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Familienrecht-Blog

Unterhalt: Nachweis­pflicht für Erwerbs­be­mü­hungen

Arbeitsbemühungen müssen vor Gericht bewiesen werden! © Quelle: detailblick-foto/fotolia.com

Nicht nur der Unterhalts­ver­pflichtete, sondern auch der Unterhalts­be­rechtigte muss vor Gericht darlegen und nachweisen, dass er/sie sich um eine Erwerbs­tä­tigkeit ausreichend bemüht hat. Grundsätzlich hat sowohl der/die Verpflichtete als auch der/die Berechtigte so viel Zeit für die Arbeitssuche aufzuwenden wie ein vollschichtig Erwerbs­tätiger für seine Arbeit. Zudem muss die Bewerbung formgerecht und erfolgs­ori­entiert sein. Ist die Erwerbs­be­mühung nicht dokumentiert (z.B. lediglich telefo­nische Anfragen) hat der Berechtigte/Verpflichtete Beweis­schwie­rig­keiten.

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat z.B. in seinem Urteil vom 18.1.2012 (Az: XII ZR 178/09) entschieden, dass ein Ehegatte im Rahmen seines Unterhalts­an­spruchs wegen Erwerbs­lo­sigkeit nicht nur darlegen und beweisen muss, dass er keine reale Chance auf eine vollzeitige Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt hat, sondern dass auch für eine gering­fügige Beschäf­tigung (Mini-Job) und/oder für eine Erwerbs­tä­tigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGV IV (Midi-Job) keine Erwerbs­chance besteht.  

Der BGH hat in einem weiteren Urteil vom 21.9.2009 (Az: XII ZR 121/09) entschieden, dass eine 53-jährige Ehefrau, die nach 25 Jahren geschieden wurde, sich eigenver­ant­wortlich unter Einsetzung aller zumutbaren Mittel um eine Arbeits­stelle bemühen müsse. Es reiche nicht aus, sich beim Arbeitsamt zu melden und immer wieder nachzu­fragen. Es komme aber auch auf eine realis­tische Erwerbs­chance an, die auf den indivi­duellen Verhält­nissen und der Erwerbs­bio­grafie der Ehefrau basiere. Außerdem müsse die mangelnde Arbeitssuche auch ursächlich dafür sein, dass die Ehefrau keine Arbeit finde. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang ein genauer und umfassender Sachvortrag durch den Unterhalts­be­rech­tigten/Unterhalts­ver­pflichteten wie Alter, Gesund­heits­zustand, Ehedauer, Berufs­abs­tinenz!

Das OLG Brandenburg vertrat in einer Entscheidung vom 17.8.2014 (Az: 9 UG 159/13) die Auffassung, dass auch eine ungelernte Kraft seit dem Inkraft­treten des Mindest­lohn­ge­setzes einen Stundenlohn von mindestens € 8,50 verdienen könne. In dem entschiedenen Fall war die Berechtigte zwar gelernte Bäckerei­fach­ver­käuferin, hatte aber ungelernt in einem Büro gearbeitet. Sie sei berufs­er­fahren und könne nicht geltend machen, auf dem Arbeitsmarkt keine Chance zu haben.

Dasselbe gilt für den/die Unterhalts­ver­pflichteten: Auch er/sie muss nachweisen, dass für ihn/sie keine reale Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit besteht. Der BGH hat in einem Urteil vom 22.1.2014 (XII ZB 185/12) entschieden, dass insbesondere im Bereich des Kindes­un­terhalts für ein minder­jähriges Kind besonders strenge Maßstäbe anzulegen seien. Auch ein Unterhalts­ver­pflichteter, der aus dem Ausland stamme und über keine abgeschlossene Berufs­aus­bildung verfüge, müsse erheblichen Vortrag leisten, dass er keine reale Beschäf­ti­gungs­chance habe hinsichtlich einer sozial­ver­si­che­rungs­pflichtigen Vollzeit­stelle. Zu den Erwerbs­be­mü­hungen zähle auch das Verbessern der Sprach­kenntnisse. Dem BGH reichte es nicht aus, dass sich der Beklagte beim Jobcenter gemeldet und sich auf dessen Jobangebote beworben hat.

Fazit:

Seit der Unterhalts­rechts­reform zum 1. 1.2008 ist vom Unterhalts­ver­pflichteten und –berech­tigten erheblicher Vortrag zu leisten über die Umstände der Ehe, des Alters, der Arbeits­be­mü­hungen und der realen Chance, auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäf­tigung finden zu können. Es reicht nicht aus, sich arbeits­suchend zu melden und dies dem Gericht mitzuteilen.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
26.06.2015
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
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Themen
Arbeit Arbeits­agentur Familie Unterhalt

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