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Familie

Scheidung auch bei Demenz möglich

Auch gesetzliche Betreuer können eine Scheidung für Demenzkranken beantragen. © Quelle: Purestock/gettyimages.de

Einer Scheidung müssen die Ehegatten entweder zustimmen oder das Gericht stellt die Zerrüttung fest. Insbesondere muss derjenige, der den Scheidungs­antrag stellt, seinen Willen zur Scheidung vor Gericht äußern. Was aber, wenn dies wegen einer zwischen­zeit­lichen Erkrankung nicht mehr möglich ist?

Auch dann muss eine Scheidung möglich sein. Jedoch knüpfen die Gerichte die Scheidung in diesem Fall an Bedingungen. So muss der Betreffende seinen Scheidungs­willen vor der Erkrankung klar geäußert haben, etwa auch durch das Verhalten. Ebenso müssen die sonstigen Voraus­set­zungen für eine Scheidung, wie etwa das Trennungsjahr, vorliegen. Dann kann auch ein gesetzlich bestellter Betreuer den Scheidungs­antrag stellen. So hat das Oberlan­des­gericht Hamm eine Scheidung eines Demenz­kranken bestätigt, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert.

Demenz­er­krankung während Trennungsjahr

Der Mann lebt seit der Trennung bei seiner Tochter. Die Frau hatte eine Vermiss­ten­anzeige gestellt. Die Beamten fanden den Mann bei seiner Tochter. Er erklärte ihnen gegenüber, die Scheidung zu wollen. Er litt bereits an einer Demenz­er­krankung, konnte aber noch deutlich seinen Willen äußern. Wegen der fortschrei­tenden Erkrankung bestellte das Gericht die Tochter zu seiner Betreuerin. Sie stellte für ihren Vater nach über einem Jahr der Trennung den Scheidungs­antrag. Die Noch-Ehefrau wehrte sich dagegen. Sie meinte, dass sie ihren Mann noch immer liebe und bezweifelte, dass er sich scheiden lassen wollte.

Beim Scheidungs­ver­fahren vor dem Amtsgericht litt der Mann bereits an einer mittleren Demenz, äußerte aber klar seine Ablehnung der Ehe. So wolle er „jetzt nicht mehr“ mit seiner Frau zusammenleben. Das Amtsgericht schied die Ehe. Die Frau legte Beschwerde ein. Sie liebe ihren Mann noch immer und wolle ihn pflegen.

Ehescheidung auch bei schwerer geistiger Erkrankung

Das Gericht bestätigte die Scheidung durch die erste Instanz. Die Voraus­set­zungen für eine Scheidung hätten vorgelegen. Das Trennungsjahr sei eingehalten worden. Bei der Trennung und auch danach habe der Mann mehrfach geäußert, dass er die Scheidung wolle. Dies hätten Zeugen bestätigt. Auch wenn der Mann zum Zeitpunkt der Scheidung keinen Scheidungs­willen mehr habe klar äußern können, sei die Ehe zerrüttet. Eheschei­dungen schwer Erkrankter seien möglich. Einem geistig geschä­digten Menschen könne „die Ehescheidung nicht deshalb verwehrt werden, weil er sich nicht einen Rest von Empfinden für die Zerrüttung der Ehe bewahrt hat“, so das Gericht. So hat der Bundes­ge­richtshof auch in einem Fall von Demenz nach einem Schädel-Hirn-Trauma infolge eines Unfalls entschieden.

Die Ehe könne und müsse geschieden werden. Andernfalls könnten Menschen mit Demenz­er­kran­kungen oder bei Unfall­folgen wie etwa einem Wachkoma nicht mehr geschieden werden (AZ: 3 UF 43/13).

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red/dpa
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Themen
Ehe Krankheit Scheidung

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