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Beziehungen

Wie läuft eine Scheidung ab?

Nach Trennung und Scheidung: Ein leerer Kleiderschrank statt großer Liebe. © Quelle: eemarcello/ fotolia.com

Die romantische Liebe, Eheglück für immer – wer wünscht sich das nicht? Fakt ist aber, dass heutzutage nicht mehr nur der Tod Ehen scheidet, sondern sehr häufig das Famili­en­gericht. Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt, wie der Ablauf einer Scheidung aussieht, ob es finanzielle Hilfen gibt und ob Online-Scheidungen erlaubt sind.

Wie lange müssen Eheleute warten, bis sie sich scheiden lassen können?

Geschiedene haben oft nicht nur ein Gefühls­ka­russell hinter sich, sondern auch ein langwieriges rechtliches Prozedere. Nach einem Jahr Getrenntleben kann die Ehe in der Regel geschieden werden, wenn beide die Scheidung wollen oder die andere Seite zumindest zustimmt. Fehlt diese Zustimmung, kann das Gericht auch dann scheiden, wenn die antrag­stellende Person nachweist, dass eine Wieder­her­stellung der Lebens­ge­mein­schaft nicht erwartet werden kann. Nach drei Jahren Getrenntleben gilt das Scheitern automatisch. Weitere Beweise sind dann nicht nötig und die Zustimmung der anderen Seite ist nicht mehr erforderlich (§ 1566 BGB).

Fehlt die Zustimmung einer Seite, können als Belege zum Beispiel eine neue feste Partner­schaft, Zeugen­aussagen und dokumen­tierter Schrift­verkehr zur Trennung oder bei Auszug eine neue Meldeadresse dienen. Das Gericht prüft die Gesamt­si­tuation und entscheidet. Vor Ablauf des Trennungs­jahres ist eine Scheidung nur in Härtefällen möglich, wenn das Festhalten an der Ehe unzumutbar wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Was bedeutet Getrenntleben konkret?

Entscheidend ist: Das Trennungsjahr startet, sobald die häusliche Gemein­schaft beendet ist und mindestens eine Seite erkennbar nicht zur Ehegemein­schaft zurück­kehren will. Das heißt keine gemeinsame Haushalts- und Lebens­ge­mein­schaft mehr und der klare Wille, diese nicht wieder aufzunehmen (§ 1567 BGB).

„Ein Auszug ist typisch, aber nicht zwingend notwendig. Getrenntleben geht auch in derselben Wohnung – Juristen nennen das „Trennung von Tisch und Bett“, erklärt Rechts­an­wältin Eva Becker vom Ausschuss Famili­enrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Das zählt aber nur, wenn der Alltag wirklich auf separaten Gleisen abläuft: eigenes Schlaf­zimmer, eigene Kasse, kein gemeinsames Kochen, Waschen oder Einkaufen.“ Nur in verschiedenen Zimmern zu schlafen, reicht also nicht – maßgeblich ist, dass die finanzielle und häusliche Trennung klar erkennbar ist. Wichtig für die Praxis: Kurze Versöh­nungs­versuche unterbrechen das Trennungsjahr nicht.

Zwei Rechts­anwälte bei einer Scheidung?

Der Ehepartner, der die Scheidung einreichen will, muss eine Rechts­an­wältin oder einen Rechts­anwalt beauftragen, denn nur eine Anwältin oder ein Anwalt darf den Antrag bei dem Famili­en­gericht stellen (§ 114 FamFG). Der andere bleibt dann oft ohne Rechts­beistand, denn rechtlich gesehen muss er sich nicht vertreten lassen.

Wichtig: Einen gemeinsamen Anwalt für beide gibt es bei Scheidungs­sachen nicht. Ein Anwalt darf immer nur eine Partei vertreten. Das schützt vor Interes­sen­kon­flikten.

Was ohne eigenen Anwalt geht

  • Der nicht vertretene Ehepartner kann der Scheidung einfach zustimmen

  • Er kann beim Termin Fragen beantworten und persönliche Angaben machen

Was nur mit eigenem Anwalt geht

  • eigene Anträge stellen, zum Beispiel zu Unterhalt, Zugewinnausgleich, Ehewohnung oder Hausrat

  • Rechtsmittel einlegen, etwa Beschwerde gegen den Beschluss

  • Absprachen rechtssicher machen, etwa eine Einigung mit konkreten Unterhalts- oder Zugewinnregelungen aushandeln und vom Gericht im Termin zu Protokoll nehmen lassen

Es geht auch mit einem einzigen Anwalt, denken viele in dieser Situation, doch das ist manchmal ein schwerer Irrtum. „Fehlt einer Seite die anwaltliche Unterstützung und ist die Ausgangslage ungünstig, können die Folgen unter Umständen teuer und schwer rückgängig zu machen sein“, warnt Fachan­wältin für Famili­enrecht Eva Becker. „Außerdem ist der Versor­gungs­aus­gleich für Laien ohne anwaltliche Beratung kaum zu verstehen.“

Daher die Empfehlung: Damit die eigenen Interessen am besten vertreten sind und auch an alles gedacht ist, sollte sich jede Partei selbst anwaltlich vertreten lassen.

