Familien

Sorgerecht zurück übertragen - Einspruch vom Vater?

Wo soll das Kind leben? Diese Frage beschäftigt die Gerichte häufig. © Quelle: Tunbridge/corbisimages.com

Es gibt Fälle, in denen beiden Eltern­teilen das Sorgerecht für ihr Kind entzogen wird. Unter Umständen kann dieses Sorgerecht aber auch wieder zurück übertragen werden. Entscheidet das Gericht, dass ein Elternteil das Sorgerecht wieder erhält, ist der andere Elternteil nicht befugt, dagegen Beschwerde einzulegen.

Gegen gerichtliche Entschei­dungen können sich zum Beispiel Eltern nicht immer wehren. Dies zeigt eine Entscheidung des Berliner Kammer­ge­richts. Über diese berichtet die  Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

In dem Fall hatte das Kammer­gericht über einen zehnjährigen Junge zu entscheiden, der bei seiner Mutter lebte und die das alleinige Sorgerecht hatte. Die Eltern waren nicht verheiratet und lebten teils zusammen, teils getrennt. Nachdem die Mutter einen psychischen Zusammenbruch erlitten hatte, entzog das Gericht ihr im April 2012 über eine einstweilige Anordnung das Sorgerecht für den Sohn und übertrug es auf das Jugendamt als Pfleger.

Die Richter begründeten diesen Schritt mit einem Erziehungs­versagen der Mutter. In einem parallelen Verfahren hatte der Vater des Jungen das gemeinsame Sorgerecht beantragt.

Ein zwischen­zeitlich erstelltes Gutachten ergab, dass beide Eltern in ihrer Erziehungs­fä­higkeit teils eingeschränkt sind. Das Kind solle jedoch beim Vater leben und der Umgang mit der Mutter einschließlich Übernach­tungen bei ihr geregelt werden. Eine abschließende Entscheidung über ein gemeinsames Sorgerecht sei noch nicht möglich. Die Mutter habe ihr Einver­ständnis damit erklärt, dass der Junge beim Vater lebe, was auch dem Willen des Kindes entspreche.

Kann man Entzug des Sorgerechts rückgängig machen?

Im September 2013 hob das Gericht den Entzug der Personensorge wieder auf. Der Entzug sei nicht mehr notwendig, weil sich die Mutter „in belastbarer Weise“ damit einver­standen erklärt habe, dass der Junge beim Vater lebe.

Der Vater aber war nicht damit einver­standen, dass die Mutter das Sorgerecht wieder übertragen bekommt und  legte Beschwerde dagegen ein. Das Kind lebe bei ihm, die Mutter kooperiere aber nicht. Die Sicht des Kindes werde im Gutachten und auch in den Entschei­dungen nicht ausreichend berück­sichtigt. Dem hielt die Mutter entgegen, der Vater sei nicht beschwer­de­be­rechtigt, da er nicht Inhaber des Sorgerechts sei. Darüber hinaus sei er seinerseits psychisch krank gewesen.

Ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts berechtigt?

Der Vater sei nicht berechtigt, eine Beschwerde einzulegen, so das Gericht. Eine Beschwerde stehe demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das sei hier aber nicht der Fall: Der Vater „war und ist nicht sorgebe­rechtigt und deswegen nicht in seinem Sorgerecht verletzt.“ Weiter erläuterten die Richter: „Dass der Beschwer­de­führer ein berech­tigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, begründet die Beschwer­de­be­rech­tigung hingegen nicht.“

Das Personen­sor­gerecht sei der Mutter zurück übertragen worden. Damit sei jedoch kein Eingriff in Rechte des Vaters verbunden. Er sei nicht sorgebe­rechtigt und daher nicht in seinem Sorgerecht verletzt. Der Junge lebe nur aufgrund der Entscheidung anderer – des Jugendamtes und jetzt der Mutter – bei ihm (AZ: 18 UF 219/13).