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Staatliche Hilfen

Wann erhalten Familien einen Kinder­zu­schlag?

Über 90.000 Familien mit geringem Einkommen erhalten den Kinderzuschlag für ihren Nachwuchs. © Quelle: Michael H/corbisimages.com

Wenn Elternpaare und Allein­er­ziehende finanziell bedürftig sind, haben sie manchmal Anspruch auf einen Kinder­zu­schlag für ihren Nachwuchs. Wir zeigen, unter welchen Bedingungen Familien diese soziale Leistung erhalten und wie hoch der Kinder­zu­schlag ausfallen kann.

Eltern wissen: Kinder kosten viel Geld. Statistisch gesehen zahlen Mütter und Väter im Durchschnitt fast 550 Euro monatlich für jedes ihrer Kinder. Der Staat unterstützt Familien mit Kindern finanziell zum Beispiel mit dem Kindergeld und Kinder­frei­be­trägen. Darüber hinaus können Mütter und Väter manchmal zusätzlich zum Kindergeld einen Kinder­zu­schlag in Anspruch nehmen.

Was sind die Voraus­set­zungen, um den Kinder­zu­schlag zu erhalten?

Der Kinder­zu­schlag steht den Familien zu, die Kindergeld beziehen. Weitere Voraus­set­zungen nach dem Bundes­kin­der­geld­gesetz sind, dass die Kinder im Haushalt der Eltern leben, unverheiratet und jünger als 25 Jahre alt sind.

Außerdem gelten beim Kinder­zu­schlag bestimmte Einkom­mens­grenzen: So müssen die Einkünfte von Eltern­paaren bei mindestens 900 Euro pro Monat liegen, die von Allein­er­zie­henden bei mindestens 600 Euro im Monat. Auch in der Einkom­menshöhe gibt es Grenzen (siehe weiter unten). In die Einkünfte können neben dem Brutto­ein­kommen aus einer Beschäf­tigung auch Arbeits­lo­sengeld I oder Krankengeld fallen, nicht aber Arbeits­lo­sengeld II oder Sozialhilfe.

Neben den leiblichen Eltern steht der Kinder­zu­schlag auch Pflege- und Stiefeltern zu.

Den Antrag auf den Kinder­zu­schlag muss man bei der zuständigen Famili­enkasse der Bundes­agentur für Arbeit stellen. Bewilligt die Behörde den Antrag, zahlt sie ihn jeden Monat zusammen mit dem Kindergeld an die Familie aus.  

Wie hoch kann der Kinder­zu­schlag ausfallen?

Über den Zuschlag können Eltern ab Januar 2017 maximal 170 Euro monatlich erhalten. Die konkrete Höhe hängt vom Einkommen ab, über das Eltern pro Monat verfügen.

Wie berechnet die Famili­enkasse den Kinder­zu­schlag?

Bei der Berechnung des Kinder­zu­schlags muss man, wie oben beschrieben, eine bestimmte Mindest­ein­kom­mens­grenze einhalten. Wer diese unterschreitet, hat keinen Anspruch auf einen Kinder­zu­schlag, sondern muss stattdessen Grundsi­cherung für Arbeit­su­chende beantragen, also Arbeits­lo­sengeld II oder sogenanntes Hartz IV.

Doch auch wer über ein zu hohes Einkommen verfügt, kann den Kinder­zu­schlag nicht geltend machen. Dabei ist die Einkom­mens­höchst­grenze kein fester Wert. Die Grenze ermittelt die Famili­enkasse individuell in einem kompli­zierten Verfahren und berück­sichtigt dabei zum Beispiel die Wohnkosten und den finanziellen Bedarf der Eltern.

Kinder­zu­schlag: Was fällt unter Einkommen und Vermögen?

Die Famili­enkasse berück­sichtigt beim Kinder­zu­schlag verschiedene Formen des Einkommens, aber auch des Vermögens einer Familie. Beide Arten von Werten muss man ähnlich wie im Antrags­ver­fahren auf Grundsi­cherung für Arbeit­su­chende, also Hartz IV, offenlegen.

Unter Einkommen fallen alle Einnahmen aus selbst­ständiger und unselbst­ständiger Arbeit, aber auch  Elterngeld, Arbeits­lo­sengeld I, Krankengeld sowie Renten und Einnahmen aus Vermie­tungen. Unter Vermögen fallen Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere sowie Haus- und Grundbesitz. Hier gelten wie bei der Berechnung der Hartz IV-Leistungen verschiedene Freibeträge für statthaftes Einkommen und Vermögen.

Schulausflüge, Nachhilfe, Mittagessen in der Schule: Kinder­zu­schlag und Bildungspaket

Erhält eine Familie den Kinder­zu­schlag, darf sie für ihren Nachwuchs zusätzlich „Leistungen zur Bildung und Teilhabe“ erhalten. Damit können Eltern die Schulausflüge, Klassen­fahrten, das Mittagessen oder auch Nachhilfe für ihre Kinder finanzieren. Leistungen aus dem sogenannten Bildungspaket können auch Familien beanspruchen, die Arbeits­lo­sengeld II, Sozialgeld/ Sozialhilfe, Wohngeld oder Leistungen aus dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz beziehen.

Datum
Aktualisiert am
08.12.2016
Autor
ime
Bewertungen
4882
Themen
Familie Geld Jugendliche Kinder

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