Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet über einen Fall, in dem sich ein Mann an das Gericht wandte, weil er seine Vaterschaft für neun Embryos feststellen lassen wollte.
Vaterschaft für eingefrorene Embryonen?
Bei den Embryonen handelte es sich in den Worten des Mannes um „überschüssige Kinder (in der Embryonalphase)“, die parallel zur künstlichen Zeugung seiner Töchter aus seinem Spermazellen und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden seien. Die Embryos lagern eingefroren in Kalifornien in einer Fortpflanzungsklinik.
Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Mann keinen Erfolg. Die rechtliche Vaterschaft für ein Kind stehe nach deutschem Recht erst mit seiner Geburt fest. Vater eines Kindes sei laut Gesetz nämlich der Mann, der „bei der Geburt“ mit der Mutter verheiratet sei. Das gelte bis zum Beweis des Gegenteils (Urteil vom 31. Juli 2015, AZ: II – 1 UF 83/14).
Pflegschaft für Leibesfrucht keine Lösung
Auch könne er sich nicht auf den Rechtsgedanken einer "Pflegschaft für eine Leibesfrucht" stützen. Diese diene dazu, künftige Rechte eines Embryos zu wahren. Sie sehe hierfür aber die Bestellung eines Pflegers vor, nicht die Feststellung einer Vaterschaft.
Ob nach amerikanischem oder kalifornischem Recht die Feststellung der Vaterschaft bereits jetzt möglich wäre, müsse das Gericht nicht entscheiden. Zwar unterliege die Regelung von Abstammungsfragen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Im vorliegenden Fall könne diese Regelung jedoch nicht angewendet werden, „da ein Embryo kein Kind im Sinne der Vorschrift ist und der Verwahrungsort (eines eingefrorenen, in einem künstlichen Behältnis befindlichen Embryos) nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden kann.“
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- red/dpa