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Vor dem Gesetz

Wie gleich­be­rechtigt sind Homose­xuelle?

Gleichgeschlechtliches Hochzeitspaar © Quelle: HinterhausProductions/gettyimages.de

Hetero­se­xuelle und homose­xuelle Menschen haben die gleichen Rechte und Pflichten. Oder doch nicht? Die Deutsche Anwalt­auskunft hat sich angesehen, wie es um die rechtliche Gleich­stellung von Menschen bestellt ist, die gleich­ge­schlechtlich lieben.

Die ältere Generation wird sich vielleicht noch an ihn erinnern oder hat sogar unter ihm gelitten - § 175 im Strafge­setzbuch. Danach waren homose­xuelle Handlungen zwischen Männern verboten, eine Haftstrafe konnte die Folge sein. Seitdem hat die Politik zahlreiche Regelwerke erlassen, die gleich­ge­schlechtlich Liebende vor Diskri­mi­nierung schützen und ihnen mehr Rechte geben.

Homose­xuelle: Diskri­mi­nierung wegen sexueller Orientierung?

Der im Kaiserreich in Kraft getretene § 175 galt bis 1994, danach strich ihn der Gesetzgeber und markierte damit den Beginn einer juristischen Gleich­stellung nicht nur schwuler Männer, sondern aller Homose­xuellen. Im März 2017 hat die Bundes­re­gierung dann die Weichen dazu gestellt, dass Homose­xuelle, die noch nach dem Paragraphen 175 verurteilt wurden, rehabi­litiert werden können. Am 22. März beschloss das Kabinett den Gesetz­entwurf von Bundes­jus­tiz­mi­nister Heiko Maas. Dem Entwurf zufolge sollen die Urteile aufgehoben werden und die Verurteilten eine finanzielle Entschä­digung erhalten.

Bereits 2006 erließ der Gesetzgeber einen Meilenstein auf dem Weg zu einer Gesell­schaft mit weniger Diskri­mi­nierung und mehr rechtlicher Gleich­stellung gleich­ge­schlechtlich Liebender: das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG), besser bekannt als Antidis­kri­mi­nie­rungs­gesetz. Es verbietet, Menschen etwa wegen ihrer sexuellen Orientierung zu benach­teiligen und ihnen deshalb zum Beispiel einen Job nicht zu geben oder ihnen sogar zu kündigen. Geschieht dies doch oder besteht der Verdacht, dass die sexuelle Präferenz der Kündigungsgrund sein könnte, steht Betroffenen der Klageweg offen und darüber eine Entschä­digung zu erhalten.

Homose­xuelle Paare: Was ist eine eingetragene Lebens­part­ner­schaft?

Doch nicht nur dieses Gesetz hat die Diskri­mi­nierung homose­xueller Menschen eingeschränkt und ihnen die rechtliche Gleich­stellung eröffnet. Das taten insbesondere auch das Gesetz über die Eingetragene Lebens­part­ner­schaft (LPartG) von 2001 sowie das Gesetz zur Überar­beitung des Lebens­part­ner­schafts­rechts von 2005. Das erste Gesetz erlaubte die umgangs­sprachlich manchmal „Homo-Ehe“ genannte Lebens­part­ner­schaft in Deutschland, das zweite Gesetz öffnete viele der Regeln, die bis dahin Eheleuten vorbehalten waren, auch für homose­xuelle Lebens­partner.

Homose­xuelle Lebens­partner konnten seitdem in vielen Bereichen ähnliche Privilegien nutzen wie Eheleute - im Gegensatz zum Beispiel zu Paaren, die nicht miteinander verhei­ratetet oder verpartnert sind.

Aus rechtlicher Sicht war eine eingetragene Lebens­part­ner­schaft der juristische Rahmen gleich­ge­schlecht­licher Beziehungen, er definiert Rechte und Pflichten der Partner.

Nur zwei Menschen gleichen Geschlechts können sich verpartnern und das auch nur vor einem Standesamt. „Lebens­part­ner­schaften sind Ehen rechtlich zwar nicht komplett, aber weitgehend gleich­ge­stellt“, erklärt der Hamburger Rechts­anwalt Gerd Uecker vom Vorstand des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Ehe für gleich­ge­schlechtliche Paare: Was ändert sich?

