Nach einer Trennung oder Scheidung ist es oft schwer, eine Umgangsregelung für die gemeinsamen Kinder zu finden. Doch wenn eine solche Regelung gefunden ist, soll sie auch einen gewissen Bestand haben. Diese Ansicht hat zumindest das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Fall vertreten, über den die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet.
Danach hatten sich die getrennt lebenden Eltern im Februar 2015 vor dem Amtsgericht über die Umgangsregelung für die gemeinsame Tochter geeinigt. Der Vater änderte jedoch nahezu umgehend seine Meinung. Schon zwei Monate später wollte er eine Änderung der Umgangsregelung. Um diese gerichtlich verfolgen zu können, beantragte er Verfahrenskostenhilfe.
Getrennte Familien: Sie müssen Umgangsregelung erst einmal erproben
Hierfür sah das Oberlandesgericht Brandenburg jedoch keine Grundlage. Es lehnte die Verfahrenskostenhilfe des Antragstellers wegen „Mutwilligkeit des Verhaltens“ ab (Entscheidung vom 16. September 2015; AZ: 9 WF 207/15). Mutwillig sei eine Rechtsverfolgung immer dann, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht auf dieselbe Weise verfolgen würde. Das sei hier der Fall.
Umgangsvereinbarungen oder auch gerichtlich getroffene Umgangsregelungen müssten zunächst gelebt werden, bevor ein Änderungsverfahren angestrengt werde. Es müsse zunächst eine gewisse Zeit verstreichen, in der man prüfen könne, ob die gewählte Regelung dem Kindeswohl widerspreche. In der Regel sei dafür ein Zeitraum von mehreren Monaten bis zu einem Jahr notwendig, sofern nicht außergewöhnliche Ereignisse einträten.
Die Tatsache, dass die Mutter mit der gemeinsamen Tochter umgezogen sei, könne man zwar als außergewöhnlichen Umstand gelten lassen. Dies habe der Vater jedoch bereits bei der Einigung im Februar gewusst – ebenso wie groß die Entfernung sein würde. Die Mutter habe mitgeteilt, wohin sie ziehen würde. Vor diesem Hintergrund sei sein zwei Monate später gestellter Antrag „erkennbar mutwillig“.
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- red/dpa