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Trennung und Geld

Verzicht auf Änderung des Trennungs­un­terhalts bindend

Nach einer Trennung: Kann man die vereinbarte Höhe des Unterhalts verändern? © Quelle: Hendrickson/gettyimages.de

Bei einer Trennung besteht die Möglichkeit, eine Trennungs­ver­ein­barung zu treffen. Verzichtet der Unterhalts­ver­pflichtete darin ausdrücklich auf eine Änderung, trägt er das finanzielle Risiko. Er ist an den Vergleich gebunden.

Ein umfassender Verzicht auf die Abänder­barkeit des Unterhalts ist bindend. Der zum Unterhalt Verpflichtete übernimmt damit gleich­zeitig das finanzielle Risiko für den Fall, dass sich seine wirtschaft­lichen Verhältnisse ändern. Er kann nicht verlangen, dass diese Verein­barung angepasst wird. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken vom 18. Juni 2015 (AZ: 6 UF 164/14).

Trennungs­ver­ein­barung über den Trennungs­un­terhalt

Zwei Jahre nach ihrer Trennung schlossen die Ehepartner im Jahre 2009 eine Verein­barung. Danach zahlte der Mann der Frau Trennungs­un­terhalt in Höhe von monatlich 2.750 Euro. Der Mann arbeitete als Gesell­schafter und Geschäfts­führer einer Firma für Bausanierung.

Als er mehrere gesund­heitliche Probleme, unter anderem an der Wirbelsäule, bekam, wurde er vollkommen erwerbs­unfähig. Anfang 2013 strebte er daher eine Änderung seiner Unterhalts­ver­pflichtung an. Er wollte nur noch 1.500 Euro monatlich zahlen.

Gericht: Verein­barung über Trennungs­un­terhalt gilt

Das Gericht prüfte die Verein­barung genau, insbesondere den bindenden Abände­rungs­verzicht. Es kam zu dem Schluss, dass der Mann wusste, was er tat. Somit übernehme er auch das finanzielle Risiko für den Fall, dass sich seine wirtschaft­lichen Verhältnisse änderten. Prüfungs­maßstab sei deshalb nur, ob das Festhalten am ursprüng­lichen Vertrag zumutbar sei, so das Gericht weiter.

Die Richter stellten fest, dass der Mann mietfrei in einem eigenen großzügigen Haus wohnte. Darüber hinaus hatte er Alters­ein­künfte in Höhe von 6.200 Euro. Davon lege er rund 2.700 Euro für seine Alters­vorsorge zur Seite. Auch verfüge er über ein Bar- und Depotvermögen von deutlich über 500.000 Euro. Daraus werde deutlich, dass er weiterhin den verein­barten Unterhalt zahlen könne.

Nach Trennung: Beratung durch einen Rechts­anwalt für Famili­enrecht

Es ist ratsam, nach einer Trennung eine Trennungs­ver­ein­barung zu schließen. Diese kann später bei der Scheidung auch in eine so genannte Scheidungs­fol­gen­ver­ein­barung münden. In jedem Fall sollten sich beide Ehegatten anwaltlich beraten lassen. So ist gewähr­leistet, dass die jeweiligen Interessen unabhängig von emotionalen Verwick­lungen optimal vertreten werden.

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red/dpa
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Themen
Ehe Geld Trennung

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