Was ist eine Verlobung?
Rechtlich gesehen sind Verlobungen gegenseitige Eheversprechen. Eine Verlobung stellt einen Vertrag dar, über den zwei Menschen vereinbaren, zu heiraten und eine Ehe miteinander einzugehen. Juristisch korrekt heißt dieser Bund Verlöbnis. Ein Verlöbnis endet dann, wenn die Verlobten heiraten, sich entloben oder einer der beiden stirbt.
Muss man sich verloben, um heiraten zu können?
Nein. Heutzutage muss man sich nicht mehr verloben, um zu heiraten. Allerdings betrachtet das Standesamt ein Paar vor der Anmeldung zur Eheschließung „automatisch“ als verlobt. Das gilt selbst dann, wenn das Paar sich nicht offiziell verlobt hat.
Verlobungen: Wer kann sich verloben?
Verloben können sich Volljährige. Es genügt ein einfaches „Ja“ und die Verbindung ist besiegelt. Sind die Beteiligten minderjährig, müssen die Eltern der Verlobung zustimmen.
Verloben können sich neben heterosexuellen Paaren auch gleichgeschlechtliche Partner. „Die Regeln über das Verlöbnis finden auch Anwendung auf das Versprechen, eine Lebenspartnerschaft begründen zu wollen“, sagt die Rechtsanwältin und Notarin Ingeborg Rakete-Dombek vom Ausschuss Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Verlobung: Wann darf man sich nicht verloben?
Wer bereits verlobt oder verheiratet ist, darf sich nicht verloben. In diesem Fall würde eine erneute Verlobung gegen die guten Sitten verstoßen und wäre daher unwirksam.
Verlobung: Muss man geschäftsfähig sein, um sich zu verloben?
Eine Verlobung ist ein Vertrag. Wie bei anderen Verträge auch, müssen die Beteiligten voll geschäftsfähig sein, um ihn schließen und sich also verloben zu können.
„Aber es kann sich auch jemand, der nur eingeschränkt geschäftsfähig ist, verloben. Er braucht dazu eigentlich nur die Einsicht, dass er weiß, was er tut“, sagt die Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek. „Wegen der wirtschaftlichen Risiken, die er dabei eingeht, ist es aber für eine wirksame Verlobung in jedem Falle sicherer, dass der gesetzliche Vertreter dem Verlöbnis zustimmt.“
Verlobung: Kann man eine Ehe einklagen?
Anders als bei anderen Vertragsarten kann man bei einer Verlobung keinen Vertragsverstoß einklagen. „Aus einem Verlöbnis lässt sich nicht auf die Eingehung der Ehe klagen“, sagt die Familienrechtsexpertin Rakete-Dombek. „Man kann die Eheschließung auch nicht durch andere vertragliche Strafklauseln erzwingen.“
Auflösen einer Verlobung und Entlobung: Wird Schadensersatz fällig?
Von einer Verlobung kann jeder zurücktreten. Aber ein „grundloser Rücktritt" kann diejenige oder denjenigen zu Schadensersatz verpflichten, der die Verlobung löst, sich also entlobt.
Wer sich entlobt, muss Schadensersatz an den Ex-Verlobten, dessen Eltern und weitere Personen zahlen, wenn diese „in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind“, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt.
Derjenige, der sich entlobt, muss also unter Umständen die Kosten für vielleicht schon gekaufte Kleidung für die Hochzeit, eine gebuchte Hochzeitsreise oder einen Umzug zahlen.
Von der Schadensersatzpflicht befreit ist nur diejenige oder derjenige, der triftige Gründe für die Entlobung hat, also wenn ein wichtiger Grund für ihren oder seinen Schritt vorliegt.
Verlobung gelöst: Muss man Geschenke zurückgeben?
„Kommt es zu keiner Eheschließung, kann jeder Verlobte die Geschenke zurückfordern, die zum Zeichen der Verlobung überreicht wurden“, sagt Rechtsanwältin Rakete-Dombek. Bei einer Entlobung greifen nämlich die rechtlichen Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung.
Dabei spielt es keine Rolle, welcher der beiden Partner die Verlobung gelöst hat. Daher darf auch der Partner, der die Verlobung löst, seine Geschenke zurückfordern. Ausgenommen von dieser Regel sind Geschenke, die sich die Ex-Verlobten zu Weihnachten oder ihren Geburtstagen geschenkt haben. Diese Geschenke dürfen sie behalten.
Haben Verlobte Privilegien im Erb- oder Schenkungsrecht?
Wenn ein Paar verlobt, aber noch nicht verheiratet ist, hat es keine steuerlichen Privilegien. Steuerliche Privilegien hat das Paar erst, wenn es heiratet. So stehen Eheleuten etwa bei ihren Schenkungen oder Erbschaften steuerrechtliche Freibeträge von 500.000 Euro zu.
Das Erbrecht sieht vor, dass wenn einer der Verlobten stirbt, der andere nicht „automatisch“ erbt – es sei denn, das Paar hat besondere testamentarische Vereinbarungen getroffen. In diesem Fall würden aber - je nach Erbe - hohe Erbschaftssteuern anfallen.
Verlobte: Haben sie ein Auskunfts- und Besuchsrecht im Krankheitsfall?
Ein gegenseitiges Auskunfts- und Besuchsrecht haben Verlobte nicht „automatisch“. Es empfiehlt sich daher, dass Verlobte Vorsorgevollmachten aufsetzen, in denen sie sich gegenseitig ein Auskunfts- und Besuchsrecht einräumen für den Fall, dass einer von ihnen erkrankt oder einen Unfall erleidet. In ihren Vorsorgevollmacht sollten Verlobte auch festlegen, wer welche Entscheidungen treffen darf wenn der andere dazu nicht mehr in der Lage ist.
Verlobte und Strafrecht: Müssen Verlobte aussagen oder dürfen sie die Aussage verweigern?
Die Strafprozessordnung (StPO) behandelt Verlobte wie Familienangehörige. Deshalb haben Verlobte ein Zeugnisverweigerungsrecht, sie dürfen vor Gericht also die Aussage verweigern. In der StPO heißt es: „Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen.“ Sagen sie doch aus, müssen Verlobte keinen Eid schwören.
- Datum
- Aktualisiert am
- 10.02.2017
- Autor
- ime