Derjenige, bei dem die Gegenstände sind, haftet für ihren Verlust in Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Und zwar ab der sogenannten Rechtshängigkeit, also ab dem Zeitpunkt, ab dem der andere Ehepartner die Herausgabe der Haushaltsgegenstände vor Gericht fordert.
Ein Ehegatte kann von dem anderen die Herausgabe der Dinge verlangen, die ihm allein gehören. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 4. Juli 2016 (AZ: 9 UF 87/16).
Haushaltsgegenstände: Alleineigentum oder Miteigentum der Ehepartner?
Das getrennt lebende Ehepaar stritt über Haushaltsgegenstände. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau, die noch in der Ehewohnung lebte, die Herausgabe einzelner Sachen. Er meinte, diese Haushaltsgegenstände gehörten ihm allein, da er sie in die Ehe miteingebracht hat. Für den Fall, dass die Herausgabe nicht mehr möglich wäre, forderte er Schadensersatz.
Haushaltsgegenstände in die Ehe gebracht: Ehepartner muss sie nach Trennung herausgeben
Vor Gericht hatte der Mann Erfolg. Er hat Anspruch auf die Herausgabe der Haushaltsgegenstände, da er Alleineigentümer ist. Er hat die Gegenstände vor der Ehe erworben und diese mit in die Ehe gebracht. Die Miteigentumsvermutung gilt nur für Dinge, die während der Ehe angeschafft wurden (§ 1568 BGB). Der Mann war aber ursprünglich Alleineigentümer. Dieses Eigentum verliert er auch nicht während der Ehe. Die Richter wiesen darauf hin, dass selbst bei Gegenständen des ehelichen Haushalts nicht automatisch gemeinsames Eigentum besteht.
Sobald die Haushaltsgegenstände bei Gericht verlangt werden, haftet die Frau auch für die Gegenstände. Kann sie diese nicht mehr herausgeben, beispielsweise weil sie sie verkauft hat, muss sie Schadensersatz leisten. Dabei ist nicht der Zeitwert, sondern der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dieser ist in der Regel höher als der Zeitwert.
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.09.2017
- Autor
- DAV/red