Was ist eigentlich das Wechselmodell? Von einem Wechselmodell spricht man, wenn die Kinder von beiden Elternteilen in gleichen oder in annähernd gleichen Anteilen betreut werden, z. B. leben die Kinder wöchentlich wechselnd bei Vater und Mutter.
Es stellt sich dabei immer wieder die Frage, ob im Falle des Wechselmodells Barunterhalt bezahlt werden muss, wenn beide Eltern ihre Unterhaltspflicht durch Betreuung übernehmen. Der BGH hat diese Frage ganz klar mit der Feststellung beantwortet, dass bei einem Wechselmodell kein Elternteil von der Barunterhaltspflicht befreit wird. Dies müsse schon deshalb gelten, weil andernfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären und damit nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt sei, während der in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene sächliche Regelbedarf offen sei.
Der Unterhaltsbedarf bemesse sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasse daneben auch den sich daraus ergebenden erhöhten Bedarf für Wohn- und Fahrtkosten. Der Bedarf des Kindes sei regelmäßig deutlich höher als beim üblichen sog. Residenzmodell (d. h. das Kind wohnt bei einem Elternteil, der andere Elternteil nimmt sein Umgangsrecht wahr).
Das Oberlandesgericht Bremen hatte in dem vorliegenden Fall allerdings entschieden, dass gar kein Wechselmodell vorliege, denn das deutliche Schwergewicht der Betreuung liege bei der Mutter, beim Vater waren die Kinder lediglich an sechs von vierzehn Tagen. Dadurch rechtfertige sich die Annahme, dass die Mutter die Hauptverantwortung für das Kind trage und der Vater zum Barunterhalt verpflichtet sei.
Fazit:
Ein Wechselmodell liegt also nur vor, wenn sich die Eltern bei der Kinderbetreuung so abwechseln, dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Der Tatrichter muss entscheiden, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und seine Unterhaltspflicht bereits durch Pflege- und Erziehung erbringt. So kann es sein, dass auch bei annähernd hälftiger Mitbetreuung dennoch das Schwergewicht der Betreuungsverantwortung bei einem Elternteil liegt mit der Folge, dass der andere Elternteil den gesetzlichen Unterhalt bezahlen muss. Der Mehrbelastung kann nach Auffassung des BGH dadurch Rechung getragen werden, dass er in der Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle um eine oder mehrere Stufen herabgesetzt wird. Der Unterhalt kann auch dadurch gemindert sein, dass der Barunterhaltspflichtige den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente deckt.
Viola Lachenmann ist Fachanwältin für Familienrecht und berät zudem als Fachanwältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Familienrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.03.2015
- Autor
- Viola Lachenmann