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Familie

Taschen­geld­pa­ragraph: Was Kinder kaufen dürfen

Taschengeldparagraph: Was Kinder kaufen dürfen
© Raygun/ corbisimages.com

Handyabos, Spiele, Elektronik – die Wünsche von Kindern und Jugend­lichen sind manchmal grenzenlos. Um an die begehrten Dinge heran zukommen, plündern Minder­jährige oft das eigene Sparschwein. Doch was dürfen Kinder und Jugendliche eigentlich von ihrem Geld erwerben? Und: Wann müssen Eltern in die Einkäufe ihres Nachwuchses einwilligen?

Kinder und Jugendliche sind eine kaufkräftige Zielgruppe, wie die repräsen­tative „KidsVer­brau­cher­Analyse“ 2013 zeigt. Laut dieser Studie bekommen Minder­jährige im Durchschnitt rund 28 Euro Taschengeld im Monat. Ein stolzer Betrag, der im Vergleich zu 2012 sogar gestiegen ist. Für die Studie wurden Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 13 Jahren befragt.

Von ihrem Geld dürfen sich Minder­jährige aber nicht alles kaufen, was sie wollen. Vorschul­kinder zum Beispiel dürfen streng genommen noch gar nichts alleine kaufen, da sie rechtlich gesehen geschäfts­unfähig sind.

Erst ab einem Alter von sieben Jahren ändert sich das, Kinder und Jugendliche sind dann beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet: Sie dürfen selbständig einkaufen. Ihre Eltern müssen allerdings ihr Okay zu dem geben, was die lieben Kleinen erwerben. Sind die Eltern mit den Einkäufen ihres Nachwuchses nicht einver­standen, können sie diese wieder rückgängig machen. „Mit den Regeln zur beschränkten Geschäfts­fä­higkeit verhindert der Gesetzgeber, dass sich Minder­jährige verschulden“, erklärt die Rechts­an­wältin Inge Saathoff vom Geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Taschen­geld­pa­ragraph: Was ist das?

Aber Kinder und Jugendliche brauchen nicht immer die Erlaubnis ihrer Eltern für ihre Einkäufe. Das ist dann der Fall, wenn Minder­jährige sich etwa Spielzeug oder Kleidung vom eigenen Taschengeld kaufen. Diese kleine Autonomie verdanken Kinder und Jugendliche dem Taschen­geld­pa­ra­graphen im Bürger­lichen Gesetzbuch unter Titel: „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“. „Der Taschen­geld­pa­ragraph definiert, wann die Einkäufe Minder­jähriger wirksam sind“, erklärt Rechts­an­wältin Saathoff. „Kauft sich ein Kind etwas von seinem Taschengeld, dann geht der Gesetzgeber ‚automatisch‘ davon aus, dass die Eltern dem Kind das Geld zur freien Verfügung gegeben und in die Einkäufe eingewilligt haben“, so die Oldenburger Anwältin.

Laut der „KidsVer­brau­cher­Analyse“ geben Kinder und Jugendliche ihr Taschengeld vor allem für Süßes, Zeitschriften und, wenn sie unterwegs sind, für Essen und Trinken aus. Aber Kids dürfen laut Taschen­geld­pa­ragraph nicht nur solche kleinen Dinge erwerben, sondern durchaus auch Teures – wenn sie das nötige Geld dafür angespart haben.

Allerdings gibt es hier Ausnahmen: Verbieten Eltern die Einkäufe bestimmter Waren ausdrücklich, dürfen Minder­jährige diese nicht erwerben – selbst dann nicht, wenn sie dafür ihr eigenes Geld verwenden. Außerdem darf die Kaufsumme nicht zu hoch sein. Allerdings ist rechtlich nicht fixiert, bis zu welchem Betrag Minder­jährige shoppen dürfen. Das ist ein juristischer Graubereich, der im Alltag für einige Unsicher­heiten bei Verkäufern sorgen kann. „Ein Verkäufer ist gerade bei jüngeren Kindern und höheren Beträgen gut beraten, die Einwil­ligung der Eltern nicht nur zu unterstellen, sondern ausdrücklich einzuholen“ erklärt Famili­en­rechts­expertin Inge Saathoff.

Dürfen sich Kinder verschulden?

Wichtig zu wissen ist, dass sich Kinder und Jugendliche nicht verschulden dürfen, um an begehrte Dinge heranzu­kommen. Wenn sie sich für ihre Shopping-Touren Geld leihen, ist das vom Taschen­geld­pa­ra­graphen nicht gedeckt. Denn die Kids setzen dann ja gerade nicht ihr Taschengeld ein, wie es der Paragraph vorsieht. Proble­matisch ist daher auch, wenn Minder­jährige Verträge etwa für Handys oder Fitness­studios abschließen. „Solche Verträge, mit denen sich Kids dauerhaft verschulden könnten, kommen im Zweifel nur zustande, wenn die Eltern darin einwilligen“, erklärt Saathoff.

Kinder und Online-Shopping

Von ihrem eigenen Geld dürfen Kinder und Jugendliche auch online shoppen, hier gelten die gleichen Regeln wie bei „analogen“ Einkäufen. Die kaufwilligen Kinder und Jugend­lichen können auch online überweisen.

Heikel wird es allerdings dann, wenn ein Kind für sehr hohe Beträge im Internet shoppen will und dabei zum Beispiel ein falsches Alter angibt. Für den Gesetzgeber wäre diese Vorspie­gelung falscher Tatsachen unter Umständen Betrug. Wiederholt sich dieser, könnte das für einen Jugend­lichen über 14 Jahre jugend­straf­rechtliche Folgen nach sich ziehen. Von den Eltern könnte ein so hinters Licht geführter Online-Händler außerdem Schadens­ersatz fordern. Damit es nicht so weit kommt, haben Eltern wie andere Online-Shopper natürlich auch aber ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Fazit

Kinder und Jugendliche ab sieben Jahren dürfen zwar einkaufen, aber sie brauchen dafür die Einwil­ligung ihrer Eltern. Ausnahmen von dieser Regel erlaubt der Taschen­geld­pa­ragraph. Ihm zu Folge dürfen Minder­jährige von ihrem Taschengeld shoppen gehen und brauchen dafür auch nicht das Okay ihrer Eltern, wenn sie das Geld zur freien Verfügung bekommen haben.

Verbieten Eltern aber ausdrücklich bestimmte Anschaf­fungen, können diese selbst vom Taschengeld nicht erworben werden. Eine Grenze gibt es auch bei den Kaufsummen. Diese sind rechtlich aber nicht fixiert. Sie hängen vom Einzelfall ab. Verträge oder Abos dürfen Minder­jährige nicht abschließen. Für das Online-Shopping Minder­jähriger gelten die gleichen Regeln wie für „analoge“ Einkäufe.

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Datum
Aktualisiert am
11.10.2018
Autor
red
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Themen
Geld Jugendliche Kaufen Kinder Vertrag

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