Mehrmals im Jahr gezahlte Provisionen müssen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Wie das Bundessozialgericht in Kassel urteilte, seien solche Vergütungen laufender Arbeitslohn und keine sonstigen Bezüge, die nicht miteinbezogen werden. Mit dem Urteil wurde drei Klägerinnen recht gegeben. Das Elterngeld war ihnen nur auf Basis ihres Grundgehalts bewilligt worden. Die Behörden lehnten es ab, die daneben zusätzlich gezahlten Provisionen einzubeziehen. Laut Gesetz sind Einnahmen nicht zu berücksichtigen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden.
Das Elterngeld ist eine Unterstützungsleistung für Familien mit kleinen Kindern. Es wird für längstens 14 Monate gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen der Eltern.
Eine wachsende Zahl Betroffener
Die drei in einer Sitzung abgehandelten Revisionsverfahren dienten der grundsätzlichen Klärung des Sachverhalts, sagte Gerichtssprecherin Nicola Behrend zur Bedeutung des Verfahrens. Es gebe eine wachsende Zahl Betroffener. Das Gericht konnte aber keine Angaben dazu machen, wie viele Fälle in den Instanzen anhängig sind.
Uneinigkeit bestand auf Ebene der Landessozialgerichte (LSG), wie mit Provisionen bei der Berechnung des Elterngeldes zu verfahren ist. Während das LSG Rheinland-Pfalz der Meinung war, Provisionszahlungen seien zu berücksichtigen, mochte das LSG Baden-Württemberg sie nicht miteinbeziehen. Der Vorsitzende Richter sagte in Kassel mit Blick auf das Elterngeld: „Das Konzept ist nicht in jeder Hinsicht rund."
Das Gericht stellte klar: Provisionen sind wie Grundgehalt zu behandeln
In Kassel geklagt hatten eine Lehrgangsmanagerin, eine Vertriebsbeauftragte und eine Personalvermittlerin im Außendienst. Ihnen wurde auf Grundlage ihres Grundgehalts – zwischen 3000 und 3100 Euro brutto – Elterngeld gewährt. Wegen der Anrechnung ihrer Provisionszahlungen, die zu einem erhöhten Elterngeld führen, stießen sie aber bei den Behörden auf Granit.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts stellte nun aber klar: „Regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Gehalt gezahlte Provisionen sind elterngeldrechtlich nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt." Es seien keine sonstigen Bezüge, wie unter anderem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die auch weiterhin nicht in die Elterngeld-Regelung einbezogen werden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 13.02.2018
- Autor
- dpa