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Familienrecht-Blog

Unterhalt bei hohem Einkommen

Kindesunterhalt soll ausschließlich der Bedarfsdeckung des Kindes dienen. © Quelle: Rian/ corbisimages.com

Wie berechnet sich der Kindes­un­terhalt bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden monatlichen Nettoein­kommen des Unterhalts­pflichtigen?

In dem entschiedenen Fall hatte der unterhalts­pflichtige Vater sein Vermögen auf zwei bis drei Millionen beziffert. Die geschiedene Ehefrau hatte für die beiden Kinder Unterhalts­zah­lungen in Höhe von € 2.917,00 und € 2774,84 verlangt unter Darlegung des jeweiligen konkreten Bedarfs. Das OLG Frankfurt a. M. (4 UF 265/12) hat den Kindern jeweils € 1.500 zugesprochen.

Die Höhe des Kindes­un­terhalts richtet sich nach den Regelsätzen der Düssel­dorfer Tabelle, wobei es auf Alter und Höhe des Einkommens des Unterhalts­pflichtigen ankommt. Barunter­halts­pflichtig ist derjenige, der das Kind nicht betreut – also häufig der Vater, wenn sich die Eltern trennen und das Kind bei der Mutter bleibt. Derjenige, der das Kind betreut, erbringt seine Unterhalts­pflicht durch Pflege und Betreuung.

Bedarf des Kindes entscheidet

Die Düssel­dorfer Tabelle verweist für ein die höchste Einkom­mens­gruppe überstei­gendes Nettoein­kommen (mehr als € 5.100) auf die „Umstände des Einzel­falles“. Verlangt ein Berech­tigter einen höheren Unterhalt als die Düssel­dorfer Tabelle vorgibt, muss er konkret vortragen, welchen Bedarf das Kind hat. Der Grund liegt darin, dass Kindes­un­terhalt ausschließlich der Bedarfs­deckung des Kindes dienen soll und die Gefahr einer Zweckent­fremdung des bezahlten Unterhalts vorliegen kann. Die Notwen­digkeit der konkreten Bedarfs­er­mittlung liegt nach Auffassung des Gerichts auch darin begründet, dass es schwierig sei, den diesen hohen Einkom­mens­ver­hält­nissen angemessenen Lebens­zu­schnitt der Kinder zu ermitteln. Dies ist aber gemäß § 1610 Abs. 1 BGB gefordert.

Das OLG Frankfurt betont aber auch, dass die Anforde­rungen an die Darlegungslast nicht dazu führen dürften, dass der Kindes­un­terhalt trotz höherem Eltern­ein­kommen faktisch auf den für die höchste Einkom­mens­gruppe der Düssel­dorfer Tabelle geltenden Richtsatz festge­schrieben werde, vielmehr müsse sicher­ge­stellt bleiben, dass die Kinder an einer Lebens­führung der Eltern teilhaben, die den besonders günstigen wirtschaft­lichen Verhält­nissen der Eltern entspreche. Es sei unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Familien festzu­stellen, wie der Lebensstil im Einzelnen aussehe, welche Bedürfnisse das Kind habe, aber auch welche Bedürfnisse des Kindes sich als bloße Teilhabe am Luxus darstellen.

Der Unterhalts­be­rechtigte müsse die Gesamt­um­stände und Bedürfnisse der Kinder näher darlegen, wobei an die Anforde­rungen an die Darlegungslast keine zu hohen Anforde­rungen zu stellen sei. Er könne sich darauf beschränken, besonders kosten­in­tensive Bedürfnisse vorzutragen und zu belegen.

In der Praxis ist es meistens schwierig, eine Abgrenzung zu „Teilnahme am Luxus“ und dem täglichen notwendigen Bedarf darzustellen. Viele Gerichte sind der Auffassung, dass z. B. teuere Sportarten, Kleidung oder auch Urlaube schon im obersten Tabellensatz enthalten ist.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
5145
Themen
Scheidung Unterhalt Vaterschaft

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