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Rentenansprüche

Tod des Ex-Partners: Kann Versor­gungs­aus­gleich rücküber­tragen werden?

Nach dem Tod des Ex-Ehepartners: Kann man seine Rentenansprüche aus dem Versorgungsgleich auf sich rückübertragen? © Quelle: Do/gettyimages.de

Bei einer Scheidung werden häufig die Renten­an­wart­schaften der Ex-Ehepartner in einem Versor­gungs­aus­gleich neu verteilt. Die Renten­an­sprüche des einen werden teils auf den anderen übertragen. Was ist aber, wenn der Ex-Ehepartner stirbt und nicht oder nur kurz in den Genuss der höheren Rente gekommen ist? Ist es möglich, die im Versor­gungs­aus­gleich gemachte Verteilung der Renten­an­sprüche aufzuheben?

Partner in Ehen sammeln teils ungleiche Renten­an­wart­schaften. Kommt es zu einer Scheidung, werden die ungleichen Renten­an­sprüche der Ehepartner im Versor­gungs­aus­gleich teils neu unter ihnen verteilt. Davon profitiert meist der Partner, der in der Ehe nur wenige eigene Renten­an­sprüche gesammelt hatte.

Wenn der über den Versor­gungs­aus­gleich begünstigte Ex-Ehepartner stirbt, ist es in engen Grenzen möglich, die Renten­an­sprüche, der er im Versor­gungs­aus­gleich erworben hat, auf den überle­benden Partner zurück zu übertragen. Dafür gibt es aber gesetzliche Fristen: Eine Rücküber­tragung ist nur möglich, wenn der Ex-Partner die Rente nicht länger als drei Jahre erhalten hat.

In einem Fall, den das Sozial­gericht Berlin am 15. August 2016 entschieden hat, hatte der durch den Versor­gungs­aus­gleich begünstigte Ex-Partner fast fünf Jahre die Rente erhalten. Eine Rücküber­tragung lehnte das Gericht daher ab (AZ: S 10 R 5245/14). Über den Fall berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalts­vereins (DAV).

Scheidung und Versor­gungs­aus­gleich: Wann ist eine Rücküber­tragung von Renten­an­wart­schaften möglich?

Der Fall: Eine Frau musste ihrem Ex-Ehepartner bei der Scheidung Renten­an­sprüche von 300 Euro im Monat im Wege des Versor­gungs­aus­gleichs übertragen. Kurz nach der Scheidung ging ihr Ex-Mann in den Ruhestand. Von 2009 bis zu seinem Tod im Februar 2014 bezog der Ex-Ehepartner eine Regelal­tersrente und nahm die übertragenen Renten­an­wart­schaften in Anspruch.

Nach seinem Tod wollte die Frau die Übertragung der Renten­an­sprüche auf ihren Ex-Ehepartner rückgängig machen. Da sie die Rücküber­tragung erst 2023, also fünf Jahre nach ihrem eigenen Renten­eintritt, wollte, argumen­tierte sie: Ab diesem Zeitpunkt sei die Kürzung ihrer Rente nicht mehr gerecht­fertigt, denn ihr Ex-Mann habe die im Versor­gungs­aus­gleich errechnete Rente nur fünf Jahre bezogen. Der vollständige Verlust ihrer eigenen Anwart­schaften sei willkürlich und unverhält­nismäßig. Der Verstorbene habe aus dem Anrecht Renten­zah­lungen in Höhe von nur 17.700 Euro erhalten, während sie selbst 73.800 Euro an Beitrags­zah­lungen aufbringen müsste, wenn sie die Lücke in ihrer Renten­an­wart­schaft wieder auffüllen wollte. Die Kürzung ihrer Rente sei zudem grob unbillig.

Das Gericht lehnte ihre Klage ab: Zwar sei der Mann gestorben – aber er hätte die erhöhte Rente fast fünf Jahre erhalten. Also länger, als die vom Gesetzgeber festge­legten 36 Monaten. Für den Fall, dass der vom Versor­gungs­aus­gleich begünstigte Ehepartner vor dem belasteten stirbt, ist zwar eine Rückab­wicklung von Anwart­schaften ermöglich. Doch dafür gebe es eine gesetzliche Grenze, diese sei sachlich vertretbar und verhält­nismäßig, so das Gericht.

Rücküber­tragung von Renten­an­sprüchen: Wie können Rechts­anwälte helfen?

Zwar hat das Gericht die Klage der Frau abgewiesen, doch in anderen Konstel­la­tionen kann es sich lohnen, über eine Rücküber­tragung von Renten­an­sprüchen nachzu­denken. Den Antrag auf die Rücküber­tragung muss man beim Versor­gungs­träger stellen. Dabei empfiehlt es sich, die Hilfe einer Rechts­an­wältin oder eines Rechts­an­waltes für Sozialrecht in Anspruch zu nehmen, denn Rechts­anwälte können dabei helfen, Anwart­schaften und damit finanzielle Ansprüche durchzu­setzen.

Datum
Aktualisiert am
21.10.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
13476
Themen
Ehe Rente Renten­ver­si­cherung Scheidung Versor­gungs­aus­gleich

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