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Kinder im Ausland

Volljährige Kinder unterstützen: keine außerge­wöhnliche Belastung

Quelle: Elke van de Velde/corbisimages.com
Kinder im Ausland: Zumindest Geld wollen Eltern ihnen zukommen lassen.
© Quelle: Elke van de Velde/corbisimages.com

Viele Menschen, die in Deutschland leben, unterstützen Famili­en­mit­glieder im Heimatland. Aber kann man eine finanzielle Unterstützung, etwa für die eigenen erwachsenen Kinder, steuerlich geltend machen?

Darf man die finanzielle Unterstützung, die man seinen erwachsenen Kindern  im Ausland zukommen lässt, steuerlich absetzen? Zu dieser Frage hat das Finanz­gericht Rheinland-Pfalz entschieden und eine klare Antwort formuliert: Man darf es nicht.

Über den Fall, der der Entscheidung zugrunde liegt, berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV), (Finanz­gericht Rheinland-Pfalz am 17. September 2015, AZ: 4 K 2254/14).

Danach lebte der aus dem Kosovo stammende Mann in Deutschland. 2013 arbeitete er als Kellner. Außerdem bezog er eine Witwerrente. In seiner Einkom­men­steu­er­erklärung machte er Unterstüt­zungs­zah­lungen an seine vier im Kosovo lebenden volljährigen Kinder in Höhe von 4.200 Euro als „außerge­wöhnliche Belastungen“ geltend.

Das Finanzamt lehnte ab, diese Zahlungen zu berück­sichtigen, unter anderem mit der Begründung, die Kinder seien im erwerbs­fähigen Alter. Der Mann legte ohne Erfolg Einspruch ein. Er wies darauf hin, dass die Zahlungen in den Vorjahren anerkannt worden seien.

Wann ist jemand unterhalts­be­rechtigt?

Auch das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt rechtmäßig entscheiden habe. Zwar zählten seine im Ausland lebenden Kinder als „Verwandte in gerader Linie“ grundsätzlich zum Kreis der unterhalts­be­rech­tigten Personen. Unterhalts­be­rechtigt sei jedoch nur, wer außerstande sei, sich selbst zu unterhalten.

Die Kinder des Klägers seien alle vier im arbeits­fähigen Alter. Personen im arbeits­fähigen Alter seien verpflichtet, die ihnen zur Verfügung stehenden Quellen – insbesondere ihre Arbeitskraft – auszuschöpfen, um ihren Lebens­un­terhalt zu verdienen. Sie seien nicht unterstüt­zungs­be­dürftig.

Der Vater habe nicht ausreichend dargelegt, dass sich seine Kinder „unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel um eine angemessene Tätigkeit“ bemüht hätten. Zwar sei im Kosovo die Arbeits­lo­sigkeit sehr hoch und im Vergleich zu Deutschland herrsche eine sehr schwierige wirtschaftliche Lage. Trotzdem hätten die Kinder nachweisen müssen, dass sie sich tatsächlich um eine Arbeits­aufnahme bemüht hätten. Sonder­um­stände – etwa ein völliger wirtschaft­licher Zusammenbruch – konnten die Richter auch für den Kosovo nicht erkennen.

Aus der dortigen Situation sei nicht zu schließen, dass man dort keine Arbeit oder zumindest „Gelegen­heits­arbeit“ finden könne. Ein Unterhalts­an­spruch hätte nur bestanden, wenn die Kinder auch tatsächlich unterhalts­be­dürftig gewesen wären. Sie müssten also nicht in der Lage sein, ihren Lebens­un­terhalt selbst zu bestreiten.

Datum
Aktualisiert am
17.02.2016
Autor
red/dpa
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Themen
Eltern Europa Familie Geld Steuern

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