
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 23. 04. 2013– 2 UF 254/12) hat die Beschwerde der Frau zurückgewiesen, die sich gegen das vom zuständigen Familienrecht gegen sie ausgesprochene Kontaktverbot gewehrt hatte – die Frau hatte lediglich Erfolg mit ihrem Antrag, das Kontaktverbot zu befristen. Nach Auffassung der Richter am OLG sind Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG (Gewaltschutzgesetz) grundsätzlich zu befristen.
Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde: Eine Mutter und ihr Sohn (Amtragsteller), die damals in Hamm wohnten, wurden über Facebook von einer Bekannten (Antragsgegnerin) massiv beleidigt und bedroht. Sie drohten an, „ihr tagelang aufzulauern“, sie „kalt zu machen“ und „ihrem Sohn einen Stein an den Kopf zu werfen“.
Dagegen wandten sich die Antragsteller und hatten vor dem Amtsgericht Gladbeck beantragt, es der Antragsgegnerin zu verbieten, a) sich im Umkreis von weniger als 100 m um ihre Wohnung aufzuhalten, b) sich im Umkreis von 30 m um sie aufzuhalten oder im Falle eines zufälligen Zusammentreffens unverzüglich entsprechenden Abstand wiederherzustellen, c) der Antragsgegnerin jede Kontaktaufnahme mit den Antragstellern, insbesondere über elektronische Medien wie E-Mail und Facebook zu verbieten.
Die Antragsgegnerin hatte den Anspruch vor dem Amtsgericht zwar anerkannt, sie habe sich aber auf Grund eines Streits selbst bedroht gefühlt und deshalb selbst Bedrohungen geschrieben. Sie legte dennoch Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein.
Nach Auffassung der Richter des OLG Hamm hat das Gericht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG auf Antrag die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine widerrechtliche Drohung mit der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit erfolgt ist. Eine solche liege in dem Fall vor. Ein Kontaktverbot sei erforderlich, um künftige Rechtsgutsverletzungen durch die Antragsgegnerin zu verhindern.
Die Schutzmaßnahme sei aber zu befristen, weil aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folge, dass die Maßnahme zu wählen sei, die eine Wiederholungsgefahr am ehesten ausschließe und zugleich in die Rechte des Täters am wenigsten eingreife. Der Ausnahmefall einer unbefristeten Gewaltschutzanordnung liege nicht vor, da diese voraussetzten, dass ein besonders schweres Gewaltdelikt vorausgegangen sei, was in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben sei.
Das OLG sprach eine Befristung von 2 Jahren aus, weil die Antragsteller nicht mehr in Hamm wohnten und die Bedrohungen schon mehr als 1 Jahr zurück lagen.
Fazit
Bedrohungen und Beleidigungen bei Facebook können in- und außerhalb einer Ehe/Beziehung zu einem gerichtlichen Verfahren führen mit unangenehmen Folgen und hohen Kosten!
Viola Lachenmann ist Fachanwältin für Familienrecht und berät zudem als Fachanwältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Familienrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- Viola Lachenmann