"Besorgte Bürger"

Rassismus und Kinder­er­ziehung: Droht Verlust des Umgangs­rechtes?

Bei allen Fragen zu Sorge- und Umgangsrecht steht nur eins im Mittelpunkt: das Kindeswohl. © Quelle: DeMeyer/gettyimages.de

Die Diskussion um Aufnahme und Unterbringung von Flücht­lingen fördert einige angenehme, aber auch schockierende Seiten der Deutschen zutage: Immer mehr Menschen äußern sich öffentlich „besorgt“ bis offen fremden­feindlich oder demons­trieren gar gegen Flücht­lingsheime. Das kann diese Menschen nicht nur Facebook- und echte Freund­schaften, sondern auch ihren Job kosten. Kann es sich auch auf das Umgangs- und Sorgerecht für ihr Kind auswirken? Das dürfte vor allem Mütter und Väter interes­sieren, die ihr Kind gemeinsamen mit einem fremden­feindlich agierenden Ex-Partner erziehen – und sich sorgen, dass das Kind durch ihn oder sie in falsche Kreise gerät beziehungsweise die falschen Werte vermittelt werden.

„Kinder können vieles noch nicht richtig einordnen, sie sind deswegen sehr viel leichter beeinflussbar als Erwachsene“, erklärt Rechts­an­wältin Eva Becker, Vorsitzende der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Wenn es allerdings darum gehe, das Umgangsrecht eines Elternteils einzuschränken oder zu entziehen, zähle zunächst nur eins: das Wohl des Kindes.

Es zählt das Kindeswohl – und der gesunde Menschen­verstand

Das heißt: Die politische oder religiöse Gesinnung eines Elternteils hat nur dann Auswir­kungen auf das Umgangsrecht mit dem Kind, wenn es dadurch gefährdet ist. Hat ein Elternteil lediglich eine kontroverse Meinung, reicht das nicht aus, um ihm das Umgangsrecht zu entziehen oder einzuschränken. Zuständig dafür ist das Famili­en­gericht.

Wo ist die Grenze? „Entscheidend ist der Common Sense, der gesunde Menschen­verstand“, sagt Eva Becker. Ein drastisches Beispiel: Wer einmal sagt, dass es ihm lieber wäre, wenn in seiner Nachbar­schaft keine syrischen Flüchtlinge wohnen würden, wird damit das Kindeswohl noch nicht tangieren. Äußert ein Vater oder eine Mutter hingegen vor dem Kind, dass man alle Flüchtlinge am besten umbringen würde, überschreitet er damit deutlich die kritische Grenze.

Schlimmer als Äußerungen wiegen meist Handlungen: Es ist etwas anderes, im Beisein des Kindes mit Bekannten abfällig über Asylbe­werber zu sprechen, als das Kind zu fremden­feind­lichen Demons­tra­tionen mitzunehmen. Doch auch hier zählt nicht Aktion an sich, sondern der Einfluss auf das Kind. Eine Mutter, die den Vorträgen eines sogenannten Hasspre­digers beiwohnt, während das Kind in der Kita ist, und in der Zeit mit dem Kind über den Inhalt dieser Predigten kein Wort verliert, gefährdet damit noch nicht das Kindeswohl.

Strafbarkeit zunächst nicht entscheidend

Bei umgangs­recht­lichen Fragen ist es auch erst einmal unerheblich, ob der Elternteil sich mit seinen Äußerungen oder Handlungen strafbar macht. Das gilt auch außerhalb von politischem Engagement. Ein weiteres Beispiel: Einer der beiden Elternteile ist in der Drogenszene als Dealer aktiv und wurde deshalb schon mehrfach überfallen und verprügelt. Er würde vermutlich kein Umgangsrecht mit dem Kind bekommen – allerdings nicht (nur) wegen krimineller Handlungen, sondern auch, da ein neuerlicher Überfall wahrscheinlich ist und das Kind dadurch in Gefahr schwebt.

Auch unpoli­tischer, schädlicher Einfluss kann Umgangsrecht kosten

Negative Beeinflussung des Kindes, die in der Entziehung des Umgangs­rechts münden kann, muss nicht immer politisch sein. So komme es vor, dass Großeltern versuchen, das Kind gegen den Ex-Schwie­gersohn oder die Ex-Schwie­ger­tochter aufzuwiegeln. Sie waren möglicherweise schon immer gegen die Eltern­be­ziehung und versuchen nun, das über das Kind auszutragen. In einem solchen Fall kann der Umgang mit den Großeltern verboten werden.

