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Entzweite Paare

Trennung und Trennungsjahr: Welche Regeln gelten?

Unterhalt, Ehewohnung, Miete: Was gilt im Trennungsjahr vor der Scheidung? © Quelle: Sohl/gettyimages.de

Wenn sich ein Ehepaar trennt, wirft das viele rechtliche Fragen auf: Wer darf in der ehemaligen Ehewohnung leben? Muss man das Trennungsjahr abwarten, bevor man sich scheiden lassen kann? Wie sieht es mit dem Unterhalt im Trennungsjahr aus? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Trennung und Trennungsjahr.

Ehen sind bekanntlich nicht mehr für die Ewigkeit gemacht, jedenfalls lässt sich in Deutschland mittlerweile jedes dritte Paar scheiden.

Bevor sich ein Paar scheiden lassen kann, muss es aber das sogenannte Trennungsjahr abwarten. Dies gilt selbst dann, wenn beide Ex-Partner einver­nehmlich in die Scheidung einwilligen und mit dieser einver­standen sind.

Mit dem Trennungsjahr hat der Gesetzgeber eine Art Bedenkzeit installiert, in der das Paar sich möglicherweise wieder versöhnt oder zumindest den Schritt hin zur Scheidung bewusst und überlegt vollzieht. Ausnahmen von der Pflicht, vor einer Scheidung das Trennungsjahr abzuwarten, gibt es nur in Extrem­fällen, zum Beispiel bei häuslicher Gewalt (siehe weiter unten).

Scheidung: Muss man das Trennungsjahr abwarten?

Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Famili­enrecht raten davon ab, den Beginn des Trennungs­jahres vorzuda­tieren und so die Zeit bis zur Scheidung zu verkürzen. Vor dem Famili­en­gericht ein falsches, früheres Datum anzugeben, kann sich nachteilig etwa auf erbrechtliche Ansprüche auswirken, aber auch auf den Versor­gungs­aus­gleich von Renten­an­sprüchen oder die Berechnung des Zugewinn­aus­gleichs im Scheidungs­ver­fahren. Es kann sogar strafrechtliche Folgen haben, vor Gericht ein falsches Datum zu nennen.

Scheidung und Trennungsjahr: Kann man auch getrennt in einer Wohnung leben?

Damit ein Zeitraum als Trennungsjahr gilt, müssen die Eheleute in dieser Zeit tatsächlich getrennt leben und separate, konsequent voneinander getrennte Haushalte führen. Dafür genügt es aber nicht, einfach nur getrennte Schlaf­zimmer zu haben. Andererseits müssen ehemalige Partner nicht unbedingt in zwei Wohnungen leben. Möglich ist auch, sich dass ehemalige Partner während des Trennungsjahrs eine Wohnung teilen.

Trennungsjahr: Muss man eine getrennte Haushalts­führung nachweisen?

Vor dem Famili­en­gericht und während des Scheidungs­ver­fahrens müssen die beiden Ex-Partner nicht nachweisen, dass ihre Haushalts­führung getrennt war. Wenn sich beide Parteien einig sind, dass das Trennungsjahr stattge­funden hat und dies so auch dem Famili­en­richter sagen, gilt das als gegeben.

Trennung: Wer darf in der ehemaligen Ehewohnung leben?

Grundsätzlich dürfen nach einer Trennung beide Ex-Partner die eheliche Wohnung oder das bislang gemeinsam bewohnte Haus nutzen. Zieht aber einer der Ex-Partner aus und versäumt es, innerhalb von sechs Monaten seine ernsthafte Absicht zur Rückkehr zu erklären, verliert er sein Nutzungs­recht.

Bei Streit darüber, wer die eheliche Wohnung oder das gemeinsame Haus zukünftig nutzen darf, entscheidet das Familien­ge­richt auf Antrag darüber, ob und wie die Ehewohnung aufgeteilt werden soll oder ob ein Ehegatte die Wohnung alleine bewohnen darf. Bei der Entscheidung berück­sichtigt das Famili­en­gericht auch das Wohl der vielleicht in der Familie lebenden Kinder.

