Schenkung oder Zuwendung? Das ist eine häufig umstrittene Frage, wenn sich ein Paar trennt. Denn von der Antwort auf diese Frage hängt ab, ob der Partner einen finanziellen Ausgleich erhält. Manchmal müssen Richter über diese Frage entscheiden. Über einen entsprechenden Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie verweist auf eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 17. Dezember 2015 (AZ: 22 O 400/15).
Der Fall im Einzelnen: Das Paar, das ein gemeinsames Kind hat, lebte zwei Jahre zusammen im Haus der Frau. Sie wandte monatlich rund 1.000 Euro auf, um dieses zu finanzieren. Ihr Partner übernahm einen Teil der Nebenkosten, Miete zahlte er nicht. Stattdessen war vereinbart, dass er sich an neuen Anschaffungen finanziell beteiligte. Unter anderem investierte der Mann rund 3.000 Euro in ein neues Esszimmer und einen neuen Terrassen-Belag sowie knapp 1.000 Euro in einen Wäschetrockner. Eine Garage war bereits vorhanden. Für seine beiden Fahrzeuge ließ er für mehr als 15.000 Euro eine Doppelgarage bauen.
Nachdem sich das Paar getrennt hatte, forderte der Mann von seiner Ex-Partnerin knapp 30.000 Euro zurück. Die Frau lehnte das ab. Teilweise seien diese Dinge Geschenke, andere Kosten habe man sich geteilt.
Trennungsfamilie: Wann liegt eine Schenkung vor?
Der Mann hatte keinen Erfolg mit seiner Klage. Das Gericht ging davon aus, dass seine Zuwendungen Schenkungen gewesen seien. Er hatte die Richter nicht überzeugen können, dass es sich um so genannte gemeinschaftsbezogene Zuwendungen gehandelt habe. Dies seien solche Ausgaben, die über die Leistungen des täglichen Zusammenlebens hinausgehen. Sie würden in der Erwartung gemacht, dass die Lebensgemeinschaft Bestand habe.
Nach der Trennung: Frau muss keinen Vermögensausgleich zahlen
Die Kosten für die Doppelgarage seien zum größten Teil als Ersatz für die nicht gezahlte Miete anzusehen. Die Richter gingen von einem Mietwert von 500 Euro pro Monat aus, für die fraglichen zwei Jahre also insgesamt 12.000 Euro. Doch die Frau musste auch den diesen Betrag übersteigenden Teil der Garagenkosten nicht zurückzahlen. Vor dem Hintergrund der komfortablen finanziellen Situation des Mannes sei es nicht rechtens, die nun alleinerziehende Mutter zum Vermögensausgleich zu verurteilen, der womöglich aus dem Unterhalt des Kindes geleistet werden müsste.
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- red/dpa