
Im Zuge eines Scheidungsverfahrens wird auch der Versorgungsausgleich geregelt, d. h. die jeweiligen Rentenansprüche (gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Riester usw.), die die Beteiligten während der Ehezeit (1. des Monats der Eheschließung bis Letzter des Vormonats der Zustellung des Scheidungsantrags) erworben haben, werden jeweils hälftig geteilt und dem Rentenkonto des anderen Beteiligten gutgeschrieben.
Immer wieder fühlt sich ein Beteiligter dadurch benachteiligt und versucht, sich auf einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu berufen. Dies hat aber nur in Extremfällen Erfolg.
Die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz) liegen nur vor, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen würde. Nicht jedes Fehlverhalten während der Ehe werde jedoch durch den Ausschluss oder die Kürzung des Versorgungsausgleichs sanktioniert, sondern es sei erforderlich, dass der schematische Wertausgleich dem Gedanken der nachehelichen Solidarität in unerträglicher Weise widerspreche.
Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 9.9.2015 (Az: XII ZB 211/15) gefällt. Die Parteien waren seit 1968 verheiratet, der Scheidungsantrag wurde im Jahr 2011 zugestellt. Der Ehemann beantragte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG. Er trug vor, er habe während der Ehe an seine Ehefrau einen Betrag von DM 500.000 aus einer Bürgschaft für die Eröffnung ihrer Boutique bezahlt. Zudem habe er vor dem Scheidungsantrag lange Zeit von seiner Ehefrau getrennt gelebt, so dass es deshalb an einer den Versorgungsausgleich rechtfertigenden Versorgungsgemeinschaft gefehlt habe.
Beide Gründe hat der BGH nicht akzeptiert. Der Ehemann konnte nicht beweisen, dass er wirklich DM 500.000 an seine Ehefrau bezahlt hatte. Vielmehr konnte er nur 10.000 EURO beweisen, dieser Betrag sei aber für § 27 VersAuglG in keiner Weise ausreichend. Auch das Argument der langen Trennung ließ der BGH nicht gelten. Die Eheleute hätten von 43 Ehejahren nur 6 Jahre vor der Scheidung getrennt gelebt, also nicht einen wesentlichen Teil der Ehe, was Voraussetzung gewesen wäre.
Pech für den Ehemann: Dem Ehemann bleibt aus dem geteilten Anrecht nur eine geringere Altersrente, als sie der Ehefrau ab dem Erreichen ihrer Regelaltersgrenze zustünde. Der BGH rechtfertigt dies damit, dass der Ehemann bereits einen vorgezogenen und damit längeren Rentenbezug gehabt habe.
Anmerkung:
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ist nur in extremen Ausnahmefällen gegeben, z. B. wenn die Ehefrau alleine den Hauhalt geführt, die Kinder versorgt und auch noch für das Erwerbseinkommen der Familie gesorgt hat, während der Ehemann kein Erwerbseinkommen erzielt hat, nicht zum Familienunterhalt beigetragen hat und sich auch nicht an der Haushaltsführung und Kindererziehung während des Zusammenlebens beteiligt hat.
Laut BGH muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben.
Wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll, ist es günstiger, eine notarielle Vereinbarung zu treffen, allerdings muss dieser gemäß § 8 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Es gibt auch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren auszuschließen. Voraussetzung ist allerdings zum Einen, dass beide Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten sind. Zum Anderen muss das Familiengericht dem Ausschluss zustimmen, was nicht der Fall ist, wenn dadurch ein Beteiligter der Sozialhilfe anheim fallen würde.
Viola Lachenmann ist Fachanwältin für Familienrecht und berät zudem als Fachanwältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Familienrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 05.01.2016
- Autor
- Viola Lachenmann