Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Künstliche Befruchtung

Vaterschaft für Embryonen im Ausland

Kann man auch die Vaterschaft für Embryonen anerkennen lassen? © Quelle: victorptorres/fotolia.com

Aus den medizi­nischen Möglich­keiten der künstlichen Befruchtung ergeben sich auch immer wieder neue Rechts­fragen. Manchmal auch sehr spezielle...

Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins berichtet über einen Fall, in dem sich ein Mann an das Gericht wandte, weil er seine Vaterschaft für neun Embryos feststellen lassen wollte.

Vaterschaft für eingefrorene Embryonen?

Bei den Embryonen handelte es sich in den Worten des Mannes um „überschüssige Kinder (in der Embryo­nalphase)“, die parallel zur künstlichen Zeugung seiner Töchter aus seinem Sperma­zellen und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden seien. Die Embryos lagern eingefroren in Kalifornien in einer Fortpflan­zungs­klinik.

Vor dem Oberlan­des­gericht Düsseldorf hatte der Mann keinen Erfolg. Die rechtliche Vaterschaft für ein Kind stehe nach deutschem Recht erst mit seiner Geburt fest. Vater eines Kindes sei laut Gesetz nämlich der Mann, der „bei der Geburt“ mit der Mutter verheiratet sei. Das gelte bis zum Beweis des Gegenteils (Urteil vom 31. Juli 2015, AZ: II – 1 UF 83/14).

Pflegschaft für Leibes­frucht keine Lösung

Auch könne er sich nicht auf den Rechts­ge­danken einer "Pflegschaft für eine Leibes­frucht" stützen. Diese diene dazu, künftige Rechte eines Embryos zu wahren. Sie sehe hierfür aber die Bestellung eines Pflegers vor, nicht die Feststellung einer Vaterschaft.

Ob nach amerika­nischem oder kalifor­nischem Recht die Feststellung der Vaterschaft bereits jetzt möglich wäre, müsse das Gericht nicht entscheiden. Zwar unterliege die Regelung von Abstam­mungs­fragen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhn­lichen Aufenthalt habe. Im vorlie­genden Fall könne diese Regelung jedoch nicht angewendet werden, „da ein Embryo kein Kind im Sinne der Vorschrift ist und der Verwah­rungsort (eines eingefrorenen, in einem künstlichen Behältnis befind­lichen Embryos) nicht als gewöhn­licher Aufenthalt angesehen werden kann.“

Datum
Autor
red/dpa
Bewertungen
80
Themen
Eltern Familie Kinder Künstliche Befruchtung Vaterschaft

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite