
Der Fall: Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten 1988 geheiratet. Sie lebten mit 2 gemeinsamen Kindern im Erdgeschoss des Hauses des Vaters der Antragstellerin. Dieser übertrug das Eigentum an dem Haus im Jahr 1993 auf beide Beteiligten jeweils zur Hälfte. 2004 trennten sich die Eheleute, der Antragsgegner zog aus dem Haus aus.
Er verlangte nach der rechtskräftigen Scheidung im Jahr 2009 die Teilungsversteigerung des Hauses. Der Vater der Antragstellerin trat im Jahr 2010 seine Rückübertragungsansprüche auf das hälftige Miteigentum gegen seinen ehemaligen Schwiegersohn an die Antragstellerin ab, die diesen Rückübertragungsanspruch gegen ihren geschiedenen Mann im Jahr 2010 geltend machte. Sowohl das Amtsgericht Lampertheim als auch das OLG Frankfurt a. M. haben den Antrag der Antragstellerin abgewiesen mit der Begründung, der Anspruch sei gemäß § 195 BGB nach 3 Jahren bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen. Die Verjährung habe zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung im Jahr 2006 zu laufen begonnen und sei zum Ablauf des 31. 12. 2009 abgelaufen.
Rückgewähranspruch nicht verjährt
Der BGH gab der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin statt und verwies den Fall an das OLG Frankfurt zurück. Nach Auffassung des BGH könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vater der Antragstellerin ein Rückgewähranspruch zugestanden habe. Der Anspruch sei nicht verjährt. Es handele sich um eine Grundstücksschenkung, weshalb die 10-jährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB gelte.
Rechtslage
Gewähren Schwiegereltern dem Schwiegerkind eine Zuwendung, weil sie davon ausgehen, dass die Ehe fort besteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind auf Dauer zukommt, kann die Zuwendung in Ausnahmefällen zurück gefordert werden nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist aber, dass eine andere Entscheidung für die Eltern unzumutbar wäre.
Aber: Selbst wenn dies der Fall ist, kann in der Regel nur eine Geldzahlung gefordert werden.
Ausnahme
Nur in dem seltenen Fall führt eine Vertragsanpassung dazu, dass der zugewendete Gegenstand zurück gefordert werden kann, nämlich dann, wenn ein Gegenstand nicht teilbar ist, wie z. B. Hausgrundstücke oder Miteigentumsanteile. Im entschiedenen Fall hatten sich die Eltern ein Wohnrecht in dem Haus vorbehalten. Dieses wäre gefährdet gewesen, wenn das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung von einem Dritten ersteigert worden wäre.
Konsequenz
Ob der Anspruchstellerin letztlich ein Anspruch zusteht, muss das Oberlandesgericht entscheiden.
Auch wenn ein Rückgewähranspruch der Schwiegereltern und damit für die Antragstellerin besteht, weil eine andere Entscheidung für die Eltern nicht zumutbar wäre, kommt in der Regel nur eine Zahlung in Geld in Betracht. Der Entscheidung des BGH ist allerdings zuzustimmen, dass in diesem Sonderfall eine Geldzahlung nicht in Frage kommt, da die Eltern ansonsten ihr Wohnrecht verloren hätten. Dies hätte zu einer unzumutbaren Härte für die Eltern geführt.
Viola Lachenmann ist Fachanwältin für Familienrecht und berät zudem als Fachanwältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Familienrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 19.02.2015
- Autor
- Viola Lachenmann