Beamtenrecht

Versor­gungsehe von Beamten: Witwe erhält keinen Unterhalt

Finanzielle Absicherung ist in einer Versorgungsehe etwas komplizierter. © Quelle: Alistair Berg/gettyimages.de

Wer seinen Partner absichern will, muss einige Punkte beachten. Bei einem großen Alters­un­ter­schied und einer schweren Erkrankung eines der Partner wird oft von einer reinen Versor­gungsehe ausgegangen. Die Folge davon: Der überlebende Ehepartner kann nicht von einer Alters­ver­sorgung profitieren.

Wie kann man seinen Ehepartner absichern? Beamte zumindest sollten beachten, dass nach den Regeln vieler Landes­be­am­ten­ver­sor­gungs­gesetze nicht möglich ist, den überle­benden Partner finanziell abzusichern, wenn es sich um eine Versor­gungsehe gehandelt hat. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) verweist zu diesem Thema auf eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Trier vom 5. Juli 2016 (AZ: 1 K 940/16.TR).

Beamtenrecht: Regeln für den Unterhalt von Witwen

Dem Fall zugrunde lag die Klage einer Frau, die einen rund 30 Jahre älteren ehemaligen Professor geheiratet hatte. Dieser starb nach anderthalb Jahren Ehe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt der 83-jährige bereits an zahlreichen potenziell lebens­be­droh­lichen  Erkran­kungen.

Die Witwe beantragte die Bewilligung eines monatlichen Unterhalts­beitrags in Höhe von etwa 1.200 Euro. Als das Land Rheinland-Pfalz den Antrag ablehnte, klagte die Frau.

Versor­gungsehe: Kein Anspruch auf Alters­ver­sorgung für die Witwe

Die Klage war erfolglos. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts lag eine reine Versor­gungsehe vor. Zwar habe die Ehe länger als ein Jahr bestanden, so dass man unter dem Gesichtspunkt einer nur kurzen Ehedauer nicht per se von einer Versor­gungsehe ausgehen könne. Für das Gericht maß aber bei der Bewertung der Frage, ob es sich um eine Versor­gungsehe gehandelt habe, dem Gesund­heits­zustand des Verstorbenen eine entscheidende Bedeutung zu. Leide ein Versor­gungs­emp­fänger zum Zeitpunkt der Heirat offensichtlich bereits an einer lebens­be­droh­lichen Krankheit, gehe man davon aus, dass der Versor­gungs­gedanke der primäre Beweggrund für die Eheschließung gewesen sei.

Unabhängig davon berück­sichtigte das Gericht auch den großen Alters­un­ter­schied der Ehepartner sowie das hohe Alter des Versor­gungs­emp­fängers zur Zeit der Heirat. „Dem Dienstherrn ist es nicht zuzumuten, durch die späte Eheschließung des Versor­gungs­emp­fängers voraus­sichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung des Ehepartners zu übernehmen“, so das Gericht.

Wer aus Liebe heiratet und den Partner abgesichert sehen will, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Dies gilt nicht nur in solchen Fällen. Gerade die finanzielle Absicherung des Ehepartners sollte geregelt sein. Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Famili­enrecht beraten und helfen dabei.