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Familien

Rechts­fragen rund um den Kinder­garten und die Kita

Rechtsfragen in der Kita und dem Kindergarten
© Canva

Der Alltag in Kinder­gärten und Kitas steckt voller juristischer Fragen und manchmal auch Fallen: Wer haftet etwa, wenn sich ein Kind verletzt? Ist es Erziehern erlaubt, Fotos von Kindern auf die Website zu stellen? Welche Rechte haben Eltern­ver­treter? Antworten auf diese und andere Fragen gibt anwalt­auskunft.de.

So normal wie für franzö­sische Familien ist es hierzulande noch nicht, kleine Kinder in einem Kinder­garten oder in einer Kinder­ta­ges­stätte (Kita) betreuen zu lassen. Doch es tut sich auch in Deutschland einiges bei der Betreuung von Kindern in Tagesein­rich­tungen, zumindest besuchen immer mehr Kinder unter drei Jahren einen Kinder­garten oder eine Kita, ihr Anteil liegt bei etwa einem Drittel.

Insgesamt besuchen 3,2 Millionen Kinder verschiedenen Alters einen kommunalen Kinder­garten oder eine kommunale Kita, 1,8 Millionen Kinder gehen in private oder kirchliche Einrich­tungen.

Betreuung von Kindern in einer Kita oder einem Kinder­garten: Was regelt der Betreu­ungs­vertrag?

Familien schließen mit den Trägern der Tagesein­rich­tungen Betreu­ungs­verträge ab. Betreu­ungs­verträge regeln alle Fragen rund um den Besuch von Kindern in Einrich­tungen. Mit dem Vertrag stimmen Eltern auch zu, einen Teil ihrer Aufsichts­pflicht an die Kita oder den Kinder­garten abzugeben. Die Aufsichts­pflicht der pädago­gischen Fachkräfte beginnt, wenn die Eltern ihr Kind morgens dort abgeben und endet, wenn sie es am Nachmittag abholen.

Betreuung von Kindern in Tagesein­rich­tungen: Was ist die Aufsichts­pflicht für ein Kind?

Eltern haben die Personensorge für ihr Kind. Personensorge meint „insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen“, wie es in § 1631 des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB) heißt. Einen Teil dieser Personensorge, die Aufsichts­pflicht, können Eltern auf Dritte übertragen, Erzieher zum Beispiel. Diese sind den Eltern dann hinsichtlich der Aufsichts­pflicht gleich­ge­stellt, haben also gleiche Rechte und Pflichten gegenüber den Kindern wie die Eltern.

Wie diese müssen also auch die Erzieher das Kind etwa vor Gefahren schützen, was umso mehr gilt, je jünger das Kind ist und je weniger es in der Lage ist, Gefahren selbst zu erkennen. Außerdem meint Aufsichts­pflicht für Eltern und Erzieher, dafür zu sorgen, dass das Kind niemandem Schaden zufügt und nichts zerstört.

Eltern und Kita: Wann liegt eine Verletzung der Aufsichts­pflicht vor?

Doch im Alltag eines Kinder­garten oder einer Kita kommt es immer wieder vor, dass sich ein Kind verletzt, seinem Spielka­meraden weh tut oder Spielzeug kaputt macht. Dann kann sich die Frage stellen, wer dafür verant­wortlich ist:  die Erzieher? Oder liegt die Verant­wortung bei den Kindern?

Auch wenn es überraschen mag: Wann jemand die Aufsichts­pflicht verletzt hat, lässt sich nicht einfach beantworten. Denn es gibt keine gesetzliche Definition der Aufsichts­pflicht, aus der Rechtsprechung lassen sich allenfalls grobe Richtlinien ziehen.  

„Eine Verletzung der Aufsichts­pflicht kann vorliegen, wenn ein Erzieher ein Kind etwa nicht verstärkt überwacht, obwohl es schon früher mit schädi­gendem Verhalten aufgefallen ist oder dieses Verhalten vorher­sehbar war“, sagt der Oldenburger Rechts­anwalt Burkhard Bühre von der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Neben dem wichtigen Kriterium der Vorher­seh­barkeit eines Verhaltens gibt es weitere, die die Aufsichts­pflicht näher beschreiben. 2012 urteilte der Bundes­ge­richtshof, das Maß der gebotenen Aufsicht richte sich „nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichts­pflichtigen in ihren jeweiligen Verhält­nissen zugemutet werden kann.“ (AZ: VI ZR 3/11)

Was kann Aufsichts­pflichtigen zugemutet werden? Das Oberlan­des­gericht München hat 2008 geurteilt, dass man Minder­jährige nicht ständig überwachen muss (AZ: 6 U 3881/08).

