Erleidet ein Schüler in der Schule durch Schläge eines Mitschülers eine schwere Augenverletzung, kann er vom Schädiger Schmerzensgeld verlangen. Voraussetzung ist, dass dieser ihn verletzen wollte oder das zumindest in Kauf genommen hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im verhandelten Fall ging es um zwei seinerzeit vierzehnjährige Jungen, die eine Hauptschule im Kreis Siegen-Wittgenstein besuchten. Als sich der spätere Kläger über eine Rangelei des anderen Jungen lustig machte, fühlte sich dieser provoziert und drängte ihn auf dem Weg zum Pausenhof in eine Ecke des Treppenhauses. Dort versetzte er ihm zwei Schläge gegen das rechte Auge. Ihm seien – so seine Darstellung – „die Sicherungen durchgebrannt“. Der Angegriffene erlitt eine schwere Gehirnerschütterung, eine Prellung, ein Hämatom am rechten Auge und eine Augenhöhlenfraktur, die aufgrund eines eingeklemmten Augenmuskels operiert werden musste.
Unter Hinweis auf bleibende Verletzungsfolgen wie der Wahrnehmung von Doppelbildern, Einschlafstörungen und wiederkehrenden Kopfschmerzen verlangte der Junge von dem Angreifer ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro.
Schmerzensgeld auch bei Pausenschlägerei möglich
Die Klage war nur teilweise erfolgreich. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro für angemessen und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Siegen.
Der Angreifer hafte für seine vorsätzliche und rechtswidrige Körperverletzung. Er habe seinem Mitschüler aus reiner Wut zwei Schläge ins Gesicht versetzt. An Schulen reiche eine vorsätzliche Verletzungshandlung alleine zwar nicht aus, um einen Ersatzanspruch zu begründen. Erforderlich sei auch eine vorsätzlich herbeigeführte Verletzungsfolge.
Man könne aber nicht annehmen, dass der beklagte Junge die eingetretenen schweren Folgen beabsichtigt oder auch nur für möglich erachtet habe. Wegen seiner übergroßen Wut gingen die Richter allerdings davon aus, dass er nicht nur das blaue Auge, sondern auch die Gehirnerschütterung billigend in Kauf genommen habe. Dies sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
Oberlandesgericht Hamm am 08. November 2013 (AZ: 26 U 31/13)
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- red