Das Kammergericht Berlin hat ein klares Urteil gefällt: Wer über die festgelegten gerichtlichen Umgangszeiten hinaus sein Kind kontaktiert, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Außerhalb der Umgangszeiten muss ein solcher Kontakt unterbleiben, so die Richter. Über den zugrunde liegenden Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Was droht, wenn jemand gegen die Umgangsregelung verstößt?
Der Mutter war das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind übertragen worden. Da die Eltern sich nicht einigen konnten, musste das Gericht eine Umgangsregelung treffen. Trotz der festen Regelung besuchte der Vater seinen Sohn auch darüber hinaus. Er lauerte ihm mehrfach auf und besuchte ihn auch im Ferienhort der Grundschule.
Die Hortbetreuerin schilderte die Gespräche zwischen Vater und Sohn als angespannt. Auch wirke der Junge danach verstört und spiele nicht mehr mit den anderen Kindern. Einmal habe der Junge auch geweint, während der Vater laut gestikulierend mit der Mutter telefonierte. Daraufhin verhängte das Amtsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 Euro gegen den Vater. Würde er dies nicht zahlen, drohe Ordnungshaft.
Dagegen wandte sich der Vater. Die Wohlverhaltenspflicht habe die Mutter. Sie müsse den Umgang nach Kräften fördern und positiv darauf hinwirken. Durch die gerichtliche Entscheidung sei der Vater „berechtigt“ und eben nicht „verpflichtet“, sich ausschließlich darauf zu beschränken.
Umgangszeiten: Kontakte darüber hinaus sind nicht erlaubt
Der Argumentation des Vaters folgte das Gericht nicht und bestätigte das Ordnungsgeld (Urteil vom 12. Februar 2015, AZ: 13 WF 203/14). In dem Urteil argumentierte das Gericht: Eine gerichtliche Umgangsregelung würde immer auch bedeuten, dass der Umgang über die festgelegten Zeiten hinaus zu unterbleiben habe. Das Gericht begründete das wie folgt:
- Das Kind sollte davor bewahrt werden, sich gedanklich – mehr oder weniger jederzeit – mit dem anderen Elternteil auseinandersetzen zu müssen oder mit ihm unerwartet konfrontiert zu werden.
- Kinder leiden in besonderer Weise unter einem Elternkonflikt, daher sei es wichtig, dass die Besuchs- beziehungsweise Umgangszeiten klar geregelt seien. So könne sich jeder darauf einstellen, auch der andere Elternteil.
- Nur bei klar festgelegten Umgangszeiten könne der Elternteil, bei dem das Kind lebt, so auf das Kind einwirken, dass es sich auf den Umgang mit dem anderen Elternteil freue.
- Im vorliegenden Fall habe das plötzliche Auftauchen des Vaters das Kind in hohem Maße verunsichert und verschreckt. Es habe sogar verängstigt reagiert. Somit sei das Kindeswohl beeinträchtigt.
- Datum
- Aktualisiert am
- 17.02.2016
- Autor
- red/dpa