Seit Oktober 2017 ist die Ehe in Deutschland auch für gleich­ge­schlechtliche Paare offen. Eine eingetragene Lebens­part­ner­schaft können Paare seitdem nicht mehr begründen. Wer eine Lebens­part­ner­schaft geschlossen hat, kann diese auf dem Standesamt in eine Ehe umwandeln lassen. Automatisch geschieht dies nicht.

Gleich­ge­schlechtliche Ehepartner: EuGH legt Freizü­gigkeit innerhalb der EU fest

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte gleich­ge­schlecht­licher Partner mit einem Urteil zur Freizü­gigkeit innerhalb der EU weiter gestärkt. Die Luxemburger Richter entschieden: Die Ehepartner von EU-Bürgern erhalten in der EU ein Aufent­haltsrecht, unabhängig davon, ob es sich um eine gemischt- oder gleich­ge­schlechtliche Ehe handelt (Rechtssache C-673/16). Das gilt auch in Ländern, in denen die gleich­ge­schlechtliche Ehe nicht anerkannt ist. Das Urteil, das am 5. Juni 2018 verkündet wurde, verpflichtet diese Staaten jedoch nicht, die gleich­ge­schlechtliche Ehe einzuführen. Geklagt hatte ein Rumäne, der seinen US-amerika­nischen Ehemann nachholen wollte. Ehen zwischen zwei Männern oder zwei Frauen sind dort nicht anerkannt.

Famili­enrecht, Steuern, Erben, Kranken­ver­si­cherung, Witwenrente: Rechtliche Gleich­stellung von Lebens­partnern?

Paare, die die eingetragene Lebens­part­ner­schaft weiterhin erhalten wollen, können dies tun.

Lebens­partner sind Ehepaare bereits in einigen Aspekten gleich­ge­stellt. Das zeigt sich in zahlreichen Rechts­ge­bieten. Einige Beispiele:

Im Famili­enrecht gilt: Angehende Lebens­partner dürfen sich vor der Verpart­nerung verloben. Dabei gelten wie bei Eheleuten auch mögliche Ehehin­dernisse: Ist einer der Partner also bereits verlobt oder verpartnert, schließt das eine Lebens­part­ner­schaft aus.

Wie Ehen sind auch Lebens­part­ner­schaften Zugewinn­ge­mein­schaften. Hat ein Paar nichts anderes vereinbart, gehört der in der Lebens­part­ner­schaft erwirt­schafte Gewinn beiden Partnern. Auch sind Lebens­partner zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet: Nach einer Trennung oder Aufhebung der Lebens­part­ner­schaft, dem Äquivalent zur Ehescheidung, greifen auch die Regeln des Unterhalts­rechts und des Versor­gungs­aus­gleichs in der gesetz­lichen Renten­ver­si­cherung.

Wer sich verpartnert, kann, wie bei einer Ehe einen gemeinsamen Namen wählen, muss dies aber nicht tun.

Im Steuerrecht gilt: 2013 verwarf das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die ungleiche steuerliche Behandlung von Ehen und Lebens­partnern (AZ: 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, 2 BvR 909/06). Seitdem können gleich­ge­schlechtliche Paare etwa das Ehegat­ten­splitting nutzen und sogar rückwirkend ab 2001 geltend machen.

Im Schenkungs- und Erbschafts­steu­errecht gibt es ebenfalls die vollständige Gleich­stellung. Bei Schenkungen und Erbschaften können sie gleich hohen Freibe­trägen profitieren, wie Eheleute sie nutzen können.

Bei der Grunder­werbs­steuer werden Lebens­partner seit 2010 wie verhei­ratete Paare behandelt. „Die Partner müssen keine Grunder­werbs­steuer zahlen, wenn sie ein Grundstück des anderen durch Veräußerung erwerben“, so Uecker.