Gibt es finanzielle Hilfen für die Scheidungs­kosten?

Rechts­schutz­ver­si­cherung

Rechts­schutz­ver­si­che­rungen übernehmen teils die Kosten für die erste Beratung bei einer Rechts­an­wältin oder einem Rechts­anwalt – aber nur, wenn es im Vertrag festgelegt ist. Daher lohnt es sich, vorher die Bedingungen zu prüfen oder direkt bei der Versicherung nachzu­fragen.

Verfah­rens­kos­ten­vor­schuss (VKV)

Das ist kein staatlicher Zuschuss, sondern ein Anspruch gegen den finanziell stärkeren Ehepartner, wenn die andere Seite die Kosten des Gerichts­ver­fahrens nicht decken kann.

Der Gedanke dahinter: Bevor öffentliche Mittel fließen, soll die wirtschaftlich leistungs­fä­higere Seite die Kosten vorstrecken. Dazu zählen üblicherweise Gerichts­ge­bühren und die notwendige anwaltliche Vertretung im Verfahren. Außerge­richtliche Erstbe­ratung fällt in der Regel nicht darunter.

Voraus­setzung ist unter anderem, dass die eigene Mittel unzureichend sind und der Vorschuss für die leistungs­fä­higere Seite zumutbar ist. Über den Anspruch entscheidet auf Antrag das Famili­en­gericht und kann den Vorschuss in angemessener Höhe anordnen.

Verfah­rens­kos­tenhilfe (VKH)

Verfah­rens­kos­tenhilfe – auch als Prozess­kos­tenhilfe (PKH) bekannt – ist staatliche Unterstützung für ein Gerichts­ver­fahren, wenn eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen und kein Verfah­rens­kos­ten­vor­schuss (VKV) in Betracht kommt. Jede Partei stellt einen eigenen Antrag.

Zuständig ist das Famili­en­gericht, bei dem das Scheidungs­ver­fahren läuft. Bewilligt das Gericht VKH, übernimmt der Staat die Gerichts­kosten sowie die eigene anwaltliche Vertretung, wenn Anwaltszwang wie bei Scheidungs­sachen besteht. Je nach finanzieller Lage ordnet das Gericht Rückzah­lungsraten an und passt diese bei Änderungen an. Weitere Informa­tionen zu den Voraus­set­zungen, der Beantragung und Rückzahlung gibt es beim Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe deckt außerge­richtliche anwaltliche Unterstützung ab, zum Beispiel eine erste rechtliche Einschätzung oder das Formulieren eines Schreibens. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz, das auf Antrag einen Beratungs­hil­fe­schein erteilt. Der Eigenanteil beträgt grundsätzlich 15 Euro. Für das eigentliche Gerichts­ver­fahren ist Beratungshilfe jedoch nicht gedacht. Einen Vorab-Check zu den Voraus­set­zungen sowie nähere Informa­tionen bietet das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium.

Was ist ein Versor­gungs­aus­gleich?

Hat das Scheidungs­ver­fahren begonnen, führt das Famili­en­gericht automatisch einen sogenannten Versor­gungs­aus­gleich durch. Im Versor­gungs­aus­gleich werden alle Renten­an­sprüche, die ein Paar in seiner Ehe angesammelt hat, zwischen beiden Seiten aufgeteilt – meist je zur Hälfte.

„Dazu zählen nicht nur Ansprüche aus der gesetz­lichen Rente, sondern etwa auch Beamten­ver­sorgung, betriebliche und private Renten“, erklärt Rechts­an­wältin Becker. Eine nachweisbar lange Trennungszeit vor der Scheidung kann sich auf die Berechnung der Ansprüche auswirken.

Bei Ehen von bis zu drei Jahren findet der Versor­gungs­aus­gleich nur auf Antrag statt. Wichtig ist dabei die gesetzliche Definition der Ehezeit. Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungs­antrags (§ 3 VersAusglG).

