Wer ein Kind bekommt, kann Unterhalt verlangen – nicht nur für das Kind, sondern in der ersten Zeit auch für sich. Fällt allerdings der Vater des Kindes als Zahlender aus, kann die Mutter einen Anspruch gegenüber ihren eigenen Eltern haben. Dies ist dann der Fall, wenn sie einen eigenen Unterhaltsanspruch ihnen gegenüber hat. Auch wenn sie volljährig wird, kann dieser Anspruch weiter bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (AZ: 25 UF 241/12).
In dem verhandelten Fall ging es um eine 1992 geborene Frau, die im Juli 2011 ein Kind bekam. Sie bezieht von ihren Eltern 300 Euro Unterhalt. Ihre Ausbildung nach der Hauptschule zur Servicekraft hatte sie im Februar 2011 abgebrochen. Der Vater des Kindes befindet sich bis 2015 in Ausbildung und kann weder Kindesunterhalt noch Unterhalt für die Mutter des Kindes zahlen. Der Vater der Kindsmutter wollte weniger Unterhalt zahlen, als die Tochter volljährig wurde. So könne sie abends und am Wochenende arbeiten, während der Vater auf sein Kind aufpasse und könne rund 180 Euro monatlich verdienen.
Unterhalt der Eltern trotz Volljährigkeit?
Damit hatte er aber keinen Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln befanden: Zunächst müsse die Mutter des Kindes nicht arbeiten, da das Kind noch zu klein sei. Falle der Vater des Kindes finanziell aus, könnten die unterhaltspflichtigen Eltern der Kindsmutter in Betracht kommen. Dies sei hier der Fall. Der Mutter sei auch nicht zuzumuten, abends zu arbeiten. Der Kindsvater komme regelmäßig zwischen 16:00 und 17:00 Uhr nach Hause. Auch wenn er dann auf das Kind aufpasse, könne die Frau lediglich im Gastronomiebereich oder im Reinigungsgewerbe arbeiten. Wegen des Kindes ließe sich dies jedoch – aufgrund der zu erwartenden Ausfälle – kaum realisieren. Außerdem sei eine solche Tätigkeit der Mutter eines Wickelkindes unzumutbar. Der Unterhalt bleibt damit, wie er ist.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- red