
Nach islamischem Recht hat eine Ehefrau nur dann Anspruch auf die vereinbarte Abendgabe, wenn der Mann die Scheidung einreicht. Anders ist es jedoch, wenn die Ehe in Deutschland geschieden wird. Dann hat die Ehefrau auch dann Anspruch auf die Abendgabe, wenn sie die Scheidung einreicht. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 2016 (AZ: 3 UF 162/15).
Trennung und Scheidung: Abendgabe auch bei Scheidungsantrag durch Ehefrau?
Der Deutsche libanesischer Abstammung heiratete eine Libanesin, die seinerzeit auch im Libanon lebte. Die Ehe hatten 2005 beider Eltern vermittelt. Für die Eheschließung flog der Mann in den Libanon. Dort heirateten sie nach muslimisch-sunnitischem Recht. Dementsprechend wurde ein Ehevertrag schriftlich geschlossen.
Das Brautgeld sollte in Form einer Morgengabe (Abschrift des Koran und eine englische Goldlira) sowie einer Abendgabe von 15.000 US-Dollar gezahlt werden. Im Jahr 2013 kamm es zur Trennung des Ehepaares. 2014 beantragte die Ehefrau die Scheidung und verlangte die Zahlung der Abendgabe von umgerechnet 13.260 Euro. Das Familiengericht in Bochum sprach die Scheidung aus und verpflichtete den Mann zur Zahlung des Geldes. Gegen die Entscheidung des Gerichts legte der Mann Beschwerde ein.
Trennung: Deutsches Recht greift auch für islamisch geschlossene Ehen
Die Beschwerde des Mannes war erfolglos. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte das Familiengericht die Ehe zu Recht nach deutschem Familienrecht geschieden. Entscheidend sei der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens im Jahre 2014. Dies war Deutschland und ist es noch heute. Für die Scheidung war im Ehevertrag auch nicht das islamische Scheidungsrecht vereinbart worden.
Die Abendgabe stand der Ehefrau zu, so das Gericht. Dies ergebe sich aus dem Ehevertrag. Über diese Vereinbarung im Ehevertrag sollte die Frau abgesichert werden. Das sei mit den nachehelichen Unterhaltspflichten in Deutschland vergleichbar. Dafür sei das Familienrecht des Lands maßgebend, in dem die Ehefrau gewöhnlich ihren Aufenthalt während der Ehe, nach der Trennung und bei dem Scheidungsverfahren gehabt habe. Da dies alles in Deutschland gewesen sei, greife deutsches Familienrecht, entschied das Gericht.
Auch wenn nach islamischem Scheidungsrecht der Mann die Abendgabe nur zahlen müsse, wenn er die Scheidung verlange, gelte dies in Deutschland nicht, betonte das Gericht. Die Einschränkung des islamischen Rechts sei mit den wesentlichen Grundgedanken des deutschen Familienrechts, des Ehescheidungs- und Unterhaltsrechts, nicht zu vereinbaren.
Familienrechtsanwältinnen und Familienrechtsanwälte beraten Betroffene in binationalen Ehen, die nach ausländischem Recht geschlossen wurden, auch mit unterschiedlichen religiösen Ausprägungen. Solche Anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 06.12.2016
- Autor
- DAV