In Trennungs- oder Scheidungsfamilien ist es ein großes Thema: Wie sieht das Umgangsrecht des Elternteils aus, bei dem das Kind nicht hauptsächlich wohnt? Hier zeigen sich viele Fragen, zum Beispiel: Welche Regelungen sieht das Umgangsrecht für ein Kleinkind vor? Wie lange bleibt das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil? Gehören Übernachtungen zum Umgangsrecht? Muss ich mein Kind beim Vater übernachten lassen?
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat zum Thema Umgangsrecht und Übernachtungen entschieden, dass man bei Fragen rund um das Umgangsrecht grundsätzlich auch den Willen eines Kindes berücksichtigen muss. Das gilt auch für den Fall, dass das Kind immer wieder erklärt, zwar Umgang mit dem anderen Elternteil haben zu wollen, aber nicht dort übernachten möchte (Urteil vom 7. August 2015, AZ: 9 UF 8/10.
Trennung, Scheidung, Umgangsrecht: Antrag auf Umgang mit Übernachtung
Über den Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Danach trennten sich die Eltern nach der Geburt des 2007 geborenen Jungen. Nach einem Sorgerechtsverfahren lebt das Kind seit 2012 beim Vater. Ende 2012 begehrte die Mutter eine gerichtliche Umgangsregelung. Trotz verschiedener Vereinbarungen hatte das Kind nur wenig persönlichen unbegleiteten Umgang mit ihr und hatte dort auch nur einmal übernachtet. Seit April 2014 war der Umgang faktisch unterbrochen.
Im Jahr 2015 beantragte die Mutter einen Umgang alle zwei Wochen am Wochenende von Freitag bis Sonntag. Des Weiteren wollte sie Ferienumgang haben. Bei der Anhörung erklärte das Kind, zwar Umgang mit ihr haben zu wollen, aber nicht bei ihr übernachten möchte.
Trennungs- und Scheidungsfamilien: Gehört eine Übernachtung immer zum Umgangsrecht?
Die Richter bestätigten, dass Übernachtungen eines achtjährigen Kinds beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen. Erst dadurch werde der umgangsberechtigte Elternteil zu mehr als einem „Sonntagselternteil". Daher müssten Umgangsregelung ohne Übernachtungen besonders begründet werden, erläuterte das Gericht.
Solche besonderen Umstände sahen die Richter hier aber gegeben. Zum einen gab es seit 2012 wenig persönlichen Kontakt zur Mutter. Weiterhin habe der Junge erst einmal dort übernachtet. Seit 2014 sei der Kontakt fast ganz abgebrochen. Das Gericht berücksichtigte auch den Wunsch des Jungen. Er wolle grundsätzlich Umgang mit der Mutter haben, lehne es aber konsequent ab, bei ihr zu übernachten. Daher entspreche es in diesem Fall dem Kindeswohl am besten, wenn das Kind nicht bei ihr übernachte.
Getrennte Eltern und Umgangsrecht: Müssen Kinder und Jugendliche bei Gericht angehört werden?
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr müsse das Gericht Kinder persönlich anhören. Bei jüngeren Kindern sei es möglich, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung seien. Dann könne das Kind ab dem dritten Lebensjahr angehört werden, um eine gute Umgangsregelung zu finden.
Bei einer Trennung und Scheidung sind alle konkreten Folgen zu bedenken, eben auch alle Fragen rund um gemeinsame Kinder. Eine einmal festgestellte Umgangsregelung muss dabei nicht für alle Zukunft gelten. Man kann eine Änderung beantragen. Hierbei sollte man sich allerdings von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Familienrecht beraten und vertreten lassen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.03.2017
- Autor
- red/dpa