Im Sozialrecht gilt: Lebens­partner können sich in der sozialen Kranken­ver­si­cherung famili­en­ver­sichern, sie haben die gleichen Renten­an­sprüche wie Verhei­ratete. So wie für sie, gelten auch für Lebens­partner die Regeln zum Bezug von Elterngeld oder anderer staatlicher Leistungen. Kaum Unterschiede gibt es seit 2005 bei der Hinter­blie­be­nenrente aus der gesetz­lichen Renten­ver­si­cherung oder der Unfallkasse.

Rechtliche Unterschiede zwischen homose­xuellen Lebens­partnern und Eheleuten

„Allerdings haben noch nicht alle berufs­stän­dischen Versor­gungswerke die Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung an die eingetragene Lebens­part­ner­schaft angepasst“, sagt Rechts­anwalt Uecker.

Im Famili­enrecht findet man rechtliche Unterschiede zum Beispiel bei der sogenannten Fähigkeit zur Lebens­part­ner­schaft. Diese tritt bei homose­xuellen Partnern erst mit dem 18. Geburtstag ein. Weitere rechtliche Unterschiede finden sich in einigen europa­recht­lichen Vorgaben zu Scheidungen und dem Sorgerecht für Kinder.

Homose­xuelle Paare: Schließen Lebens­partner eine Ehe?

„Zu den größten Unterschieden zwischen eingetragenen Lebens­part­ner­schaften und Ehen zählt rechtlich die Tatsache, dass eingetragene Lebens­partner keine Ehen schließen“, sagt der Famili­en­rechts­experte Gerd Uecker. Zwar sind Lebens­part­ner­schaften in ihren Rechts­folgen mit Ehen vergleichbar, begründen aber einen eigenen Famili­enstand.

Rechtliche Gleich­stellung und Adoption von Kindern: Dürfen homose­xuelle Paare Kinder adoptieren?

Einer der wohl größten Unterschiede zwischen Lebens­part­ner­schaften und Ehen besteht darin, dass homose­xuelle Paare kein uneinge­schränktes Adopti­onsrecht für ein Kind oder Kinder haben, sie dürfen Kinder also nicht gemeinsam adoptieren.

Im Februar 2014 lag diese Regel dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Bewertung vor, doch Deutschlands oberste Richter wiesen die vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg vorgelegte Vorlage als nicht ausreichend begründet ab.

Die Rechtslage bei der Adoption von Kindern durch ein homose­xuelles Paar sieht aktuell so aus: Erlaubt ist homose­xuellen Paaren die Stiefkind­ad­option, nach der ein Partner das leibliche Kind des anderen adoptieren darf. Der adoptierende Elternteil erwirbt das kleine Sorgerecht für das Kind. Wie bei hetero­se­xuellen Beziehungen auch, muss der leibliche Elternteil der Adoption zustimmen.

Diese Rechtslage hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) in einem im April 2015 ergangenen Urteil explizit klarge­stellt. Eine Ausnahme besteht den Richtern zufolge nur dann, wenn das Kind mit einer anonymen Samenspende gezeugt wurde (AZ: XII ZR 473 /13).

Homose­xuellen Paaren steht darüber hinaus die Sukzes­siv­ad­option von Kindern offen. Dabei darf ein Partner das adoptierte Kind des anderen adoptieren darf. Diese Form der Adoption erlaubte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht im Jahr 2013.

Pflegekind: Darf ein homose­xuelles Paar gemeinsam die Vormund­schaft für ein Pflegekind übernehmen?

Angelehnt an dieses Urteil urteilte das Amtsgericht München im August 2016, dass zwei Pflege­mütter gemeinsam die Vormund­schaft für ein Kind übernehmen dürfen. Die beiden Frauen, die in einer eingetragenen Lebens­ge­mein­schaft zusammenleben, hatten die Vormund­schaft für ihren zehn Jahre alten, lange bei ihnen lebenden Pflegesohn gemeinsam beantragt (AZ: 551 F 7061/12 RE). Das Gericht schließe damit eine „Regelungslücke", wie es in einer Gerichts­mit­teilung heißt.

Datum
Aktualisiert am
05.06.2018
Autor
ime/red
Bewertungen
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Themen
Adoption Familie Hochzeit Homose­xualität Lebens­part­ner­schaft

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