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Umgangsrecht

Trennungs­fa­milien: Umgangs­re­gelung nicht sofort veränderbar

Häufig müssen Familienrichter eine Umgangsregelung für eine getrennte Familie finden. © Quelle: Zwahlen/EyeEm/gettyimages.de

Haben Eltern sich auf eine Umgangs­re­gelung für das gemeinsame Kind geeinigt, so hat diese zunächst einmal Bestand. Möchte ein Elternteil eine Änderung erreichen, muss er zunächst einige Zeit verstreichen lassen.

Nach einer Trennung oder Scheidung ist es oft schwer, eine Umgangs­re­gelung für die gemeinsamen Kinder zu finden. Doch wenn eine solche Regelung gefunden ist, soll sie auch einen gewissen Bestand haben. Diese Ansicht hat zumindest das Oberlan­des­gericht Brandenburg in einem Fall vertreten, über den die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins berichtet.

Danach hatten sich die getrennt lebenden Eltern im Februar 2015 vor dem Amtsgericht über die Umgangs­re­gelung für die gemeinsame Tochter geeinigt. Der Vater änderte jedoch nahezu umgehend seine Meinung. Schon zwei Monate später wollte er eine Änderung der Umgangs­re­gelung. Um diese gerichtlich verfolgen zu können, beantragte er Verfah­rens­kos­tenhilfe.

Getrennte Familien: Sie müssen Umgangs­re­gelung erst einmal erproben

Hierfür sah das Oberlan­des­gericht Brandenburg jedoch keine Grundlage. Es lehnte die Verfah­rens­kos­tenhilfe des Antrag­stellers wegen „Mutwil­ligkeit des Verhaltens“ ab (Entscheidung vom 16. September 2015; AZ: 9 WF 207/15). Mutwillig sei eine Rechts­ver­folgung immer dann, wenn ein verständiger, nicht hilfsbe­dürftiger Beteiligter seine Rechte nicht auf dieselbe Weise verfolgen würde. Das sei hier der Fall.

Umgangs­ver­ein­ba­rungen oder auch gerichtlich getroffene Umgangs­re­ge­lungen müssten zunächst gelebt werden, bevor ein Änderungs­ver­fahren angestrengt werde. Es müsse zunächst eine gewisse Zeit verstreichen, in der man prüfen könne, ob die gewählte Regelung dem Kindeswohl widerspreche. In der Regel sei dafür ein Zeitraum von mehreren Monaten bis zu einem Jahr notwendig, sofern nicht außerge­wöhnliche Ereignisse einträten.

Die Tatsache, dass die Mutter mit der gemeinsamen Tochter umgezogen sei, könne man zwar als außerge­wöhn­lichen Umstand gelten lassen. Dies habe der Vater jedoch bereits bei der Einigung im Februar gewusst – ebenso wie groß die Entfernung sein würde. Die Mutter habe mitgeteilt, wohin sie ziehen würde. Vor diesem Hintergrund sei sein zwei Monate später gestellter Antrag „erkennbar mutwillig“.

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red/dpa
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Ehe Familie Kinder Trennung Umgangsrecht

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