In solchen Fällen können trotzdem deutsche Gerichte zuständig sein, etwa dann, wenn der Umzug widerrechtlich erfolgte, also das gemeinsame Sorgerecht vorliegt und der eine Elternteil dem Umzug nicht zugestimmt hat.
Hat aber die Mutter das alleinige Sorgerecht, darf sie mit dem Kind zum Beispiel in die Schweiz ziehen. Dann muss der Vater dort wegen des Sorgerechts vor Gericht ziehen. Deutsche Gerichte wären nur noch dann zuständig, wenn das Verfahren noch bei einem deutschen Gericht begonnen wurde.
Alleiniges Sorgerecht der Mutter – Umzug in die Schweiz
In einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verhandelten Fall ging es um ein Elternpaar, das nicht miteinander verheiratet war. Anfang März 2011 zog die Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat, mit dem vierjährigen Kind in die Schweiz. Im März 2011 beantragte der Vater das alleinige Sorgerecht. Das deutsche Gericht erklärte sich jedoch für nicht zuständig und wies den Antrag ab. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
Das OLG bestätigte die Entscheidung. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ende dann, wenn der Umzug erlaubt gewesen sei und beim Umzug das Verfahren noch nicht begonnen hätte. Diesen Fall sah das Gericht hier gegeben: Die Mutter habe das alleinige Sorgerecht gehabt und habe daher mit dem Kind umziehen dürfen. Der Umzug sei auch vor dem Antrag des Vaters erfolgt. Daher müsse dieser sich an das zuständige Schweizer Gericht wenden.
Ist ein Umzug widerrechtlich erfolgt – beispielsweise weil die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben – kann sich der jeweilige in Deutschland gebliebene Elternteil an ein deutsches Gericht wenden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 21.07.2014
- Autor
- red