Auch dann muss eine Scheidung möglich sein. Jedoch knüpfen die Gerichte die Scheidung in diesem Fall an Bedingungen. So muss der Betreffende seinen Scheidungswillen vor der Erkrankung klar geäußert haben, etwa auch durch das Verhalten. Ebenso müssen die sonstigen Voraussetzungen für eine Scheidung, wie etwa das Trennungsjahr, vorliegen. Dann kann auch ein gesetzlich bestellter Betreuer den Scheidungsantrag stellen. So hat das Oberlandesgericht Hamm eine Scheidung eines Demenzkranken bestätigt, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Demenzerkrankung während Trennungsjahr
Der Mann lebt seit der Trennung bei seiner Tochter. Die Frau hatte eine Vermisstenanzeige gestellt. Die Beamten fanden den Mann bei seiner Tochter. Er erklärte ihnen gegenüber, die Scheidung zu wollen. Er litt bereits an einer Demenzerkrankung, konnte aber noch deutlich seinen Willen äußern. Wegen der fortschreitenden Erkrankung bestellte das Gericht die Tochter zu seiner Betreuerin. Sie stellte für ihren Vater nach über einem Jahr der Trennung den Scheidungsantrag. Die Noch-Ehefrau wehrte sich dagegen. Sie meinte, dass sie ihren Mann noch immer liebe und bezweifelte, dass er sich scheiden lassen wollte.
Beim Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht litt der Mann bereits an einer mittleren Demenz, äußerte aber klar seine Ablehnung der Ehe. So wolle er „jetzt nicht mehr“ mit seiner Frau zusammenleben. Das Amtsgericht schied die Ehe. Die Frau legte Beschwerde ein. Sie liebe ihren Mann noch immer und wolle ihn pflegen.
Ehescheidung auch bei schwerer geistiger Erkrankung
Das Gericht bestätigte die Scheidung durch die erste Instanz. Die Voraussetzungen für eine Scheidung hätten vorgelegen. Das Trennungsjahr sei eingehalten worden. Bei der Trennung und auch danach habe der Mann mehrfach geäußert, dass er die Scheidung wolle. Dies hätten Zeugen bestätigt. Auch wenn der Mann zum Zeitpunkt der Scheidung keinen Scheidungswillen mehr habe klar äußern können, sei die Ehe zerrüttet. Ehescheidungen schwer Erkrankter seien möglich. Einem geistig geschädigten Menschen könne „die Ehescheidung nicht deshalb verwehrt werden, weil er sich nicht einen Rest von Empfinden für die Zerrüttung der Ehe bewahrt hat“, so das Gericht. So hat der Bundesgerichtshof auch in einem Fall von Demenz nach einem Schädel-Hirn-Trauma infolge eines Unfalls entschieden.
Die Ehe könne und müsse geschieden werden. Andernfalls könnten Menschen mit Demenzerkrankungen oder bei Unfallfolgen wie etwa einem Wachkoma nicht mehr geschieden werden (AZ: 3 UF 43/13).
- Datum
- Autor
- red/dpa