Warum die Rechtlage so schwammig ist, erklärt Rechts­anwalt Bühre: „Nach Ansicht des Gesetz­gebers sollen Kinder zu selbst­ständigen Bürgern erzogen werden. Dafür brauchen sie Freiräume, in denen sie nicht ständig kontrolliert werden.“ Insofern kann die Aufsichts­pflicht ein Graubereich sein, in dem es wie so oft im Recht auf den Einzelfall ankommt.

Betreuung von Kindern in einer Kita oder einem Kinder­garten: Wer haftet, wenn ein Kind in einer Tagesein­richtung sich oder ein anderes Kind verletzt?

Diese Rechtslage enthebt Eltern und Erzieher in Einrich­tungen aber nicht davon, auf die Kinder aufzupassen und das zu beherzigen, was der BGH in verschiedenen Urteilen auch deutlich gemacht hat: „Entscheidend ist, was verständige Aufsichts­pflichtige nach vernünftigen Anforde­rungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichts­pflicht nach den besonderen Gegeben­heiten des konkreten Falles genügt worden ist." (AZ: VI ZR 3/11, auch AZ: VI ZR 199/08)

Wenn ein Erzieher seiner Aufsichts­pflicht nachkommt, haftet er nach § 832 des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB) auch nicht, wenn ein Kind sich oder ein anderes Kind verletzt. Der Erzieher muss aber nachweisen, dass er seine Pflicht eingehalten hat.

Auch Eltern oder  Kinder haften nicht, denn: „Kinder sind bis zum Alter von sieben Jahren nicht schuldfähig“, sagt Bühre „In solchen Fällen haftet die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung.“

Betreuung von Kindern in Einrich­tungen: Wann haftet die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung?

Dass die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung haftet, liegt auch an dem sogenannten Haftungs­privileg. Dieses schließt zivilrechtliche Ansprüche von Kindern untereinander oder gegen Erzieher aus, vor allem Ansprüche auf Schmer­zensgeld.

Der Schutz durch die Unfall­ver­si­cherung greift auch dann, wenn die Kinder einen Ausflug unternehmen oder an Feiern teilnehmen, die von der Einrichtung organisiert sind. Außerdem sind die Kinder auf dem - direkten - Weg dorthin und zurück versichert.

Tagesein­richtung für Kinder: Wer haftet, wenn ein Kind im Kinder­garten etwas zerstört oder kaputt machen?

Wenn ein Kind einem anderen zum Beispiel den Pullover zerreißt oder anderes kaputt macht, haften weder das Kind noch die Erzieher, sondern die Träger der Einrich­tungen. Denn die Erzieher sind „Verrich­tungs­ge­hilfen“ des Trägers und nehmen für diesen Aufgaben wahr. Schadens­er­satz­an­sprüche müssen Eltern gegen die Träger der Einrich­tungen richten, den Schadens­ersatz zahlt die Haftpflicht­ver­si­cherung des Trägers.

Betreuung von Kindern in Tagesein­rich­tungen: Wann haften Erzieher im Kinder­garten?

Nur wenn Erzieher grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich ihre Aufsichts­pflicht verletzen, kann das für sie zivilrechtliche, manchmal auch straf- und diszipli­nar­rechtliche Konsequenzen haben. Ausgenommen sind in der Regel aber Irrtümer oder Fehlein­schät­zungen von Erziehern. Bei grober Fahrläs­sigkeit oder Vorsätz­lichkeit sind Schmer­zensgeld- und Schadens­er­satz­an­sprüche gegen die Erzieher möglich.

Einrich­tungen zur Betreuung von Kindern: Wer darf das Kind vom Kinder­garten oder der Kita abholen?

Das Kind können nur die Sorge- und Umgangs­be­rech­tigten abholen, also in der Regel die Mutter und der Vater. „Andere Leute dürfen das Kind nur abholen, wenn die Eltern eine Vollmacht ausstellen und in der Einrichtung  hinterlegen“, sagt Rechts­anwalt Burkhard Bühre. „Es ist möglich, dass ältere Geschwister das Kind abholen oder das Kind alleine nach Hause geht, aber das müssen die Eltern erlauben und mit der Einrichtung absprechen.“

Pädago­gische Tagesein­rich­tungen: Dürfen Erzieher den Kindern Medikamente geben?

Nein, denn nur medizinisch ausgebildeten Fachkräften ist es erlaubt, anderen Menschen gleich welchen Alters Medikamente geben.

Wie müssen die Erzieher vorgehen, wenn ein Kind an einer Allergie leidet?

Eltern, die ihr Kind in einem Kinder­garten oder in einer Kita anmelden, geben meist in einem Fragebogen an, ob das Kind gesund­heitlich eingeschränkt ist, es beispielsweise an einer Allergie leidet oder bestimmte Krankheiten hat. Erzieher müssen dies berück­sichtigen und dafür zu sorgen, dass das Kind beispielsweise nichts isst, auf das es allergisch reagiert. Das kann auch einschließen, bei selbst­ge­ba­ckenen Kuchen der Eltern etwa zu Festen nachzu­fragen, aus welchen Zutaten der Kuchen gebacken ist.

