Ehen sind bekanntlich nicht mehr für die Ewigkeit gemacht, jedenfalls lässt sich in Deutschland mittlerweile jedes dritte Paar scheiden.
Bevor sich ein Paar scheiden lassen kann, muss es aber das sogenannte Trennungsjahr abwarten. Dies gilt selbst dann, wenn beide Ex-Partner einvernehmlich in die Scheidung einwilligen und mit dieser einverstanden sind.
Mit dem Trennungsjahr hat der Gesetzgeber eine Art Bedenkzeit installiert, in der das Paar sich möglicherweise wieder versöhnt oder zumindest den Schritt hin zur Scheidung bewusst und überlegt vollzieht. Ausnahmen von der Pflicht, vor einer Scheidung das Trennungsjahr abzuwarten, gibt es nur in Extremfällen, zum Beispiel bei häuslicher Gewalt (siehe weiter unten).
Scheidung: Muss man das Trennungsjahr abwarten?
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Familienrecht raten davon ab, den Beginn des Trennungsjahres vorzudatieren und so die Zeit bis zur Scheidung zu verkürzen. Vor dem Familiengericht ein falsches, früheres Datum anzugeben, kann sich nachteilig etwa auf erbrechtliche Ansprüche auswirken, aber auch auf den Versorgungsausgleich von Rentenansprüchen oder die Berechnung des Zugewinnausgleichs im Scheidungsverfahren. Es kann sogar strafrechtliche Folgen haben, vor Gericht ein falsches Datum zu nennen.
Scheidung und Trennungsjahr: Kann man auch getrennt in einer Wohnung leben?
Damit ein Zeitraum als Trennungsjahr gilt, müssen die Eheleute in dieser Zeit tatsächlich getrennt leben und separate, konsequent voneinander getrennte Haushalte führen. Dafür genügt es aber nicht, einfach nur getrennte Schlafzimmer zu haben. Andererseits müssen ehemalige Partner nicht unbedingt in zwei Wohnungen leben. Möglich ist auch, sich dass ehemalige Partner während des Trennungsjahrs eine Wohnung teilen.
Trennungsjahr: Muss man eine getrennte Haushaltsführung nachweisen?
Vor dem Familiengericht und während des Scheidungsverfahrens müssen die beiden Ex-Partner nicht nachweisen, dass ihre Haushaltsführung getrennt war. Wenn sich beide Parteien einig sind, dass das Trennungsjahr stattgefunden hat und dies so auch dem Familienrichter sagen, gilt das als gegeben.
Trennung: Wer darf in der ehemaligen Ehewohnung leben?
Grundsätzlich dürfen nach einer Trennung beide Ex-Partner die eheliche Wohnung oder das bislang gemeinsam bewohnte Haus nutzen. Zieht aber einer der Ex-Partner aus und versäumt es, innerhalb von sechs Monaten seine ernsthafte Absicht zur Rückkehr zu erklären, verliert er sein Nutzungsrecht.
Bei Streit darüber, wer die eheliche Wohnung oder das gemeinsame Haus zukünftig nutzen darf, entscheidet das Familiengericht auf Antrag darüber, ob und wie die Ehewohnung aufgeteilt werden soll oder ob ein Ehegatte die Wohnung alleine bewohnen darf. Bei der Entscheidung berücksichtigt das Familiengericht auch das Wohl der vielleicht in der Familie lebenden Kinder.
Zieht ein Ehepartner nach der Trennung aus dem gemeinsamen Haus aus, hat er keinen Anspruch mehr auf Zutritt zu Grundstück und Haus. In der Entscheidung, über die die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, hatte das Ehepaar bei der Trennung vereinbart, dass nur noch der Mann das Haus bewohnen würde (Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen am 22. August 201; AZ: 5 WF 62/17). Deswegen habe die Frau kein uneingeschränktes Zutrittsrecht mehr, so das Gericht. Das gelte für den Ehepartner, der das gemeinsame Hausgrundstück endgültig verlassen hat. Betrete er die Immobilie trotzdem, sei dies eine Verletzung der Privatsphäre des anderen Partners.
Trennungszeit: Darf derjenige in der Wohnung bleiben, dem die Wohnung gehört oder der sie gemietet hat?
Demgegenüber fällt für die Entscheidung der Richter zunächst wenig ins Gewicht, wer Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist. Die Richter können die Immobilie in der Trennungszeit auch der Person zuweisen, die nicht die Eigentümerin ist. In Mietwohnungen spielt es für die gerichtliche Regelung und Zuweisung der Ehewohnung im Trennungsjahr keine Rolle, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat.
Trennung: Zuweisung der Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz
Familienrichter können eine Immobilie im Eigentum oder eine Mietwohnung nach dem Gewaltschutzgesetz demjenigen Partner zuweisen, der vom anderen gewalttätig behandelt oder mit Gewalt bedroht wurde, sei es körperliche oder psychische Gewalt.
Trennungszeit: Wem gehört der Hausrat?
Jeder Ehegatte kann bei der Trennung die ihm gehörenden Haushalts-Gegenstände mitnehmen. Benötigt der andere Ehegatte diese aber dringender als er etwa wegen der Kinder, muss er sie dem anderen überlassen. Dazu kann unter Umständen auch das Familienauto zählen.
Trennung: Wann bekommt man Trennungsunterhalt?
Wenn sich ein Paar trennt, muss der eine Partner dem anderen nicht „automatisch“ einen Trennungsunterhalt zahlen. Die Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist, dass einer der Ex-Partner bedürftig ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den ökonomischen Verhältnissen, den Lebensverhältnissen während der Ehe und der Leistungsfähigkeit der Person. Ob jemand Anspruch auf einen Trennungsunterhalt hat und wie hoch dieser sein kann, helfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Familienrecht.
Wenn die Berechnungen der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts ergeben, dass einer der Partner einen Trennungsunterhalt beanspruchen darf, dann muss der Unterhalt erst ab dem Monat gezahlt, in dem man selbst oder der Rechtsbeistand den anderen Ehepartner zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen oder zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufgefordert hat. Ehemalige Partner sind übrigens dazu angehalten, Erhöhungen ihres Einkommens mitzuteilen.
Steuererklärung nach der Trennung: Anspruch auf gemeinsame Veranlagung
Auch nach der Trennung sind Ehepartner verpflichtet, für die Zeit des Zusammenlebens einer gemeinsamen Veranlagung bei der Einkommenssteuer zuzustimmen – zumindest so lange ihnen dadurch kein Nachteil entsteht. Im Zweifel ist ein solcher Nachteil auszugleichen.
Ein Nachteil ist es aber nicht, dass der eine Ehepartner für die Zeit der Ehe durch das Ehegattensplitting in einer schlechteren Steuerklasse war. Diesen Nachteil kann er nicht als Gegenforderung ausgleichen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 2019 (AZ: 13 UF 617/18), so die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 06.05.2020
- Autor
- ime,red/dpa