Ein umfassender Verzicht auf die Abänderbarkeit des Unterhalts ist bindend. Der zum Unterhalt Verpflichtete übernimmt damit gleichzeitig das finanzielle Risiko für den Fall, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Er kann nicht verlangen, dass diese Vereinbarung angepasst wird. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 18. Juni 2015 (AZ: 6 UF 164/14).
Trennungsvereinbarung über den Trennungsunterhalt
Zwei Jahre nach ihrer Trennung schlossen die Ehepartner im Jahre 2009 eine Vereinbarung. Danach zahlte der Mann der Frau Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.750 Euro. Der Mann arbeitete als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Firma für Bausanierung.
Als er mehrere gesundheitliche Probleme, unter anderem an der Wirbelsäule, bekam, wurde er vollkommen erwerbsunfähig. Anfang 2013 strebte er daher eine Änderung seiner Unterhaltsverpflichtung an. Er wollte nur noch 1.500 Euro monatlich zahlen.
Gericht: Vereinbarung über Trennungsunterhalt gilt
Das Gericht prüfte die Vereinbarung genau, insbesondere den bindenden Abänderungsverzicht. Es kam zu dem Schluss, dass der Mann wusste, was er tat. Somit übernehme er auch das finanzielle Risiko für den Fall, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse änderten. Prüfungsmaßstab sei deshalb nur, ob das Festhalten am ursprünglichen Vertrag zumutbar sei, so das Gericht weiter.
Die Richter stellten fest, dass der Mann mietfrei in einem eigenen großzügigen Haus wohnte. Darüber hinaus hatte er Alterseinkünfte in Höhe von 6.200 Euro. Davon lege er rund 2.700 Euro für seine Altersvorsorge zur Seite. Auch verfüge er über ein Bar- und Depotvermögen von deutlich über 500.000 Euro. Daraus werde deutlich, dass er weiterhin den vereinbarten Unterhalt zahlen könne.
Nach Trennung: Beratung durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht
Es ist ratsam, nach einer Trennung eine Trennungsvereinbarung zu schließen. Diese kann später bei der Scheidung auch in eine so genannte Scheidungsfolgenvereinbarung münden. In jedem Fall sollten sich beide Ehegatten anwaltlich beraten lassen. So ist gewährleistet, dass die jeweiligen Interessen unabhängig von emotionalen Verwicklungen optimal vertreten werden.
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- red/dpa