In dem entschiedenen Fall hatte der unterhaltspflichtige Vater sein Vermögen auf zwei bis drei Millionen beziffert. Die geschiedene Ehefrau hatte für die beiden Kinder Unterhaltszahlungen in Höhe von € 2.917,00 und € 2774,84 verlangt unter Darlegung des jeweiligen konkreten Bedarfs. Das OLG Frankfurt a. M. (4 UF 265/12) hat den Kindern jeweils € 1.500 zugesprochen.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle, wobei es auf Alter und Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ankommt. Barunterhaltspflichtig ist derjenige, der das Kind nicht betreut – also häufig der Vater, wenn sich die Eltern trennen und das Kind bei der Mutter bleibt. Derjenige, der das Kind betreut, erbringt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Betreuung.
Bedarf des Kindes entscheidet
Die Düsseldorfer Tabelle verweist für ein die höchste Einkommensgruppe übersteigendes Nettoeinkommen (mehr als € 5.100) auf die „Umstände des Einzelfalles“. Verlangt ein Berechtigter einen höheren Unterhalt als die Düsseldorfer Tabelle vorgibt, muss er konkret vortragen, welchen Bedarf das Kind hat. Der Grund liegt darin, dass Kindesunterhalt ausschließlich der Bedarfsdeckung des Kindes dienen soll und die Gefahr einer Zweckentfremdung des bezahlten Unterhalts vorliegen kann. Die Notwendigkeit der konkreten Bedarfsermittlung liegt nach Auffassung des Gerichts auch darin begründet, dass es schwierig sei, den diesen hohen Einkommensverhältnissen angemessenen Lebenszuschnitt der Kinder zu ermitteln. Dies ist aber gemäß § 1610 Abs. 1 BGB gefordert.
Das OLG Frankfurt betont aber auch, dass die Anforderungen an die Darlegungslast nicht dazu führen dürften, dass der Kindesunterhalt trotz höherem Elterneinkommen faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben werde, vielmehr müsse sichergestellt bleiben, dass die Kinder an einer Lebensführung der Eltern teilhaben, die den besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern entspreche. Es sei unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Familien festzustellen, wie der Lebensstil im Einzelnen aussehe, welche Bedürfnisse das Kind habe, aber auch welche Bedürfnisse des Kindes sich als bloße Teilhabe am Luxus darstellen.
Der Unterhaltsberechtigte müsse die Gesamtumstände und Bedürfnisse der Kinder näher darlegen, wobei an die Anforderungen an die Darlegungslast keine zu hohen Anforderungen zu stellen sei. Er könne sich darauf beschränken, besonders kostenintensive Bedürfnisse vorzutragen und zu belegen.
In der Praxis ist es meistens schwierig, eine Abgrenzung zu „Teilnahme am Luxus“ und dem täglichen notwendigen Bedarf darzustellen. Viele Gerichte sind der Auffassung, dass z. B. teuere Sportarten, Kleidung oder auch Urlaube schon im obersten Tabellensatz enthalten ist.
Viola Lachenmann ist Fachanwältin für Familienrecht und berät zudem als Fachanwältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Familienrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- Viola Lachenmann