Zieht ein Ehepartner nach der Trennung aus dem gemeinsamen Haus aus, hat er keinen Anspruch mehr auf Zutritt zu Grundstück und Haus. In der Entscheidung, über die die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet, hatte das Ehepaar bei der Trennung vereinbart, dass nur noch der Mann das Haus bewohnen würde (Entscheidung des Hansea­tischen Oberlan­des­ge­richts in Bremen am 22. August 201; AZ: 5 WF 62/17). Deswegen habe die Frau kein uneinge­schränktes Zutrittsrecht mehr, so das Gericht. Das gelte für den Ehepartner, der das gemeinsame Hausgrundstück endgültig verlassen hat. Betrete er die Immobilie trotzdem, sei dies eine Verletzung der Privat­sphäre des anderen Partners.

Trennungszeit: Darf derjenige in der Wohnung bleiben, dem die Wohnung gehört oder der sie gemietet hat?

Demgegenüber fällt für die Entscheidung der Richter zunächst wenig ins Gewicht, wer Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist. Die Richter können die Immobilie in der Trennungszeit auch der Person zuweisen, die nicht die Eigentümerin ist. In Mietwoh­nungen spielt es für die gerichtliche Regelung und Zuweisung der Ehewohnung im Trennungsjahr keine Rolle, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat.

Trennung: Zuweisung der Wohnung nach dem Gewalt­schutz­gesetz

Famili­en­richter können eine Immobilie im Eigentum oder eine Mietwohnung nach dem Gewalt­schutz­gesetz demjenigen Partner zuweisen, der vom anderen gewalttätig behandelt oder mit Gewalt bedroht wurde, sei es körperliche oder psychische Gewalt.  

Trennungszeit: Wem gehört der Hausrat?

Jeder Ehegatte kann bei der Trennung die ihm gehörenden Haushalts­-Ge­genstände mitnehmen. Benötigt der andere Ehegatte diese aber dringender als er etwa wegen der Kinder, muss er sie dem anderen überlassen. Dazu kann unter Umständen auch das Famili­enauto zählen.

Trennung: Wann bekommt man Trennungs­un­terhalt?

Wenn sich ein Paar trennt, muss der eine Partner dem anderen nicht „automatisch“ einen Trennungs­un­terhalt zahlen. Die Voraus­setzung für den Trennungs­un­terhalt ist, dass einer der Ex-Partner bedürftig ist. Die Bedürf­tigkeit richtet sich nach den ökonomischen Verhält­nissen, den Lebens­ver­hält­nissen während der Ehe und der Leistungs­fä­higkeit der Person. Ob jemand Anspruch auf einen Trennungs­un­terhalt hat und wie hoch dieser sein kann, helfen Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Famili­enrecht.

Wenn die Berech­nungen der Rechts­an­wältin oder des Rechts­anwalts ergeben, dass einer der Partner einen Trennungs­un­terhalt beanspruchen darf, dann muss der Unterhalt erst ab dem Monat gezahlt, in dem man selbst oder der Rechts­beistand den anderen Ehepartner zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen oder zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufge­fordert hat. Ehemalige Partner sind übrigens dazu angehalten, Erhöhungen ihres Einkommens mitzuteilen.

Steuer­erklärung nach der Trennung: Anspruch auf gemeinsame Veranlagung

Auch nach der Trennung sind Ehepartner verpflichtet, für die Zeit des Zusammen­lebens einer gemeinsamen Veranlagung bei der Einkom­mens­steuer zuzustimmen – zumindest so lange ihnen dadurch kein Nachteil entsteht. Im Zweifel ist ein solcher Nachteil auszugleichen.

Ein Nachteil ist es aber nicht, dass der eine Ehepartner für die Zeit der Ehe durch das Ehegat­ten­splitting in einer schlechteren Steuer­klasse war. Diesen Nachteil kann er nicht als Gegenfor­derung ausgleichen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz vom 12. Juni 2019 (AZ: 13 UF 617/18), so die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
06.05.2020
Autor
ime,red/dpa
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Themen
Ehe Eheähnliche Gemein­schaft Familie Trennung

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