
Gegen gerichtliche Entscheidungen können sich zum Beispiel Eltern nicht immer wehren. Dies zeigt eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts. Über diese berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
In dem Fall hatte das Kammergericht über einen zehnjährigen Junge zu entscheiden, der bei seiner Mutter lebte und die das alleinige Sorgerecht hatte. Die Eltern waren nicht verheiratet und lebten teils zusammen, teils getrennt. Nachdem die Mutter einen psychischen Zusammenbruch erlitten hatte, entzog das Gericht ihr im April 2012 über eine einstweilige Anordnung das Sorgerecht für den Sohn und übertrug es auf das Jugendamt als Pfleger.
Die Richter begründeten diesen Schritt mit einem Erziehungsversagen der Mutter. In einem parallelen Verfahren hatte der Vater des Jungen das gemeinsame Sorgerecht beantragt.
Ein zwischenzeitlich erstelltes Gutachten ergab, dass beide Eltern in ihrer Erziehungsfähigkeit teils eingeschränkt sind. Das Kind solle jedoch beim Vater leben und der Umgang mit der Mutter einschließlich Übernachtungen bei ihr geregelt werden. Eine abschließende Entscheidung über ein gemeinsames Sorgerecht sei noch nicht möglich. Die Mutter habe ihr Einverständnis damit erklärt, dass der Junge beim Vater lebe, was auch dem Willen des Kindes entspreche.
Kann man Entzug des Sorgerechts rückgängig machen?
Im September 2013 hob das Gericht den Entzug der Personensorge wieder auf. Der Entzug sei nicht mehr notwendig, weil sich die Mutter „in belastbarer Weise“ damit einverstanden erklärt habe, dass der Junge beim Vater lebe.
Der Vater aber war nicht damit einverstanden, dass die Mutter das Sorgerecht wieder übertragen bekommt und legte Beschwerde dagegen ein. Das Kind lebe bei ihm, die Mutter kooperiere aber nicht. Die Sicht des Kindes werde im Gutachten und auch in den Entscheidungen nicht ausreichend berücksichtigt. Dem hielt die Mutter entgegen, der Vater sei nicht beschwerdeberechtigt, da er nicht Inhaber des Sorgerechts sei. Darüber hinaus sei er seinerseits psychisch krank gewesen.
Ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts berechtigt?
Der Vater sei nicht berechtigt, eine Beschwerde einzulegen, so das Gericht. Eine Beschwerde stehe demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das sei hier aber nicht der Fall: Der Vater „war und ist nicht sorgeberechtigt und deswegen nicht in seinem Sorgerecht verletzt.“ Weiter erläuterten die Richter: „Dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, begründet die Beschwerdeberechtigung hingegen nicht.“
Das Personensorgerecht sei der Mutter zurück übertragen worden. Damit sei jedoch kein Eingriff in Rechte des Vaters verbunden. Er sei nicht sorgeberechtigt und daher nicht in seinem Sorgerecht verletzt. Der Junge lebe nur aufgrund der Entscheidung anderer – des Jugendamtes und jetzt der Mutter – bei ihm (AZ: 18 UF 219/13).
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- red/dpa