Nur wenn es einen wichtigen Grund dafür gibt, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juli 2017 (AZ: 1 K 759/16.KO).
Doppelnachname: Namensänderung nach Trennung der Eltern?
Das Kind trug einen Doppelnachnamen mit den Namen beider Eltern. Die Eltern hatten sich einige Monate nach der Geburt des Kindes getrennt. Rund acht Jahre später beantragte die Mutter die Namensänderung für ihre Tochter. Diese sollte nur noch den Nachnamen ihrer Mutter und älteren Geschwister tragen. Die Mutter begründete das damit, dass die Tochter Hänseleien ausgesetzt sei und sich auch im Familienverband ausgeschlossen fühle, da sie einen anderen Namen trage.
Die Klage des Vaters gegen die Änderung des Nachnamens war erfolgreich. Nur der wiederholte Wunsch des Kinds – auch wenn er gegenwärtig stabil und ernsthaft sei – stelle keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Wenn das Mädchen älter werde und sich aus dem Familienverband löse, werde sich voraussichtlich auch seine Sicht auf die Dinge verändern. Sie werde ihren Nachnamen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr nur den Eltern zuordnen, sondern als Teil der eigenen Persönlichkeit und Identität wahrnehmen.
Änderung des Doppelnamens nach Trennung nur bei wichtigem Grund
Die Beibehaltung des Namensbandes zwischen Vater und Tochter sei der Persönlichkeitsentwicklung und späteren Selbstfindung des Kinds förderlicher als dessen Durchtrennung. Der Doppelname liege deshalb im wohlverstandenen Interesse des Mädchens.
Massive Nachteile konnten die Richter nicht erkennen. Entgegen dem, was die Mutter angab, sei das Mädchen keinen ernsthaften Hänseleien ausgesetzt und sei auch im Familienverband nicht isoliert: „Auch innerhalb der Familie spricht man sich im Alltag nicht mit dem Familiennamen an“, betonte das Gericht. Hinzu komme, dass in dem Familiennamen der Tochter als verbindendes Element auch der Nachname ihrer Mutter und ihrer Geschwister enthalten sei.
Die fachlichen Stellungnahmen berichteten nicht von Spannungen innerhalb des Familienverbands, sondern im Gegenteil von einem guten und engen Verhältnis. Anzeichen für eine Ausgrenzung innerhalb des Familienverbandes seien nicht erkennbar.
- Datum
- Aktualisiert am
- 29.09.2017
- Autor
- DAV/red