Eltern wissen: Kinder kosten viel Geld. Statistisch gesehen zahlen Mütter und Väter im Durchschnitt fast 550 Euro monatlich für jedes ihrer Kinder. Der Staat unterstützt Familien mit Kindern finanziell zum Beispiel mit dem Kindergeld und Kinderfreibeträgen. Darüber hinaus können Mütter und Väter manchmal zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag in Anspruch nehmen.
Was sind die Voraussetzungen, um den Kinderzuschlag zu erhalten?
Der Kinderzuschlag steht den Familien zu, die Kindergeld beziehen. Weitere Voraussetzungen nach dem Bundeskindergeldgesetz sind, dass die Kinder im Haushalt der Eltern leben, unverheiratet und jünger als 25 Jahre alt sind.
Außerdem gelten beim Kinderzuschlag bestimmte Einkommensgrenzen: So müssen die Einkünfte von Elternpaaren bei mindestens 900 Euro pro Monat liegen, die von Alleinerziehenden bei mindestens 600 Euro im Monat. Auch in der Einkommenshöhe gibt es Grenzen (siehe weiter unten). In die Einkünfte können neben dem Bruttoeinkommen aus einer Beschäftigung auch Arbeitslosengeld I oder Krankengeld fallen, nicht aber Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe.
Neben den leiblichen Eltern steht der Kinderzuschlag auch Pflege- und Stiefeltern zu.
Den Antrag auf den Kinderzuschlag muss man bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Bewilligt die Behörde den Antrag, zahlt sie ihn jeden Monat zusammen mit dem Kindergeld an die Familie aus.
Wie hoch kann der Kinderzuschlag ausfallen?
Über den Zuschlag können Eltern ab Januar 2017 maximal 170 Euro monatlich erhalten. Die konkrete Höhe hängt vom Einkommen ab, über das Eltern pro Monat verfügen.
Wie berechnet die Familienkasse den Kinderzuschlag?
Bei der Berechnung des Kinderzuschlags muss man, wie oben beschrieben, eine bestimmte Mindesteinkommensgrenze einhalten. Wer diese unterschreitet, hat keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag, sondern muss stattdessen Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragen, also Arbeitslosengeld II oder sogenanntes Hartz IV.
Doch auch wer über ein zu hohes Einkommen verfügt, kann den Kinderzuschlag nicht geltend machen. Dabei ist die Einkommenshöchstgrenze kein fester Wert. Die Grenze ermittelt die Familienkasse individuell in einem komplizierten Verfahren und berücksichtigt dabei zum Beispiel die Wohnkosten und den finanziellen Bedarf der Eltern.
Kinderzuschlag: Was fällt unter Einkommen und Vermögen?
Die Familienkasse berücksichtigt beim Kinderzuschlag verschiedene Formen des Einkommens, aber auch des Vermögens einer Familie. Beide Arten von Werten muss man ähnlich wie im Antragsverfahren auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, also Hartz IV, offenlegen.
Unter Einkommen fallen alle Einnahmen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit, aber auch Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld sowie Renten und Einnahmen aus Vermietungen. Unter Vermögen fallen Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere sowie Haus- und Grundbesitz. Hier gelten wie bei der Berechnung der Hartz IV-Leistungen verschiedene Freibeträge für statthaftes Einkommen und Vermögen.
Schulausflüge, Nachhilfe, Mittagessen in der Schule: Kinderzuschlag und Bildungspaket
Erhält eine Familie den Kinderzuschlag, darf sie für ihren Nachwuchs zusätzlich „Leistungen zur Bildung und Teilhabe“ erhalten. Damit können Eltern die Schulausflüge, Klassenfahrten, das Mittagessen oder auch Nachhilfe für ihre Kinder finanzieren. Leistungen aus dem sogenannten Bildungspaket können auch Familien beanspruchen, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld/ Sozialhilfe, Wohngeld oder Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 08.12.2016
- Autor
- ime