Bei der Frage, wem ein Familienauto nach einer Trennung gehört, spielt unter anderem eine Rolle, ob das Auto als Transportmittel für die Familie und damit zum Hausrat gehört. Wichtig ist bei dieser Frage aber auch, ob der Nutzer des Fahrzeugs nachweisen kann, dass er nach der Trennung oder Scheidung auf das Auto angewiesen ist, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall: Während der Ehe hatte vor allem die Frau das Auto genutzt. Das hatte sich unter anderem daraus ergeben, dass der Ehemann ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stand. Außerdem war der Ehemann häufig längere Zeit beruflich unterwegs, auch im Ausland.
Auch nach dem Ende des Ehe und der Trennung fuhr die Frau weiterhin das Fahrzeug, das ihr Ex-Ehemann alleine bezahlt hatte. Als dieser wiederholt Strafzettel für das Auto erhielt, wollte er seiner Frau das Fahrzeug wegnehmen und stilllegen lassen. Da die Frau das Auto nicht herausgab und zudem am 21. September 2015 umgemeldet hatte, scheiterte er.
Nach Trennung oder Ehescheidung: Eigentümer erhält Fahrzeug und Nutzungsentschädigung
Mit anwaltlicher Hilfe konnte der Mann vor Gericht durchsetzen, dass er nicht nur das Auto zurückerhielt, sondern darüber hinaus auch Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung ab dem 22. September 2015 hat. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass der Ex-Ehemann Eigentümer des Fahrzeugs sei und es ihm gehöre (Entscheidung vom 15. Juni 2016; AZ: 13 UF 158/16). Zwar habe die Frau behauptet, er habe ihr das Auto geschenkt. Hierfür sei sie jedoch den Beweis schuldig geblieben.
Trennung und Ehescheidung: Wer behält das Auto?
Eine Überlassungspflicht habe der Ex-Ehemann nicht. Da er keinen Dienstwagen mehr habe, benötige er das Auto selbst. Seine Ex-Partnerin brauche das Fahrzeug dagegen nicht. Sie verfüge über ein ausreichendes Einkommen, um sich einen kleineren Gebrauchtwagen anschaffen zu können.
Sollte ihr Mann ihr das Fahrzeug zur Nutzung überlassen haben, so wäre eine solche Nutzungsüberlassung grundsätzlich jederzeit widerrufbar. Spätestens, als er im September 2015 die Herausgabe des Autos verlangte, sei ein solcher Widerruf zu sehen.
Die Nutzungsentschädigung für das Auto belaufe sich auf 7.366 Euro für 254 Tage, gerechnet von dem Tag ab, als er die Rückgabe des Fahrzeugs forderte.
- Datum
- Aktualisiert am
- 08.02.2017
- Autor
- red/dpa