Ist es erlaubt, Bilder der Kinder auf die Homepage des Kinder­gartens zu stellen?

„Auch Kinder haben das Recht an ihrem eigenen Bild“, betont der Famili­en­rechts­experte Bühre. Deshalb ist es Erziehern nicht gestattet, die Bilder der Kinder oder Videos, in denen sie zu sehen sind, einfach zu veröffent­lichen und diese beispielsweise auf die Website zu stellen. Solchen Veröffent­li­chungen müssen die Eltern zustimmen.

Dürfen der Kinder­garten oder die Kita Bildungs­do­ku­men­ta­tionen aufbewahren?

Ein Kinder­garten oder eine Kita dokumen­tieren in der Regel, wie sich ein Kind während der Zeit, in der es die Einrichtung besucht, entwickelt. Wechselt ein Kind, weil es zum Beispiel eingeschult wird, muss die Dokumen­tation vernichtet werden, sie an die Grundschule weiter­zugeben ist nicht erlaubt.

Was können Eltern im Kinder­garten mitbestimmen?

Den Alltag und den Tagesablauf im Kinder­garten oder in der Kita bestimmt der Träger, die Erzieher sind als sogenannte Verrich­tungs­ge­hilfen an seine Weisungen gebunden. Mit diesen Konditionen erklären sich Eltern einver­standen, wenn sie den Vertrag mit dem Träger abschließen. Sie stimmen zunächst also zu, wie der Alltag in der Einrichtung abläuft, ob die Kinder beispielsweise vor dem Essen ein Gebet sprechen, einen Mittags­schlaf halten oder sie Bio-Essen bekommen.

Doch das heißt nicht, dass Eltern diese Bedingungen nicht verändern können. Denn auch Eltern haben Mitspra­che­rechte. Elterliche Partizi­pation ist formal und gesetzlich sogar gewollt, wie aus dem Sozial­ge­setzbuch VIII hervorgeht.

Dabei umfassen die Mitspra­che­rechte der Eltern nicht nur die Betreuung, Bildung und Erziehung des eigenen Kindes, sondern auch aller anderen Kinder, die den Kinder­garten oder die Kita besuchen. Die Mitspra­che­rechte der Eltern enden aber bei den Themen, über die sie sich mit dem Träger nicht einigen können. In solchen Fällen hat der Träger das letzte Wort. Und generell gilt: „Die Eltern können Verände­rungen nicht beanspruchen oder juristisch erzwingen“, sagt Rechts­anwalt Burkhard Bühre.

Welche Rechte haben die Eltern­ver­treter im Kinder­garten?

Für die Arbeit von Eltern­ver­tretern in einem Kinder­garten oder in einer Kita gibt es keine gesetzliche Grundlage. Das schränkt die Machtbe­fugnisse und Möglich­keiten, den Alltag zu beeinflussen, erheblich ein und unterscheidet diese Aufgabe stark von der eines  Eltern­ver­treters oder Eltern­beirates in Schulen. Eltern­ver­treter in Kinder­gärten oder Kitas können meist nur Wünsche äußern, eine rechtliche Handhabe, Änderungen in ihrem Sinne oder im Sinne der Eltern­schaft durchzu­setzen, haben sie nicht.

Darf die Kita Informa­tionen zu den Betreu­ungs­zeiten an Dritte herausgeben?

Aus dem Betreu­ungs­vertrag, der in den Regel zwischen den Eltern und der Kita besteht, ergeben sich Pflichten. Dazu zählt auch eine Geheim­hal­tungs­pflicht. Die Kita darf deshalb Dritten wie dem Arbeitgeber oder den Schwie­ger­eltern nicht sagen, wann und wie lange das Kind dort betreut wird. Es sei denn, die Eltern erteilen dazu ihre Zustimmung.

Betreuung im Kinder­garten: Wie lang dürfen die Kündigungs­fristen sein?

Die Kündigungsfrist eines Kinder­gar­ten­platzes darf nicht mehr als drei Monate betragen. Eine längere Frist ist unwirksam. Das entschied das Amtsgericht München (09. Juli 2016; AZ: 213 C 13499/15), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet. Die AGB dürften keine Kündigungsfrist vorsehen, die länger als drei Monate sei, so die Richter. Diese Regelung diene dazu, den Kunden durch überlange Kündigungs­fristen unange­messen lange zu binden.

Unterhalt - Wie lange muss er gezahlt werden?

1:33
Datum
Aktualisiert am
16.08.2023
Autor
ime/red
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Themen
Eltern Familie Kinder Kinder­be­treuung Kinder­garten

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