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Trennungsfamilien

Ungleiches Einkommen: Kindes­un­terhalt an reichen Elternteil zahlen?

Kindesunterhalt: Welche Regeln greifen, wenn der hauptsächlich betreuende Elternteil ein sehr viel höheres Einkommen hat als der andere? © Quelle: Emmerich/gettyimages.de

Grundsätzlich sind nach einer Trennung beide Eltern für den Kindes­un­terhalt verant­wortlich. Derjenige, bei dem die Kinder leben, kümmert sich um die Kinder und hat dadurch Aufwen­dungen. Der andere Elternteil muss in der Regel Kindes­un­terhalt zahlen, den so genannten „Barunterhalt“. Was ist aber, wenn der Elternteil, bei dem die Kinder leben, finanziell deutlich überlegen ist?

In vielen Trennungs­fa­milien betreut der eine Elternteil hauptsächlich die Kinder, der andere zahlt den Kindes­un­terhalt. Erstge­nannter verwendet den Unterhalt beispielsweise für Aufwen­dungen für die Kinder. Es gibt abseits dieses klassischen Modells aber viele andere Betreuungs- und Unterhalts­modelle in Trennungs­fa­milien.

Dabei kann es zum Beispiel sein, dass der betreuende Elternteil ein weit höheres Einkommen als der andere hat. In solchen Fällen steht ihm kein Kindes­un­terhalt zu. Zumindest gilt dies dann, wenn er etwa das Dreifache des nicht-betreuenden Elternteils verdient. Voraus­setzung ist jedoch, dass auch ihm bei Zahlung des vollen Unterhalts noch ein angemessenes Einkommen bleibt. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden vom 4. Dezember 2015 (AZ: 20 UF 875/15).

Vater verdient deutlich mehr als die Mutter – Auswirkung auf Kindes­un­terhalt?

Der Fall: Die Kinder lebten nach der Trennung bei der Mutter. Im Jahre 2014 zogen sie dann zum Vater. Dabei verein­barten die Eltern, dass die Mutter für das Jahr 2014 keinen Barunterhalt (Kindes­un­terhalt) zahlen musste. Ab 2015 verlangte der Vater Kindes­un­terhalt. Beim Amtsgericht hatte er zunächst auch noch Erfolg. Die Mutter legte hiergegen Beschwerde ein.

Die Mutter begründete dies damit, dass der Vater der Kinder ein Vielfaches von ihr verdiene. Sie hatte sich 2014 selbst­ständig gemacht und erzielte daraus Einkünfte unterhalb des Selbst­be­haltes. Selbst wenn man ein fiktives Einkommen zugrunde legte, würde sie netto nur rund 2.200 Euro monatlich verdienen. Der Vater war als Arzt angestellt und verdiente über 250.000 Schweizer Franken brutto im Jahr. Dies ergab ein monatliches Netto-Einkommen von etwa 7.500 Euro. Außerdem stand ihm eine Gehalts­er­höhung um 40.000 Schweizer Franken bevor.

Kindes­un­terhalt: Auch ein Elternteil allein kann dafür aufkommen

Das Oberlan­des­gericht in Dresden hob die Entscheidung des Amtsge­richts auf. Es entschied, dass der betreuende Elternteil, hier also der Vater, alleine für den Kindes­un­terhalt verant­wortlich sei. Es müssten die besonderen Umstände berück­sichtigt werden.

Zum einen bleibe ihm genug übrig, wenn er alle Aufwen­dungen für die Kinder selbst bezahle und sich die Mutter nicht daran beteilige. Außerdem müsse berück­sichtigt werden, dass der Vater der Mutter finanziell deutlich überlegen sei. Als Grenze legte das Gericht fest: Wenn ein Elternteil ein dreimal höheres Netto-Einkommen habe als der andere, könne er allein für den Unterhalt verant­wortlich sein, selbst wenn die Kinder bei ihm lebten. Voraus­setzung sei natürlich, dass ihm noch genügend zum Leben bleibe. Der Mutter sei es nicht zuzumuten, als Leistungs­schwächere an den Vater Kindes­un­terhalt zu zahlen.

Es kommt im Übrigen nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht. Es geht vielmehr um eine gerechte Aufteilung der aus der elterlichen Verant­wortung herrüh­renden Belastung. Gerade wenn Kinder betroffen sind, sollte man sich bei einer Trennung anwaltlich beraten lassen. Rechtan­wäl­tinnen und Rechtanwälte im Famili­enrecht in der Nähe finden Sie in der Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
23.05.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
6248
Themen
Eltern Familie Kinder Trennung Unterhalt

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