Valentinstag

Verlobung: Tipps und Fakten für Verliebte

Besonders romantische Menschen stellen die Frage aller Fragen am Valentinstag. © Quelle: Latta/gettyimages.de

Am 14. Februar ist es wieder soweit: Millionen Verliebte feiern den Valentinstag. Wer ganz besonders romantisch sein will, steckt seinem Partner am Valentinstag einen Verlobungsring an den Finger. Die Deutsche Anwalt­auskunft zeigt die Rechte und Pflichten von Verlobten und die wichtigsten Fakten rund um die Verlobung.

Was ist eine Verlobung?

Rechtlich gesehen sind Verlobungen gegenseitige Ehever­sprechen. Eine Verlobung stellt einen Vertrag dar, über den zwei Menschen vereinbaren, zu heiraten und eine Ehe miteinander einzugehen. Juristisch korrekt heißt dieser Bund Verlöbnis. Ein Verlöbnis endet dann, wenn die Verlobten heiraten, sich entloben oder einer der beiden stirbt.

Muss man sich verloben, um heiraten zu können?

Nein. Heutzutage muss man sich nicht mehr verloben, um zu heiraten. Allerdings betrachtet das Standesamt ein Paar vor der Anmeldung zur Eheschließung „automatisch“ als verlobt. Das gilt selbst dann, wenn das Paar sich nicht offiziell verlobt hat.

Verlobungen: Wer kann sich verloben?

Verloben können sich Volljährige. Es genügt ein einfaches „Ja“ und die Verbindung ist besiegelt. Sind die Beteiligten minder­jährig, müssen die Eltern der Verlobung zustimmen.

Verloben können sich neben hetero­se­xuellen Paaren auch gleich­ge­schlechtliche Partner. „Die Regeln über das Verlöbnis finden auch Anwendung auf das Versprechen, eine Lebens­part­ner­schaft begründen zu wollen“, sagt die Rechts­an­wältin und Notarin Ingeborg Rakete-Dombek vom Ausschuss Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Verlobung: Wann darf man sich nicht verloben?

Wer bereits verlobt oder verheiratet ist, darf sich nicht verloben. In diesem Fall würde eine erneute Verlobung gegen die guten Sitten verstoßen und wäre daher unwirksam.

Verlobung: Muss man geschäftsfähig sein, um sich zu verloben?

Eine Verlobung ist ein Vertrag. Wie bei anderen Verträge auch, müssen die Beteiligten voll geschäftsfähig sein, um ihn schließen und sich also verloben zu können.

„Aber es kann sich auch jemand, der nur eingeschränkt geschäftsfähig ist, verloben. Er braucht dazu eigentlich nur die Einsicht, dass er weiß, was er tut“, sagt die Rechts­an­wältin Ingeborg Rakete-Dombek. „Wegen der wirtschaft­lichen Risiken, die er dabei eingeht, ist es aber für eine wirksame Verlobung in jedem Falle sicherer, dass der gesetzliche Vertreter dem Verlöbnis zustimmt.“

Verlobung: Kann man eine Ehe einklagen?

Anders als bei anderen Vertragsarten kann man bei einer Verlobung keinen Vertrags­verstoß einklagen. „Aus einem Verlöbnis lässt sich nicht auf die Eingehung der Ehe klagen“, sagt die Famili­en­rechts­expertin Rakete-Dombek. „Man kann die Eheschließung auch nicht durch andere vertragliche Strafklauseln erzwingen.“

Auflösen einer Verlobung und Entlobung: Wird Schadens­ersatz fällig?

Von einer Verlobung kann jeder zurück­treten. Aber ein „grundloser Rücktritt" kann diejenige oder denjenigen zu Schadens­ersatz verpflichten, der die Verlobung löst, sich also entlobt.

Wer sich entlobt, muss Schadens­ersatz an den Ex-Verlobten, dessen Eltern und weitere Personen zahlen, wenn diese „in Erwartung der Ehe Aufwen­dungen gemacht haben oder Verbind­lich­keiten eingegangen sind“, wie es im Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB) heißt.

Derjenige, der sich entlobt, muss also unter Umständen die Kosten für vielleicht schon gekaufte Kleidung für die Hochzeit, eine gebuchte Hochzeitsreise oder einen Umzug zahlen.

Von der Schadens­er­satz­pflicht befreit ist nur diejenige oder derjenige, der triftige Gründe für die Entlobung hat, also wenn ein wichtiger Grund für ihren oder seinen Schritt vorliegt.

Verlobung gelöst: Muss man Geschenke zurückgeben?

„Kommt es zu keiner Eheschließung, kann jeder Verlobte die Geschenke zurück­fordern, die zum Zeichen der Verlobung überreicht wurden“, sagt Rechts­an­wältin Rakete-Dombek. Bei einer Entlobung greifen nämlich die rechtlichen Grundsätze der ungerecht­fer­tigten Bereicherung.

Dabei spielt es keine Rolle, welcher der beiden Partner die Verlobung gelöst hat. Daher darf auch der Partner, der die Verlobung löst, seine Geschenke zurück­fordern. Ausgenommen von dieser Regel sind Geschenke, die sich die Ex-Verlobten zu Weihnachten oder ihren Geburtstagen geschenkt haben. Diese Geschenke dürfen sie behalten.

Haben Verlobte Privilegien im Erb- oder Schenkungsrecht?

Wenn ein Paar verlobt, aber noch nicht verheiratet ist, hat es keine steuer­lichen Privilegien. Steuerliche Privilegien hat das Paar erst, wenn es heiratet. So stehen Eheleuten etwa bei ihren Schenkungen oder Erbschaften steuer­rechtliche Freibeträge von 500.000 Euro zu.

Das Erbrecht sieht vor, dass wenn einer der Verlobten stirbt, der andere nicht „automatisch“ erbt – es sei denn, das Paar hat besondere testamen­ta­rische Verein­ba­rungen getroffen. In diesem Fall würden aber - je nach Erbe - hohe Erbschafts­steuern anfallen.

Verlobte: Haben sie ein Auskunfts- und Besuchsrecht im Krankheitsfall?

Ein gegenseitiges Auskunfts- und Besuchsrecht haben Verlobte nicht „automatisch“. Es empfiehlt sich daher, dass Verlobte Vorsor­ge­voll­machten aufsetzen, in denen sie sich gegenseitig ein Auskunfts- und Besuchsrecht einräumen für den Fall, dass einer von ihnen erkrankt oder einen Unfall erleidet. In ihren Vorsor­ge­vollmacht sollten Verlobte auch festlegen, wer welche Entschei­dungen treffen darf wenn der andere dazu nicht mehr in der Lage ist.

Verlobte und Strafrecht: Müssen Verlobte aussagen oder dürfen sie die Aussage verweigern?

Die Strafpro­zess­ordnung (StPO) behandelt Verlobte wie Famili­en­an­ge­hörige. Deshalb haben  Verlobte ein Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht, sie dürfen vor Gericht also die Aussage verweigern. In der StPO heißt es: „Zur Verwei­gerung des Zeugnisses sind berechtigt der Verlobte des Beschul­digten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebens­part­ner­schaft zu begründen.“ Sagen sie doch aus, müssen Verlobte keinen Eid schwören.