Darf man die finanzielle Unterstützung, die man seinen erwachsenen Kindern im Ausland zukommen lässt, steuerlich absetzen? Zu dieser Frage hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden und eine klare Antwort formuliert: Man darf es nicht.
Über den Fall, der der Entscheidung zugrunde liegt, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), (Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 17. September 2015, AZ: 4 K 2254/14).
Danach lebte der aus dem Kosovo stammende Mann in Deutschland. 2013 arbeitete er als Kellner. Außerdem bezog er eine Witwerrente. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Unterstützungszahlungen an seine vier im Kosovo lebenden volljährigen Kinder in Höhe von 4.200 Euro als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend.
Das Finanzamt lehnte ab, diese Zahlungen zu berücksichtigen, unter anderem mit der Begründung, die Kinder seien im erwerbsfähigen Alter. Der Mann legte ohne Erfolg Einspruch ein. Er wies darauf hin, dass die Zahlungen in den Vorjahren anerkannt worden seien.
Wann ist jemand unterhaltsberechtigt?
Auch das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt rechtmäßig entscheiden habe. Zwar zählten seine im Ausland lebenden Kinder als „Verwandte in gerader Linie“ grundsätzlich zum Kreis der unterhaltsberechtigten Personen. Unterhaltsberechtigt sei jedoch nur, wer außerstande sei, sich selbst zu unterhalten.
Die Kinder des Klägers seien alle vier im arbeitsfähigen Alter. Personen im arbeitsfähigen Alter seien verpflichtet, die ihnen zur Verfügung stehenden Quellen – insbesondere ihre Arbeitskraft – auszuschöpfen, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie seien nicht unterstützungsbedürftig.
Der Vater habe nicht ausreichend dargelegt, dass sich seine Kinder „unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel um eine angemessene Tätigkeit“ bemüht hätten. Zwar sei im Kosovo die Arbeitslosigkeit sehr hoch und im Vergleich zu Deutschland herrsche eine sehr schwierige wirtschaftliche Lage. Trotzdem hätten die Kinder nachweisen müssen, dass sie sich tatsächlich um eine Arbeitsaufnahme bemüht hätten. Sonderumstände – etwa ein völliger wirtschaftlicher Zusammenbruch – konnten die Richter auch für den Kosovo nicht erkennen.
Aus der dortigen Situation sei nicht zu schließen, dass man dort keine Arbeit oder zumindest „Gelegenheitsarbeit“ finden könne. Ein Unterhaltsanspruch hätte nur bestanden, wenn die Kinder auch tatsächlich unterhaltsbedürftig gewesen wären. Sie müssten also nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
- Datum
- Aktualisiert am
- 17.02.2016
- Autor
- red/dpa