
In vielen Trennungsfamilien betreut der eine Elternteil hauptsächlich die Kinder, der andere zahlt den Kindesunterhalt. Erstgenannter verwendet den Unterhalt beispielsweise für Aufwendungen für die Kinder. Es gibt abseits dieses klassischen Modells aber viele andere Betreuungs- und Unterhaltsmodelle in Trennungsfamilien.
Dabei kann es zum Beispiel sein, dass der betreuende Elternteil ein weit höheres Einkommen als der andere hat. In solchen Fällen steht ihm kein Kindesunterhalt zu. Zumindest gilt dies dann, wenn er etwa das Dreifache des nicht-betreuenden Elternteils verdient. Voraussetzung ist jedoch, dass auch ihm bei Zahlung des vollen Unterhalts noch ein angemessenes Einkommen bleibt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2015 (AZ: 20 UF 875/15).
Vater verdient deutlich mehr als die Mutter – Auswirkung auf Kindesunterhalt?
Der Fall: Die Kinder lebten nach der Trennung bei der Mutter. Im Jahre 2014 zogen sie dann zum Vater. Dabei vereinbarten die Eltern, dass die Mutter für das Jahr 2014 keinen Barunterhalt (Kindesunterhalt) zahlen musste. Ab 2015 verlangte der Vater Kindesunterhalt. Beim Amtsgericht hatte er zunächst auch noch Erfolg. Die Mutter legte hiergegen Beschwerde ein.
Die Mutter begründete dies damit, dass der Vater der Kinder ein Vielfaches von ihr verdiene. Sie hatte sich 2014 selbstständig gemacht und erzielte daraus Einkünfte unterhalb des Selbstbehaltes. Selbst wenn man ein fiktives Einkommen zugrunde legte, würde sie netto nur rund 2.200 Euro monatlich verdienen. Der Vater war als Arzt angestellt und verdiente über 250.000 Schweizer Franken brutto im Jahr. Dies ergab ein monatliches Netto-Einkommen von etwa 7.500 Euro. Außerdem stand ihm eine Gehaltserhöhung um 40.000 Schweizer Franken bevor.
Kindesunterhalt: Auch ein Elternteil allein kann dafür aufkommen
Das Oberlandesgericht in Dresden hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es entschied, dass der betreuende Elternteil, hier also der Vater, alleine für den Kindesunterhalt verantwortlich sei. Es müssten die besonderen Umstände berücksichtigt werden.
Zum einen bleibe ihm genug übrig, wenn er alle Aufwendungen für die Kinder selbst bezahle und sich die Mutter nicht daran beteilige. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Vater der Mutter finanziell deutlich überlegen sei. Als Grenze legte das Gericht fest: Wenn ein Elternteil ein dreimal höheres Netto-Einkommen habe als der andere, könne er allein für den Unterhalt verantwortlich sein, selbst wenn die Kinder bei ihm lebten. Voraussetzung sei natürlich, dass ihm noch genügend zum Leben bleibe. Der Mutter sei es nicht zuzumuten, als Leistungsschwächere an den Vater Kindesunterhalt zu zahlen.
Es kommt im Übrigen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht. Es geht vielmehr um eine gerechte Aufteilung der aus der elterlichen Verantwortung herrührenden Belastung. Gerade wenn Kinder betroffen sind, sollte man sich bei einer Trennung anwaltlich beraten lassen. Rechtanwältinnen und Rechtanwälte im Familienrecht in der Nähe finden Sie in der Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.05.2016
- Autor
- red/dpa