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Famili­enrecht

Scheidung einer islamischen Ehe nach deutschem Recht?

Ehen nach islamischem Recht: Können sie nach deutschem Familienrecht geschieden werden? © Quelle: Ruslanshug/gettyimages.de

Wenn ein Paar eine Ehe nach auslän­dischem oder muslimisch-sunnitischem Recht schließt, kann die Verbindung trotzdem nach deutschem Recht geschieden werden. Was geschieht dann aber mit dem im Ehevertrag verein­bartem Brautgeld in Form einer „Morgengabe“ und „Abendgabe“?

Nach islamischem Recht hat eine Ehefrau nur dann Anspruch auf die vereinbarte Abendgabe, wenn der Mann die Scheidung einreicht. Anders ist es jedoch, wenn die Ehe in Deutschland geschieden wird. Dann hat die Ehefrau auch dann Anspruch auf die Abendgabe, wenn sie die Scheidung einreicht. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm vom 22. April 2016 (AZ: 3 UF 162/15).

Trennung und Scheidung: Abendgabe auch bei Scheidungs­antrag durch Ehefrau?

Der Deutsche libane­sischer Abstammung heiratete eine Libanesin, die seinerzeit auch im Libanon lebte. Die Ehe hatten 2005 beider Eltern vermittelt. Für die Eheschließung flog der Mann in den Libanon. Dort heirateten sie nach muslimisch-sunnitischem Recht. Dementsprechend wurde ein Ehevertrag schriftlich geschlossen.

Das Brautgeld sollte in Form einer Morgengabe (Abschrift des Koran und eine englische Goldlira) sowie einer Abendgabe von 15.000 US-Dollar gezahlt werden. Im Jahr 2013 kamm es zur Trennung des Ehepaares. 2014 beantragte die Ehefrau die Scheidung und verlangte die Zahlung der Abendgabe von umgerechnet 13.260 Euro. Das Famili­en­gericht in Bochum sprach die Scheidung aus und verpflichtete den Mann zur Zahlung des Geldes. Gegen die Entscheidung des Gerichts legte der Mann Beschwerde ein.

Trennung: Deutsches Recht greift auch für islamisch geschlossene Ehen

Die Beschwerde des Mannes war erfolglos. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts hatte das Famili­en­gericht die Ehe zu Recht nach deutschem Famili­enrecht geschieden. Entscheidend sei der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten bei Einleitung des Scheidungs­ver­fahrens im Jahre 2014. Dies war Deutschland und ist es noch heute. Für die Scheidung war im Ehevertrag auch nicht das islamische Scheidungsrecht vereinbart worden.

Die Abendgabe stand der Ehefrau zu, so das Gericht. Dies ergebe sich aus dem Ehevertrag. Über diese Verein­barung im Ehevertrag sollte die Frau abgesichert werden. Das sei mit den nachehe­lichen Unterhalts­pflichten in Deutschland vergleichbar. Dafür sei das Famili­enrecht des Lands maßgebend, in dem die Ehefrau gewöhnlich ihren Aufenthalt während der Ehe, nach der Trennung und bei dem Scheidungs­ver­fahren gehabt habe. Da dies alles in Deutschland gewesen sei, greife deutsches Famili­enrecht, entschied das Gericht.

Auch wenn nach islamischem Scheidungsrecht der Mann die Abendgabe nur zahlen müsse, wenn er die Scheidung verlange, gelte dies in Deutschland nicht, betonte das Gericht. Die Einschränkung des islamischen Rechts sei mit den wesent­lichen Grundge­danken des deutschen Famili­en­rechts, des Ehescheidungs- und Unterhalts­rechts, nicht zu vereinbaren.

Famili­en­rechts­an­wäl­tinnen und Famili­en­rechts­anwälte beraten Betroffene in binationalen Ehen, die nach auslän­dischem Recht geschlossen wurden, auch mit unterschied­lichen religiösen Ausprä­gungen. Solche Anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
06.12.2016
Autor
DAV
Bewertungen
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Themen
Ehe Migration Religion Scheidung Unterhalt

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