
Warum musste der BGH darüber entscheiden?
Ein Paar hatte am 12. März 2004 geheiratet, am 21. April 2004 war ein Sohn geboren worden. Im Jahr 2008 trennten sich die Eheleute, die Ehefrau reichte eine Vaterschaftsanfechtungsklage ein mit der Begründung, dass sie während der Empfängniszeit auch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie sei damals davon ausgegangen, dass das Kind nicht von dem anderen Mann sein konnte, weil dieser ein Kondom benutzt habe.
Rechtliche Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung:
Nach § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt nach § 1600 b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Vor der Geburt des Kindes kann die Klage nicht eingereicht werden.
Im streitgegenständlichen Falle war also darüber zu entscheiden, ob die Frau bereits zum Zeitpunkt der Empfängnis gewusst hat, dass auch ein anderer Mann als Vater des Kindes in Betracht kommt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass die Anfechtung durch die Frau im Jahr 2008 verspätet war. Bereits im Jahr 2004 hätte ihr klar sein müssen, dass das Kind auch von einem anderen Mann als ihrem Ehemann als rechtlichen Vater (Kind wird während der Ehe geboren) abstammen konnte. (AZ: XII ZR 58/12).
BGH: „Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, gehört regelmäßig bereits ein einmaliger außerehelicher Geschlechtsverkehr der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit, und zwar auch dann, wenn der Ehemann innerhalb dieser Zeit der Kindesmutter ebenfalls beigewohnt hat und es den Umständen nach nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Kind aus der außerehelichen Beiwohnung stammt. Insbesondere setzt der Beginn der Anfechtungsfrist nicht voraus, dass aufgrund der dem Anfechtenden bekannten Umstände die Vaterschaft eines Dritten wahrscheinlicher ist als die des Ehemannes (…).“
Konsequenz:
Pech für die Frau: Sie hätte spätestens innerhalb von 2 Jahren nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft anfechten müssen!
Viola Lachenmann ist Fachanwältin für Familienrecht und berät zudem als Fachanwältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Familienrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- Viola Lachenmann