Was fällt unter den Begriff "Einkommen"? Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass bei der Berechnung des Elterngeldes als Einkommen nicht nur das Festgehalt zugrunde gelegt werden muss. Eine entsprechende Entscheidung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 13. Dezember 2016 (AZ: L 11 EG 1557/16) getroffen.
Urlaubs- & Weihnachtsgeld: Kein höheres Elterngeld
Während sich regelmäßige Provisionen positiv auf das Elterngeld auswirken, erhöht einmal jährlich gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld das Elterngeld nicht. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.06.2017 hervor (AZ: B 10 EG 5/16 R).
Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter als Angestellte tätig. Sie hatte in ihrer Elternzeit nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung i.H.v. 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Als bei der Bemessung des Elterngeldes allerdings nur der monatliche Lohn berücksichtigt wurden, klagte die Frau. Dem BSG zufolge bemisst sich das Elterngeld für Arbeitnehmer aber nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise seien damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes gemeint.
Die Junior Online-Marketing-Managerin erhielt als Einkommen ein Festgehalt und einen erfolgsabhängigen, in der Höhe schwankenden Gehaltsanteil. Als die Frau bei der Elterngeldstelle einen Antrag auf Elterngeld stellte, berechnete die Elterngeldstelle dessen Höhe nur auf Basis des festen Einkommens, also des Festgehalts.
Dagegen klagte die Frau: Auch die Provisionen müssten bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt werden. Bei ihnen handele sich um einen festen, regelmäßigen Gehaltsbestandteil.
Elterngeld: Müssen auch Provisionen bei der Berechnung berücksichtigt werden?
Zweck des Elterngelds sei es, das Einkommen teilweise zu ersetzen, das während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt hätten. Das Einkommen umfasse eben nicht nur das Festgehalt: Durch regelmäßig mehrmals im Jahr gezahlte Provisionen werde der Lebensstandard der Elterngeldberechtigten auch dann geprägt, wenn diese nicht jeden Monat, sondern etwa quartalsweise gezahlt würden und in der Höhe schwankten.
- Datum
- Aktualisiert am
- 30.06.2017
- Autor
- red/dpa