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Bundessozialgericht

Elterngeld: Provisionen müssen berück­sichtigt werden

Lukratives Urteil für die Empfänger regelmäßiger Provisionen: Die Zusatz­zah­lungen müssen bei Berechnung des Eltern­geldes berück­sichtigt werden. Sie sind laut Bundes­so­zi­al­gericht nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt.

Mehrmals im Jahr gezahlte Provisionen müssen bei der Berechnung des Eltern­geldes berück­sichtigt werden. Wie das Bundes­so­zi­al­gericht in Kassel urteilte, seien solche Vergütungen laufender Arbeitslohn und keine sonstigen Bezüge, die nicht mitein­bezogen werden. Mit dem Urteil wurde drei Klägerinnen recht gegeben. Das Elterngeld war ihnen nur auf Basis ihres Grundgehalts bewilligt worden. Die Behörden lehnten es ab, die daneben zusätzlich gezahlten Provisionen einzube­ziehen. Laut Gesetz sind Einnahmen nicht zu berück­sichtigen, die im Lohnsteu­er­ab­zugs­ver­fahren als sonstige Bezüge behandelt werden.

Das Elterngeld ist eine Unterstüt­zungs­leistung für Familien mit kleinen Kindern. Es wird für längstens 14 Monate gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Nettoein­kommen der Eltern.

Eine wachsende Zahl Betroffener

Die drei in einer Sitzung abgehan­delten Revisi­ons­ver­fahren dienten der grundsätz­lichen Klärung des Sachverhalts, sagte Gerichts­spre­cherin Nicola Behrend zur Bedeutung des Verfahrens. Es gebe eine wachsende Zahl Betroffener. Das Gericht konnte aber keine Angaben dazu machen, wie viele Fälle in den Instanzen anhängig sind.

Uneinigkeit bestand auf Ebene der Landes­so­zi­al­ge­richte (LSG), wie mit Provisionen bei der Berechnung des Eltern­geldes zu verfahren ist. Während das LSG Rheinland-Pfalz der Meinung war, Provisi­ons­zah­lungen seien zu berück­sichtigen, mochte das LSG Baden-Württemberg sie nicht mitein­be­ziehen. Der Vorsitzende Richter sagte in Kassel mit Blick auf das Elterngeld: „Das Konzept ist nicht in jeder Hinsicht rund."

Das Gericht stellte klar: Provisionen sind wie Grundgehalt zu behandeln

In Kassel geklagt hatten eine Lehrgangs­ma­nagerin, eine Vertriebs­be­auf­tragte und eine Personal­ver­mittlerin im Außendienst. Ihnen wurde auf Grundlage ihres Grundgehalts – zwischen 3000 und 3100 Euro brutto – Elterngeld gewährt. Wegen der Anrechnung ihrer Provisi­ons­zah­lungen, die zu einem erhöhten Elterngeld führen, stießen sie aber bei den Behörden auf Granit.

Der 10. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts stellte nun aber klar: „Regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Gehalt gezahlte Provisionen sind eltern­geld­rechtlich nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt." Es seien keine sonstigen Bezüge, wie unter anderem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die auch weiterhin nicht in die Elterngeld-Regelung einbezogen werden.

Datum
Aktualisiert am
13.02.2018
Autor
dpa
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Themen
Arbeit Eltern Gericht Kinder

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