
Geschenke von Schwiegereltern darf man nicht immer behalten. Zumindest hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen am 17. August 2015 entschieden, dass ein ehemaliger Schwiegersohn seinem Schwiegervater ein einst gemachtes Geldgeschenk anteilig zurückzahlen muss (AZ: 4 UF 52/15). Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ehebezogene Schenkungen müssen manchmal zurückgezahlt werden
Der Vater hatte auf das Konto der Tochter insgesamt fast 225.000 Euro überwiesen. Als Verwendungszweck hatte er bei der Überweisung jeweils angegeben, dass das Geld zur Rückzahlung von Darlehen dienen solle. Seine Tochter und ihr Mann hatten nämlich 2002 ein Haus für knapp 200.000 Euro gekauft und hierfür mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt 240.000 Euro aufgenommen. Das Geld des Vaters verwandte das Ehepaar zur Ablösung dieser Darlehen. 2014 ließ sich das Paar scheiden.
Daraufhin forderte der Vater von seinem Ex-Schwiegersohn eine anteilige Rückzahlung dieses Geschenks in Höhe von rund 86.150 Euro. Mit dem Scheitern der Ehe sei die Geschäftsgrundlage – die Ehe seiner Tochter – für seine Zuwendungen entfallen.
Das Gericht gab ihm Recht. Zuwendungen, die Eltern um der Ehe ihres Kindes Willen an das Schwiegerkind machen, seien als Schenkungen zu qualifizieren. Der Bundesgerichtshof spreche dabei von ehebezogenen Schenkungen. Um eine solche ehebezogene Schenkung handele es sich hier.
Die Richter zeigten sich überzeugt, dass der Vater das Geld nicht nur seiner Tochter, sondern zugleich auch dem Schwiegersohn geschenkt hatte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Vater diese Schenkungen unabhängig von dem Fortbestand der Ehe seiner Tochter gemacht habe.
Geschenk zurück wenn es beiden Ehepartner zugute kam
Es sei besonders wichtig, ob das Geld für gemeinsame oder nur für Zwecke eines Ehepartners vorgesehen gewesen sei. Sei das Geld für gemeinsame Anschaffungen oder etwa den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie bestimmt, spreche das dafür, dass das Geld für beide Ehepartner bestimmt sei.
Fehlten genaue Angaben, seien die Angaben auf dem Überweisungsträger, Art und Zweckbestimmung des Empfängerkontos sowie der Verwendungszweck ausschlaggebend, um festzustellen, wer der Leistungsempfänger sei.
Hier habe der Vater alle vier Überweisungen mit einem Verwendungszweck versehen. Dieser lasse darauf schließen, dass er die jeweiligen Beträge Tochter und auch Schwiegersohn jeweils hälftig habe zukommen lassen wollen. So habe er auf ersten Überweisung von 122.620,19 Euro „Schenkung für Rückzahlung des Darlehens Nr. ...“ angegeben.
In jedem Einzelfall müsse geprüft werden, ob man dem Schenkenden zumuten könne, an dem ursprünglichen Vertrag festzuhalten. Das sei hier nicht der Fall. Der ehemalige Schwiegervater war mit seiner anteiligen Rückforderung erfolgreich. Beide Instanzen gaben ihm Recht.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 22.02.2016
- Autor
- red/dpa