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Rechts­an­spruch auf Kinder­be­treu­ungsplatz: Welche Rechte haben Eltern?

Kinderbetreuung: Noch nie besuchten so viele Kinder wie derzeit eine Kita oder wurden von einer Tagesmutter betreut. © Quelle: Lark/corbisimages.com

Eltern können den Rechts­an­spruch ihres Kindes auf einen Betreu­ungsplatz in einer Kita oder bei einer Tagesmutter nicht immer durchsetzen. Was sollten Mütter und Väter tun, wenn sie keinen Kinder­be­treu­ungsplatz für ihren Nachwuchs bekommen? Welche Rechte haben Eltern? Die Deutsche Anwalt­auskunft klärt die wichtigsten Fragen rund um die Kinder­be­treuung.

Seit wann haben Kinder einen Rechts­an­spruch auf einen Betreu­ungsplatz?

Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben seit August 2013 einen gesetz­lichen Anspruch auf einen Kinder­be­treu­ungsplatz. Das kann ein Platz in einer Kinder­ta­ges­stätte (Kita) oder bei einer Tagesmutter sein.

Wann muss man sein Kind für einen Betreu­ungsplatz anmelden?

Die Anmelde­fristen legt jedes Bundesland eigenständig fest, bundesweit einheitliche Regeln gibt es nicht. Zu den Terminen sollten Mütter und Väter das zuständige Jugendamt befragen.

Kita oder Tagesmutter: Dürfen Eltern wählen?

Aus dem Rechts­an­spruch folgt nicht, dass Eltern einen Platz in einer bestimmten Kita oder bei einer bestimmten Tagesmutter beanspruchen können. Ob Eltern wählen dürfen, wo ihr Kind betreut wird - etwa in einer Kita oder bei einer Tagesmutter -  ist juristisch umstritten.

Dürfen Eltern einen Kinder­be­treu­ungsplatz ablehnen?

Es gibt noch keine klaren Regeln, unter welchen Umständen Eltern einen Kita-Platz für ihr Kind ablehnen können. Derzeit wird die eine oder andere Frage vor Gericht geklärt.

Wenn Eltern ein Angebot ablehnen, müssen sie es plausibel begründen. Beispielsweise dürfte die Farbe der Tapeten als Grund nicht ausreichen. Wer einen zumutbaren Kita-Platz ablehnt, verliert den Rechts­an­spruch darauf.

Geklärt scheint zum Beispiel aber, dass eine Kita dann unzumutbar sein kann, wenn sie den gültigen Standards nicht entspricht, also: Wenn das Gebäude, in dem sie sich befindet, bauliche Mängel hat, wenn zu viele Kinder in einer Gruppe sind oder die Qualifi­zierung der Betreue­rinnen und Betreuer ungenügend ist.

Muss der Kinder­be­treu­ungsplatz nah am Wohnort sein?

Umstritten ist, wie weit der Betreu­ungsplatz für das Kind vom Wohnort entfernt liegen darf. In verschiedenen Urteilen wird eine „zumutbare Entfernung" zwischen Wohnort und Kita von maximal fünf Kilometern oder 30 Minuten Fahrzeit beziehungsweise Fußweg genannt.

Rechts­an­spruch auf Betreuung: Wie viele Stunden kann ein Kind betreut werden?

Wer Vollzeit arbeitet, hat Anspruch auf eine Ganztags­be­treuung. Eine Teilzeit­tä­tigkeit kann dazu führen, dass das Kind nur einen Betreu­ungs­umfang von einigen Stunden pro Tag zugebilligt bekommt.

Anspruch auf Betreuung unabhängig von Kapazität

(red/dpa) Auch wenn es in einer Kommune keine freien Betreu­ungs­plätze mehr gibt, hat das Kind Anspruch auf einen Betreu­ungsplatz. Die Kommune muss den Anspruch des Kinds auf einen Platz in einem Kinder­garten oder in einer Kita unbedingt erfüllen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass alle Betreu­ungs­plätze belegt seien. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sächsischen Oberver­wal­tungs­ge­richts vom 7. Juni 2017 (AZ: 4 B 112/17), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert.

