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Unterhalt

Tochter mit Kleinkind bekommt Unterhalt von Eltern

Auch wenn ein Kind volljährig wird, müssen Eltern manchmal Unterhalt zahlen. © Quelle: Cirou/corbisimages.com

Wenn Teenager Kinder bekommen, sind viele Fragen zu klären. Zum Beispiel, wer Unterhalt zahlt und in welcher Höhe. Wenn etwa der Vater des Kindes selbst keinen Unterhalt zahlen kann, können die Eltern der Mutter verpflichtet werden.

Wer ein Kind bekommt, kann Unterhalt verlangen – nicht nur für das Kind, sondern in der ersten Zeit auch für sich. Fällt allerdings der Vater des Kindes als Zahlender aus, kann die Mutter einen Anspruch gegenüber ihren eigenen Eltern haben. Dies ist dann der Fall, wenn sie einen eigenen Unterhalts­an­spruch ihnen gegenüber hat. Auch wenn sie volljährig wird, kann dieser Anspruch weiter bestehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden (AZ: 25 UF 241/12).

In dem verhan­delten Fall ging es um eine 1992 geborene Frau, die im Juli 2011 ein Kind bekam. Sie bezieht von ihren Eltern 300 Euro Unterhalt. Ihre Ausbildung nach der Hauptschule zur Servicekraft hatte sie im Februar 2011 abgebrochen. Der Vater des Kindes befindet sich bis 2015 in Ausbildung und kann weder Kindes­un­terhalt noch Unterhalt für die Mutter des Kindes zahlen. Der Vater der Kindsmutter wollte weniger Unterhalt zahlen, als die Tochter volljährig wurde. So könne sie abends und am Wochenende arbeiten, während der Vater auf sein Kind aufpasse und könne rund 180 Euro monatlich verdienen.

Unterhalt der Eltern trotz Volljäh­rigkeit?

Damit hatte er aber keinen Erfolg. Die Richter des Oberlan­des­ge­richts Köln befanden: Zunächst müsse die Mutter des Kindes nicht arbeiten, da das Kind noch zu klein sei. Falle der Vater des Kindes finanziell aus, könnten die unterhalts­pflichtigen Eltern der Kindsmutter in Betracht kommen. Dies sei hier der Fall. Der Mutter sei auch nicht zuzumuten, abends zu arbeiten. Der Kindsvater komme regelmäßig zwischen 16:00 und 17:00 Uhr nach Hause. Auch wenn er dann auf das Kind aufpasse, könne die Frau lediglich im Gastro­no­mie­bereich oder im Reinigungs­gewerbe arbeiten. Wegen des Kindes ließe sich dies jedoch – aufgrund der zu erwartenden Ausfälle – kaum realisieren. Außerdem sei eine solche Tätigkeit der Mutter eines Wickel­kindes unzumutbar. Der Unterhalt bleibt damit, wie er ist.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
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Themen
Jugendliche Kinder Kinder­be­treuung Kindergeld Universität

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