
Viele Trennungsfamilien praktizieren inzwischen das sogenannte Wechselmodell. Danach leben die Kinder beispielsweise eine Woche beim Vater, eine Woche bei der Mutter.
Allerdings darf ein Vater wegen der Betreuung seiner Kinder nicht seine Arbeit so stark reduzieren, dass er nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen kann. In einem solchen Fall wird ein fiktives Einkommen angerechnet und mindestens der Mindestunterhalt ist zu zahlen. Dies entschied das Kammergericht Berlin am 11. Dezember 2015 (AZ: 13 UF 164/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Trennungsfamilien: Mindestunterhalt und fiktives Einkommen
Der Vater hat zwei minderjährige Kinder, die bei der Mutter leben. Er selbst kümmert sich über Gebühr um die Kinder und übt einen so genannten erweiterten Umgang aus. Vor seiner Arbeitslosigkeit verdiente er im Jahre 2011 netto 2.600 Euro monatlich. Später verdiente er bei 30 Wochenstunden 1.840 Euro netto. Danach erhielt er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Die Kinder verlangten jeweils den Mindestunterhalt.
Sie hatten vor dem Amtsgericht Erfolg. Das Gericht ging von einem monatlichen fiktiven Einkommen von 1.750 Euro netto aus und verpflichtete den Vater zur Zahlung des Mindestunterhalts. Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein mit der Begründung, er könne aufgrund des erheblichen Betreuungsumfangs an den Betreuungstagen nicht länger arbeiten als bis zum Ende des Kindergartens. Deshalb habe er lediglich seinen derzeitigen Job mit einem monatlichen Gehalt von 1.700 Euro brutto finden können.
Vater muss Mindestunterhalt auch bei erweitertem Umgang zahlen
Auch die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Auch wer über das übliche Maß hinaus Umgangsleistungen erbringe, müsse weiterhin Unterhalt zahlen. In einem solchen Fall komme aber eine Herabstufung der Einkommensgruppe in der so genannten Düsseldorfer Tabelle in Betracht. Zu sagen, man könne nicht mehr Geld verdienen, weil man wegen der Betreuung daran gehindert sei, sei kein Argument. Der Vater habe eine gesteigerte Erwerbspflicht. Daher konnte das Amtsgericht ihm das fiktive Einkommen netto zurechnen und der Vater muss den Mindestunterhalt für beide Kinder zahlen.
Unterhalt: Auswirkungen beim Wechselmodell
Üben beide Elternteile in etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsleistungen aus (Wechselmodell) sind beide anteilig zu Barunterhalt verpflichtet. Beim Wechselmodell kann also der Unterhalt reduziert werden. Allerdings muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind übernimmt. Dann kann seine Unterhaltspflicht bereits durch die Erziehung und Pflege erfüllt sein.
Es gibt kein zu verallgemeinerndes Modell, sondern es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Daher sollte sich jeder anwaltlich beraten lassen, um seine Interessen auch durchsetzen zu können.
- Datum
- Aktualisiert am
- 09.06.2016
- Autor
- red/dpa