Doch was tun, wenn einfach kein Betreu­ungsplatz frei ist? Wer dringend einen Platz benötigt, kann das Kind in einer privaten Einrichtung unterbringen. Die Gemeinde muss dann die Kosten erstatten, wenn sie keinen Platz zur Verfügung stellt, wie das Bundes­ver­wal­tungs­gericht 2013 entschieden hat. Die Eltern müssen die Gemeinde allerdings früh genug über ihre Pläne informieren.

Alternativ können die Eltern auf Schadens­ersatz klagen beziehungsweise Verdienst­ausfall geltend machen. Das betrifft jene Mütter und Väter, die nicht wie geplant an den Arbeitsplatz zurück­kehren können, weil sie keinen Betreu­ungsplatz gefunden haben. Sie müssen dann aber beweisen, dass sie sich rechtzeitig um einen Platz bemüht haben. Das hat der Bundes­ge­richtshof 2016 entschieden.

Kein Kinder­be­treu­ungsplatz: Was können Eltern tun?

Seit 2013 haben nur wenige Mütter und Väter geklagt, weil sie keinen Betreu­ungsplatz für ihr Kind zur Verfügung gestellt bekommen haben. Das mag auch daran liegen, dass viele Eltern unsicher sind, ob sie ihren Anspruch auf einen Kinder­be­treu­ungsplatz schnell genug durchsetzen können.

Um solche Unsicher­heiten zu klären, ist es ratsam, sich von einer Rechts­an­wältin oder einen Rechts­anwalt für Verwal­tungsrecht beraten zu lassen. Denn sie oder er kann Eltern zeigen, wie sie ein Eilver­fahren anstrengen können, um darüber eine einstweilige Anordnung zu erzwingen und so einen Platz für ihr Kind zu bekommen  – oder wie Eltern auf einen Betreu­ungsplatz klagen können.

Möglich kann es in bestimmten Fällen auch sein, mit Hilfe eines Rechts­bei­standes zum Beispiel die Kosten für eine private Kinder­be­treuung von der Kommune zurück­zu­fordern.

Kommune stellt Betreu­ungsplatz nicht rechtzeitig zur Verfügung - Schadens­ersatz für Eltern?

Wer mit seinem Arbeitgeber abgesprochen hat, nach der Elternzeit zu einem bestimmten Zeitpunkt ins Unternehmen zurück­zu­kehren, ist darauf angewiesen, dann einen Betreu­ungsplatz für sein Kind zu haben. Klappt dies nicht rechtzeitig zum geplanten Arbeits­beginn, müssen Kommunen damit rechnen, Schadens­ersatz für die Verdienst­ausfälle der Eltern zahlen zu müssen.

Das zumindest folgt aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofes (BGH) von Mitte Oktober 2016. Die verant­wortliche Kommune muss dem Urteil zufolge aber nur dann zahlen, wenn sie den Mangel mitver­schuldet hat.

Geklagt hatten drei Frauen aus Leipzig. Sie hatten jeweils kurz nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf an einem Kita-Platz nach einem Jahr Elternzeit angemeldet. Trotzdem gingen sie zunächst leer aus und konnten erst Monate später zurück in den Job. Ihrer Ansicht nach muss die Stadt dafür gerade­stehen und ihnen den entgangenen Verdienst ausgleichen - knapp 2200, rund 4500 und etwa 7300 Euro.

Das BGH-Urteil ist für die Mütter ein wichtiger Etappensieg. Die Gerichte der Vorinstanzen hatten allerdings nicht geklärt, ob die Stadt Leipzig auch schuld an den Verzöge­rungen war. Unverschuldet wären der Karlsruher Entscheidung zufolge zum Beispiel der Mangel an qualifi­ziertem Personal oder Verspä­tungen durch die Insolvenz einer Baufirma - nicht aber finanzielle Engpässe. Das Oberlan­des­gericht Dresden muss die Fälle deshalb noch einmal verhandeln. Erst dann wird es das endgültige Urteil geben (AZ: III ZR 278/15 u.a.).