Begleiteter oder eingeschränkter Umgang möglich

Welchen Möglich­keiten haben Mütter und Väter nun, das Kind vor dem negativen Einfluss des anderen Elternteils oder anderer Verwandter zu schützen? Ist das Kindeswohl gefährdet, wird das Umgangsrecht meist zunächst einmal eingeschränkt. Auch ein begleiteter Umgang ist möglich. Dann ist zum Beispiel eine Erzieherin bei dem Treffen zugegen, die bei Bedarf einschreiten kann. Möglich ist auch, bestimmte Handlungen, Äußerungen oder Treffen im Beisein des Kindes zu verbieten.

Sorgerechts­entzug nur letzte Konsequenz

Zeigt sich der betroffene Elternteil uneinsichtig oder ändert er sein Verhalten nicht, kann ihm oder ihr der Umgang auch komplett verweigert werden. Bisher war nur die Rede vom Umgangsrecht – besteht der Verdacht, dass ein Elternteil das Kind in die falsche Richtung beeinflusst, wird zuerst dieses eingeschränkt. Das Sorgerecht, bei dem es hauptsächlich um Entschei­dungen über das Kind geht, wird einem Elternteil nur in letzter Konsequenz entzogen. Verdacht muss belegt werden

Bleibt die Frage: Angenommen man vermutet, dass der Ex-Partner dem Kind Werte vermittelt, die es schädigen können – wie sollte man das belegen? Rechts­an­wältin Becker räumt ein: „Bei mündlichen Äußerungen steht Aussage gegen Aussage. Der betroffene Elternteil kann im Nachhinein alles leugnen.“ Die Erklärungen von Kindern könnten natürlich berück­sichtigt werden. Das komme jedoch auf das Alter und die Reife des Kindes an.

„In der Regel muss sich das Gericht jedoch nicht ausschließlich auf die Angaben von Kindern verlassen. Oft ist auch aus anderen Quellen bekannt, dass derjenige sich in kritischen Kreisen bewegt beziehungsweise sich häufiger zum Beispiel fremden­feindlich äußert“, informiert die Famili­en­rechts­expertin aus Berlin. Sei dies der Fall, fänden sich auch leicht Beweise und Zeugen.

Rassismus im Internet? Screenshots und Ausdrucke sammeln

Das Internet im Allgemeinen und soziale Netzwerke im Besonderen können dabei ausgezeichnete Dienste leisten. Wer sich über die Gesinnung eines Ex-Partners Gedanken macht, könnte in seinen Kommentaren bestätigt finden, was er vermutet hat. Anwältin Becker rät, von den entspre­chenden Seiten Screenshots zu machen oder die Seiten auszudrucken. Falls es zum Prozess komme, könnten solche Belege hilfreich sein.

Jugendamt einschalten nicht immer geboten

Viele fragen sich auch, wann sie das Jugendamt informieren müssen. „Das muss man gar nicht“, informiert Eva Becker. „Manchmal ist es sogar besser, das nicht zu tun.“ Wenn man mit einem Mitarbeiter des Jugendamtes schon früher Konflikte gehabt hätte, sei es wenig hilfreich, sich mit seinen Sorgen an ihn oder sie zu wenden.

Bei einem Verdacht sollte der erste Schritt sein, sich mit dem anderen Elternteil in einem Vier-Augen-Gespräch zu verständigen, um einen Grundkonsens der zu vermit­telnden Werte herzustellen.

Wann sollten Sie einen Anwalt einschalten?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass ihr Ex-Partner das gemeinsame Kind möglicherweise schädlichen Einflüssen aussetzt, und ein Vierau­gen­ge­spräch zu keiner Lösung führt, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Ein Rechts­anwalt beziehungsweise eine Rechts­an­wältin kann Ihnen sagen, wie Sie sich im konkreten Fall am besten verhalten und welche Belege Sie dafür brauchen. Ein Famili­en­rechts­experte kann auch entscheiden, ob es sinnvoll ist sich ans Jugendamt zu wenden oder nicht. Denn: Während Jugendämter für die Familien arbeiten, kämpfen Anwälte für die Eltern. Hier finden Sie einen Anwalt oder eine Anwältin für Famili­enrecht in Ihrer Nähe.