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- Seite 1 – Trennungskinder und Feiertage: Abwechselnd bei Mutter und Vater?
- Seite 2 – Wer entscheidet, wenn Eltern sich nicht einigen können?
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Über zwei Millionen Kinder und Jugendliche leben in Familien, in denen die Eltern getrennt leben oder geschieden sind. In diesen Familien feiern die Kinder ihre Geburtstage, aber auch Feste wie etwa Kommunion oder Konfirmation meist beim betreuenden Elternteil.
Aber es gibt auch Trennungsfamilien, die ein Wechselmodell praktizieren, in dem die Kinder also in der einen Woche beim Vater wohnen, in der anderen Woche bei der Mutter. Dann ist nicht immer klar, wo das Kind diese Feste begeht. Und bei Heiligabend, Weihnachten, Silvester, Ostern oder Pfingsten stellt sich die Frage ohnehin und unabhängig vom Betreuungsmodell.
Das Familienrecht spricht in der Regel zwar beiden Elternteilen gleichermaßen das Recht zu, Umgang mit dem Kind zu haben. Doch es legt nicht fest, wie der Umgang sich an Feiertagen zwischen den Eltern aufteilen muss. Daher sind zunächst die Mutter und der Vater gefordert, eine für sich und für das Kind gute Lösung zu finden.
Häufig gelingt dies im Alltag, in vielen getrennt lebenden Familien haben sich inzwischen verschiedene Formen des Umgangs an Festtagen etabliert. „Eines der klassischen Modelle ist, dass die Kinder etwa Weihnachten bei dem einen Elternteil verbringen, Silvester bei dem anderen und im Jahr darauf umgekehrt“, sagt die Berliner Rechtsanwältin Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Es gibt auch Familien, die vereinbaren, dass die Kinder die gesamten Feiertage zum Jahresende etwa bei der Mutter verbringen, Ostern und Pfingsten dafür beim Vater und dann gewechselt wird.“
Solche Regeln des Umgangs in getrennten Familien können auch einen praktischen Nutzen haben, gerade wenn die beiden Elternteile nicht in einer Stadt, sondern weit voneinander entfernt wohnen - oder wenn ein Kind noch sehr klein ist.
In jedem Fall sind in getrennten Familien verschiedene Umgangsregeln an Festtagen denkbar.
Doch wenn solche Formen des Umgangs auf individuellen Vereinbarungen beruhen, funktionieren sie nur, wenn die beiden Elternteile miteinander kooperieren können - und wenn der Vater oder die Mutter nicht zu stark an Traditionen und etwa dem traditionellen Weihnachtsfest mit der ganzen Familie hängen. Denn diese Umgangsregeln sehen eben auch vor, dann und wann etwa an Heiligabend oder an Weihnachten generell auf das Kind zu verzichten, womit sich sicherlich nicht jeder Vater und nicht jede Mutter anfreunden kann.
„In den Fällen, in denen Eltern sich nicht darauf einigen können, wo die Kinder bestimmte Feiertage verbringen, muss das Familiengericht darüber entscheiden und entweder eine Gesamtregel für den Umgang oder nur eine für die Feiertage treffen“, erklärt die Familienrechtsexpertin Eva Becker. Den Antrag auf eine solche Regel stellt meistens der Elternteil beim Familiengericht, bei dem die Kinder nicht überwiegend wohnen.
In vielen Fällen legen die Familiengerichte dann fest, dass ein Kind etwa an Heiligabend bei der Mutter ist, am ersten und zweiten Weihnachtstag beim Vater. Andere Umgangsregeln müssen die Familienrichter häufig dann treffen, wenn es um Feiertage anderer Religionen geht. Beratung bei strittigen Umgangsregeln nicht nur an Festtagen bieten übrigens Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Familienrecht an.
Wenn Eltern gerichtlich klären lassen, wo das Kind die Festtage begeht, hören die Familienrichter es auch an. Dabei werden bereits kleine Kinder ab dem Alter von drei Jahren befragt. „Zwar beeinflusst die Aussage eines so kleinen Kindes in den meisten Fällen nur bedingt die Entscheidung des Familiengerichts und die Umgangsregel an Feiertagen“, sagt die Rechtsanwältin Eva Becker. „Aber bei einem älteren Kind und einem Jugendlichen im Alter zwischen zehn und 15 Jahren sieht das sicherlich anders aus.“
Den Aussagen eines älteren Kindes oder eines Jugendlichen werden die Familienrichter ein großes Gewicht einräumen. Sie werden diese Aussagen zwar nicht nur, aber auch in ihrer Entscheidung berücksichtigen, wo das Kind bestimmte Festtage verbringt.