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Getrennte Eltern

Umgangsrecht: Übernachtung beim anderen Elternteil gegen Kindes­willen?

Umgangsrecht: Dazu gehört oft auch, dass das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil übernachtet. © Quelle: Short/gettyimages.de

Üblicherweise umfasst das Umgangsrecht auch, dass ein Kind bei dem umgangs­be­rech­tigten Elternteil, dem Vater oder der Mutter, übernachten darf. Eine solche Umgangs­re­gelung entspricht meist dem Kindeswohl. Was ist aber, wenn das Kind nicht beim Vater oder der Mutter übernachten möchte?

In Trennungs- oder Scheidungs­fa­milien ist es ein großes Thema: Wie sieht das Umgangsrecht des Elternteils aus, bei dem das Kind nicht hauptsächlich wohnt? Hier zeigen sich viele Fragen, zum Beispiel: Welche Regelungen sieht das Umgangsrecht für ein Kleinkind vor? Wie lange bleibt das Kind beim umgangs­be­rech­tigten Elternteil? Gehören Übernach­tungen zum Umgangsrecht? Muss ich mein Kind beim Vater übernachten lassen?

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg hat zum Thema Umgangsrecht und Übernach­tungen entschieden, dass man bei Fragen rund um das Umgangsrecht grundsätzlich auch den Willen eines Kindes berück­sichtigen muss. Das gilt auch für den Fall, dass das Kind immer wieder erklärt, zwar Umgang mit dem anderen Elternteil haben zu wollen, aber nicht dort übernachten möchte (Urteil vom 7. August 2015, AZ: 9 UF 8/10.

Trennung, Scheidung, Umgangsrecht: Antrag auf Umgang mit Übernachtung

Über den Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Danach trennten sich die Eltern nach der Geburt des 2007 geborenen Jungen. Nach einem Sorgerechts­ver­fahren  lebt das Kind seit 2012 beim Vater. Ende 2012 begehrte die Mutter eine gerichtliche Umgangs­re­gelung. Trotz verschiedener Verein­ba­rungen hatte das Kind nur wenig persön­lichen unbegleiteten Umgang mit ihr und hatte dort auch nur einmal übernachtet. Seit April 2014 war der Umgang faktisch unterbrochen.

Im Jahr 2015 beantragte die Mutter einen Umgang alle zwei Wochen am Wochenende von Freitag bis Sonntag. Des Weiteren wollte sie Ferien­umgang haben. Bei der Anhörung erklärte das Kind, zwar Umgang mit ihr haben zu wollen, aber nicht bei ihr übernachten möchte.

Trennungs- und Scheidungs­fa­milien: Gehört eine Übernachtung immer zum Umgangsrecht?

Die Richter bestätigten, dass Übernach­tungen eines achtjährigen Kinds beim umgangs­be­rech­tigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen. Erst dadurch werde der umgangs­be­rechtigte Elternteil zu mehr als einem „Sonntags­el­ternteil". Daher müssten Umgangs­re­gelung ohne Übernach­tungen besonders begründet werden, erläuterte das Gericht.

Solche besonderen Umstände sahen die Richter hier aber gegeben. Zum einen gab es seit 2012 wenig persön­lichen Kontakt zur Mutter. Weiterhin habe der Junge erst einmal dort übernachtet. Seit 2014 sei der Kontakt fast ganz abgebrochen. Das Gericht berück­sichtigte auch den Wunsch des Jungen. Er wolle grundsätzlich Umgang mit der Mutter haben, lehne es aber konsequent ab, bei ihr zu übernachten. Daher entspreche es in diesem Fall dem Kindeswohl am besten, wenn das Kind nicht bei ihr übernachte.

Getrennte Eltern und Umgangsrecht: Müssen Kinder und Jugendliche bei Gericht angehört werden?

Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr müsse das Gericht Kinder persönlich anhören. Bei jüngeren Kindern sei es möglich, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung seien. Dann könne das Kind ab dem dritten Lebensjahr angehört werden, um eine gute Umgangs­re­gelung zu finden.

Bei einer Trennung und Scheidung sind alle konkreten Folgen zu bedenken, eben auch alle Fragen rund um gemeinsame Kinder. Eine einmal festge­stellte Umgangs­re­gelung muss dabei nicht für alle Zukunft gelten. Man kann eine Änderung beantragen. Hierbei sollte man sich allerdings von einer Rechts­an­wältin oder einem Rechts­anwalt für Famili­enrecht beraten und vertreten lassen.

Datum
Aktualisiert am
24.03.2017
Autor
red/dpa
Bewertungen
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Themen
Eltern Familie Kinder Trennung Umgangsrecht

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