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Pränataldiagnostik

Schadens­ersatz wegen Kind mit Down-Syndrom?

In Deutschland leben schätzungsweise 30.000 bis 50.000 Menschen mit Down-Syndrom. © Quelle: Grill/gettyimages.de

„Hauptsache, es ist gesund“, heißt es oft, wenn es um das Geschlecht von Neugeborenen geht. Aber angenommen, das Kind ist nicht gesund, sondern leidet am Down-Syndrom, was von den Ärzten im Vorfeld nicht erkannt wurde – haben Eltern einen Anspruch auf Schmer­zensgeld? In einem solchen Fall entscheid das Oberlan­des­gericht (OLG) München am 4. Februar 2016.

Was früher Schicksal war, macht die moderne Medizin gerade im Zusammenhang mit Eltern­schaft steuerbar - von der Empfängnis bis zur Geburt. Läuft etwas nicht so wie geplant, werden vielfach Ärzte und Hebammen verklagt. So geschehen in einem Fall in München: Die Eltern eines behinderten Mädchens hatten von Frauen­ärzten Schaden­ersatz und Schmer­zensgeld verlangt, weil sie das Down-Syndrom und einen Herzfehler in der Schwan­ger­schaft nicht erkannt hatten. Der Richter schwankt zwischen Verständnis und Recht.

Schwan­ger­schafts­abbruch im Falle von erkranktem Kind?

Im zugrun­de­lie­genden Fall war eine Frau, mit 28 bereits Mutter dreier Kinder, an Multipler Sklerose (MS) erkrankt. Als sie wieder schwanger war, machte sie sich wegen der Medikamente, die sie nehmen musste, Sorgen über mögliche Folgen für das Ungeborene. Die Ärzte berieten und untersuchten sie. Die Trisomie 21 blieb aber unentdeckt. Die Eltern argumen­tieren nun, sie hätten die Schwan­ger­schaft unterbrechen lassen, wenn sie von der Behinderung gewusst hätten.

OLG weist Klage auf Unterhalt und Schmer­zensgeld ab

Die Eltern verlangten in zweiter Instanz von den Medizinern den Ersatz für den Mehraufwand durch den Unterhalt ihrer behinderten Tochter sowie mindestens 10 000 Euro Schmer­zensgeld. Das Oberlan­des­gericht München hat die Klage abgewiesen. Dem beklagten Mediziner sei kein Vorwurf zu machen, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Steiner während der Verhandlung.

„Es tut mir leid für Sie“, sagte Steiner, an die Eltern gewandt. Er verstehe gut, dass sie von der Behinderung hätten wissen wollen. Es gehe um ein schweres Schicksal. Aber: „Sie werden bei uns nicht gewinnen, so wenig wie vor dem Landgericht.“

Keine signifi­kanten Hinweise auf Erkrankung

Ein Sachver­ständiger und Pränatal­me­diziner hatte vor Gericht dargelegt, das im Ultraschall vor der Geburt sichtbare, womöglich geringfügig verkürzte Nasenbein sei kein signifi­kanter Hinweis auf eine Trisomie 21 gewesen. Deshalb sei es gerecht­fertigt gewesen, dass der untersu­chende Arzt dieses Detail gar nicht mit der werdenden Mutter besprochen habe – um diese nicht unnötig in Sorge zu stürzen. Weitere Parameter wie die Länge des Oberschen­kel­knochens hätten keinerlei Auffäl­lig­keiten ergeben.

Auch der Herzfehler des Mädchens hätte zwar eventuell festge­stellt werden können, aber nicht festge­stellt werden müssen, sagte Bald. Nur in 40 bis 50 Prozent der Fälle würden Herzfehler schon während der Schwan­ger­schaft erkannt.

Nach der Betreu­ungs­richtlinie für schwangere Frauen muss nur eine begrenzte Zahl von Fehlbil­dungen erkannt werden. Die Trisomie 21 gehört nicht dazu. Ebenso wenig der - seltene - Herzfehler des Mädchens, wie der Sachver­ständige Rainer Bald vor Gericht sagte.

Keine Kraft, um behindertes Kind zu betreuen?

Die Eltern argumen­tierten, sie hätten die Schwan­ger­schaft abbrechen lassen, wenn sie von der Behinderung gewusst hätten. Die damals 28 Jahre alte Mutter von drei Kindern war 2009 an Multipler Sklerose (MS) erkrankt. Als sie 2010 wieder schwanger war, wollte sie mit den Ärzten mögliche Risiken für das Ungeborene durch die Medikamente abklären, die sie wegen ihrer MS-Erkrankung nehmen musste. Ein behindertes Kind schien die Grenzen der Belast­barkeit zu überschreiten, sagen sie heute - auch wenn ihre kleine Tochter heute geliebtes Nesthäkchen der Familie ist.

Verkettung unglück­licher Umstände

Das Landgericht München hatte die Klage der Frau in erster Instanz im vergangenen Sommer ebenfalls abgewiesen. Die Behinde­rungen des Mädchens seien durch eine Verkettung unglück­licher Umstände nicht erkannt worden. Gegen das Urteil hat das Paar Berufung eingelegt. Das OLG ließ eine Revision nicht zu. Ob die Eltern Nichtzu­las­sungs­be­schwerde einlegen, ist nach Angaben ihrer Anwältin noch offen.

In Deutschland leben schätzungsweise 30.000 bis 50.000 Menschen mit Trisomie 21, auch Down-Syndrom genannt. Sie haben ein Chromosom mehr als andere Menschen. Das Chromosom 21 ist dreifach anstatt zweifach vorhanden. Das überzählige Chromosom stört das genetische Gleich­gewicht. Die Folge können Herzfehler, Seh- und Hörbehin­de­rungen, verminderte Intelligenz und verlangsamte mentale Entwicklung sein.

Datum
Aktualisiert am
08.02.2016
Autor
dpa/red
Bewertungen
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Themen
Behinderte Familie Geburt Schadens­ersatz

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