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Trennungsfamilien

Wechsel­modell: Mindest­un­terhalt auch bei ausgedehntem Umgang

Trennungsfamilien: Auch wer sich viel um sein Kind kümmert, muss manchmal Mindestunterhalt zahlen. © Quelle: Ragel/gettyimages.de

An der Unterhalts­pflicht für ein Kind ändert auch der Umstand nichts, dass man sich mehr um das Kind kümmert als üblich. Auch bei einem Wechsel­modell erlischt der Unterhalt nicht komplett. Der Mindest­un­terhalt ist die Richtschnur.

Viele Trennungs­fa­milien prakti­zieren inzwischen das sogenannte Wechsel­modell. Danach leben die Kinder beispielsweise eine Woche beim Vater, eine Woche bei der Mutter.

Allerdings darf ein Vater wegen der Betreuung seiner Kinder nicht seine Arbeit so stark reduzieren, dass er nicht einmal den Mindest­un­terhalt zahlen kann. In einem solchen Fall wird ein fiktives Einkommen angerechnet und mindestens der Mindest­un­terhalt ist zu zahlen. Dies entschied das Kammer­gericht Berlin am 11. Dezember 2015 (AZ: 13 UF 164/15), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Trennungs­fa­milien: Mindest­un­terhalt und fiktives Einkommen

Der Vater hat zwei minder­jährige Kinder, die bei der Mutter leben. Er selbst kümmert sich über Gebühr um die Kinder und übt einen so genannten erweiterten Umgang aus. Vor seiner Arbeits­lo­sigkeit verdiente er im Jahre 2011 netto 2.600 Euro monatlich. Später verdiente er bei 30 Wochen­stunden 1.840 Euro netto. Danach erhielt er Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch II. Die Kinder verlangten jeweils den Mindest­un­terhalt.

Sie hatten vor dem Amtsgericht Erfolg. Das Gericht ging von einem monatlichen fiktiven Einkommen von 1.750 Euro netto aus und verpflichtete den Vater zur Zahlung des Mindest­un­terhalts. Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein mit der Begründung, er könne aufgrund des erheblichen Betreu­ungs­umfangs an den Betreu­ungstagen nicht länger arbeiten als bis zum Ende des Kinder­gartens. Deshalb habe er lediglich seinen derzeitigen Job mit einem monatlichen Gehalt von 1.700 Euro brutto finden können.

Vater muss Mindest­un­terhalt auch bei erweitertem Umgang zahlen

Auch die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Kammer­gericht bestätigte die Entscheidung des Amtsge­richts. Auch wer über das übliche Maß hinaus Umgangs­leis­tungen erbringe, müsse weiterhin Unterhalt zahlen. In einem solchen Fall komme aber eine Herabstufung der Einkom­mens­gruppe in der so genannten Düssel­dorfer Tabelle  in Betracht. Zu sagen, man könne nicht mehr Geld verdienen, weil man wegen der Betreuung daran gehindert sei, sei kein Argument. Der Vater habe eine gesteigerte Erwerbs­pflicht. Daher konnte das Amtsgericht ihm das fiktive Einkommen netto zurechnen und der Vater muss den Mindest­un­terhalt für beide Kinder zahlen.

Unterhalt: Auswir­kungen beim Wechsel­modell

Üben beide Elternteile in etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungs­leis­tungen aus (Wechsel­modell) sind beide anteilig zu Barunterhalt verpflichtet. Beim Wechsel­modell kann also der Unterhalt reduziert werden. Allerdings muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob ein Elternteil die Hauptver­ant­wortung für das Kind übernimmt. Dann kann seine Unterhalts­pflicht bereits durch die Erziehung und Pflege erfüllt sein.

Es gibt kein zu verall­ge­mei­nerndes Modell, sondern es kommt immer auf die Umstände des Einzel­falles an. Daher sollte sich jeder anwaltlich beraten lassen, um seine Interessen auch durchsetzen zu können.

Datum
Aktualisiert am
09.06.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
537 1
Themen
Ehe Eltern Trennung Umgangsrecht Wechsel­modell

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