Grundsätzlich eröffnet die BGH-Entscheidung aber auch anderen Eltern die Möglichkeit einer Schaden­ersatz-Klage. Denn Urteile der obersten Zivilrichter in Karlsruhe sind für die Rechtsprechung in ganz Deutschland maßgeblich.

Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts: Stadt muss nicht für Luxus-Kita zahlen.

In der Frage um die Kosten­übernahme bei der Kinder­be­treuung durch die öffentliche Hand hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht Ende Oktober 2017 ein Urteil mit Signal­wirkung gesprochen: Die Stadt München muss nicht die Kosten für einen Platz in einer Luxus-Kita übernehmen (AZ: BVerwG 5 C 19.16).

Im verhan­delten Fall hatte sich eine Familie, zunächst erfolglos, um einen Krippenplatz für ihren Sohn beworben. Sechs Angebote der Stadt für eine Tagesmutter lehnten die Eltern ab, weil sie unpassende Betreu­ungs­zeiten hatten. Stattdessen suchten sie auf eigene Faust einen Platz in einer privaten Kita, die allerdings 1380 Euro im Monat kostete – inklusive Kinder-Yoga und Tanzkurs. Einen Teil der Kosten, die Differenz zwischen einem städtischen und dem teuren privaten Kita-Platz - ungefähr 1000 Euro im Monat, wollten die Eltern von der Stadt München zurück­er­stattet bekommen und klagten.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied, dass es zwar zulässig war, dass die Eltern sich den Krippenplatz selbst beschafften. Eine Kosten­übernahme könnten sie deswegen aber nicht verlangen. Die Jugend­hil­fe­träger seien nicht verpflichtet, „dem Kind einen kosten­freien oder zumindest kosten­günstigen Betreu­ungsplatz“ anzubieten. Es sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, ob der Beitrag von 1380 Euro im Monat für die Eltern finanziell zumutbar gewesen wäre. Das müsse im Einzelfall separat geprüft werden.

OLG Frankfurt: Kein Schadens­ersatz, wenn dreijähriges Kind keinen Betreu­ungsplatz findet

Bekommen Eltern für ihr dreijähriges Kind keinen Platz in einer städtischen Kita, müssen sie die höheren Kosten einer privaten Einrichtung selbst zahlen. Die Stadt muss ihnen die Mehrkosten nicht erstatten. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Frankfurt hervor (Urteil vom 17.05.2018, AZ 1 U 171/16).

Es gibt zwar einen Anspruch auf Betreuung von Kindern bis zum sechsten Lebensjahr in einer Tagesein­richtung, erklärte das Gericht. Daraus ergebe sich aber kein Recht für die Eltern, zwischen städtischen und privaten Einrich­tungen zu wählen. Die Stadt müssen lediglich insgesamt genügend Plätze bereit­stellen. Auf den Preis und die Träger­schaft komme es dabei nicht an.

Wären die Kosten der privaten Kita für die Eltern allerdings eine unzumutbare Belastung gewesen, könnten sie eventuell Anspruch darauf haben, dass ihnen die Kosten erstattet werden, so das Gericht weiter. Das hätten die Eltern hier aber nicht geltend gemacht.

Fragen zum Rechts­an­spruch auf Kita-Platz? Anwälte helfen

Sie haben Fragen zum Anspruch auf einer Kita-Stelle oder möchten finanzielle Forderungen durchsetzen? Qualifi­zierte Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte prüfen Ihren Rechts­an­spruch und helfen Ihnen bei der Durchsetzung ihrer Forderungen. Experten im Sozialrecht in Ihrer Nähe finden Sie in der Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
18.07.2018
Autor
red/dpa
Bewertungen
6141
Themen
Eltern Familie Kinder Kinder­be­treuung Kinder­garten

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