Bei einer Scheidung geht es auch um Geld und Vermögen. Dabei führen die Richter häufig einen sogenannten Zugewinnausgleich durch, wenn die Ex- Ehepartner dies beantragen. Im Zugewinnausgleich wird das Vermögen auf die beiden ehemaligen Partner aufgeteilt.
Allerdings kann man einen Zugewinnausgleich anfechten. Dies ist zum Beispiel mit einem erfahrenen Anwalt möglich und oft erfolgreich, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. Die Arbeitsgemeinschaft berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2016 (AZ: 3 UF 47/15).
Ex-Partner verschweigt Vermögen: Zugewinnausgleich anfechten ist möglich
Der Fall: Das Ehepaar hatte gemeinsam ein Einfamilienhaus gebaut. Der Ehemann war Inhaber eines Erbbaurechts an dem Grundstück. Als das Paar sich scheiden ließ, forderte die Frau einen Zugewinnausgleich vom Ex-Ehepartner. Der Ehemann und die Frau waren der Meinung, dass ihnen das Haus je zur Hälfte gehörte. Davon ausgehend errechneten die Familienrichter den Teilvergleich.
Dann jedoch erfuhr die Frau, dass ihr früherer Ehepartner alleiniger Inhaber des Erbbaurechts war und er dies einige Wochen vor Abschluss des Vergleichs erfahren hatte. Im Scheidungsverfahren hatte der Ex-Ehepartner das jedoch verschwiegen. Die Frau focht den Teilvergleich daraufhin mit Hilfe eines Anwalts an. Durch die falsche Grundlage hatte die Frau nämlich einen deutlich geringeren Zugewinnausgleichsanspruch.
Zugewinnausgleich bei Scheidung: Ex-Partner müssen ihr Vermögen offenlegen
Mit Erfolg. Ihr früherer Ehemann habe sie „durch bewusst unterlassene Aufklärung arglistig getäuscht“, entschied das Gericht. Der Mann wäre verpflichtet gewesen, seine Frau darüber zu informieren, dass er über mehr Vermögen verfügt als der Mann angegeben hatte und aufgrund seines Erbbaurechts der alleinige Hauseigentümer sei.
Grundsätzlich gilt: Bei Vertragsverhandlungen – dazu zählen auch die Verhandlungen über Vermögen und einen Zugewinnausglich – besteht eine Aufklärungs- und Offenbarungspflicht etwa über die Vermögensverhältnisse gegenüber dem Vertragspartner, ohne dass dieser dazu auffordern muss. Und zwar betrifft das besonders wichtige Tatsachen, die dem anderen erkennbar nicht bekannt sind, aber für seine Entscheidung ausschlaggebend sind, unter anderem deswegen, weil sie dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen können.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.12.2016
- Autor
- red/dpa