„Der Versor­gungs­aus­gleich ist das Einzige, was das Famili­en­gericht von sich aus durchführt – alles andere müssen die Eheleute beantragen“, sagt Rechts­an­wältin Becker. So berechnet das Gericht während des Scheidungs­ver­fahrens erst auf Antrag zum Beispiel das gemeinsame Vermögen und den sich daraus ergebenden Zugewinn­aus­gleich oder den Unterhalt und entscheidet, wer weiter in der ehelichen Wohnung leben darf.

Ablauf einer Scheidung

Sobald der Scheidungs­antrag eingeht, schickt das Famili­en­gericht ihn der anderen Seite zu und verschickt die Unterlagen zum Versor­gungs­aus­gleich. Beide Ehegatten müssen die Fragebögen ausfüllen, damit das Gericht die in der Ehezeit aufgebauten Anrechte ermitteln kann. Liegen die Auskünfte vor, setzt das Gericht in der Regel den Scheidungs­termin an.

Zum Termin sollten grundsätzlich beide Ehegatten persönlich erscheinen (§ 128 FamFG). In geeigneten Fällen kann das Gericht eine Teilnahme per Videokon­ferenz erlauben (§ 128a ZPO). Dabei muss mindestens der Ehegatte, der den Scheidungs­antrag gestellt hat, mit seinem Rechts­beistand erscheinen. Die andere Person kann ohne eigenen Anwalt teilnehmen, wenn sie nur zustimmen und keine eigenen Anträge stellen will.

Beim Termin prüft die Richterin oder der Richter kurz die Voraus­set­zungen der Scheidung und ob der Versor­gungs­aus­gleich geklärt ist. Erst dann wird der Scheidungs­be­schluss verkündet. Dieser wird grundsätzlich nach einem Monat rechts­kräftig, wenn niemand dagegen Beschwerde einlegt (§ 63 FamFG). Bei Rechts­mit­tel­verzicht im Termin wird er sofort rechts­kräftig.

Scheidung online: In Deutschland möglich?

Kann man sich die lästigen Termine auch sparen und das Ende der Ehe online abwickeln? „Nein, in Deutschland ist keine reine Online-Scheidung möglich”, stellt Rechtan­wältin Becker klar. Denn damit eine Scheidung gültig ist, muss sie von einem Richter vor Gericht vollzogen werden. Das geschieht regelmäßig in einem Termin vor Ort vor dem örtlich zuständigen Famili­en­gericht. Eine Teilnahme per Video ist möglich, wenn das Gericht es erlaubt.

Was das deutsche Gesetz außerdem vorschreibt: Wer sich scheiden lassen will, muss sich von einer Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen. Dabei muss aber nicht jeder Partner einen eigenen Anwalt mitbringen. Bei einer einver­ständ­lichen Scheidung kann sich ein Ehepartner durch einen Anwalt vertreten lassen. Die andere Person kann zustimmen, auch ohne eigenen Rechts­beistand, aber keine eigenen Anträge stellen. In der Regel entscheiden sich aber beide Seiten für einen eigenen Anwalt.

Wird im Internet also mit einer “Online-Scheidung” geworben, handelt es sich meistens um Angebote von Rechts­an­wäl­tinnen oder Rechts­an­wälten. Diese bieten an, die gesamten Beratungen und Gespräche per E-Mail oder telefonisch zu regeln, anstatt über persönliche Treffen. Den Gang vor Famili­en­gericht können diese Angebote aber regelmäßig nicht ersparen.

Kann ich die Scheidungs­kosten von der Steuer absetzen?

Grundsätzlich nein. Seit 2013 gilt ein gesetz­liches Abzugs­verbot für Zivilpro­zess­kosten. Der Bundes­fi­nanzhof (BFH) hat 2017 entschieden, dass das auch für die Kosten eines Scheidungs­ver­fahrens gilt (AZ: VI R 9/16). Dazu zählen typischerweise Gerichts­ge­bühren und die eigenen Anwalts­kosten.

Nur in besonderen Ausnah­me­fällen dürfen seither solche Prozess­kosten steuerlich geltend gemacht werden, nämlich wenn andernfalls die eigene Existenz ernsthaft bedroht wäre.

 

Sie planen eine Scheidung oder stecken schon mittendrin und es hakt bei Unterhalt, Zugewinn oder Versor­gungs­aus­gleich? Bei diesen und weiteren Fragen können Sie sich an einen Rechts­anwalt oder eine Rechts­an­wältin für Famili­enrecht wenden. Einen passenden Rechts­beistand ganz in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
16.12.2025
Autor
ime/vhe,Vivian Chang
Bewertungen
36579
Themen
Ehe Familie Geld Scheidung Trennung

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