Häufig bringt ein Partner bereits Kinder mit in eine Beziehung. Diese Kinder werden dann Stiefkinder genannt, unabhängig davon, ob die Partner verheiratet sind oder nicht.
Stiefkinder und Stiefeltern sind gesetzlich nicht miteinander verwandt, sondern lediglich verschwägert. Das mag in vielen Bereichen des Lebens und auch rechtlich kaum einen Unterschied machen. Im Erbschaftsrecht kann dies jedoch weitreichende Konsequenzen haben. So steht Stiefkindern etwa kein Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes eines Stiefelternteils zu.
Wer aber möchte dass seine Kinder und Stiefkinder rechtlich gleich gestellt sind muss die Stiefkinder adoptieren. Dadurch werden sie zu den eigenen Kindern und sind den leiblichen Kindern vor dem Gesetz gleich.
Nicht rechtlich gleich gestellt werden Stiefkinder allerdings durch die so genannte Einbenennung, also wenn ein Stiefkind den Namen des Stiefelternteils annimmt, um auch namentlich zur Familie zu gehören und um den familiären Zusammenhalt zu symbolisieren. Das wirkt sich lediglich auf den Namen des Kindes aus, hat also keine rechtlichen Auswirkungen.
Sorgerecht von Stiefeltern
Mit der Heirat eines Partners, der Kinder mit in die Ehe bringt, erhält auch ein Stiefelternteil verschiedene Rechte bezüglich des Stiefkindes.
Hat der leibliche Elternteil des Kindes das alleinige Sorgerecht, so entsteht bei einer erneuten Heirat für den Stiefelternteil das so genannte „kleine Sorgerecht“ für das Kind. Dieses beschränkte Sorgerecht erlaubt es dem Stiefelternteil bei alltäglichen und üblichen familiären Fragen, die das Kind betreffen mitzuentscheiden. So darf ein Stiefvater zwar mitbestimmen um welche Uhrzeit das Kind ins Bett gehen muss, er darf aber nicht mitentscheiden welche Schule es besuchen soll.
Sollte Gefahr für das Kind bestehen kann der er auch dann Entscheidungen treffen, die das Kind schützen, zum Beispiel in eine Notoperation für das Kind einwilligen.
Haben die Eltern des Kindes jedoch das gemeinsame Sorgerecht so steht dem neuen Ehegatten als Stiefelternteil keinerlei Sorgerecht am Kind zu.
Unterhaltspflicht auch für Stiefkinder?
Im Falle einer Scheidung kann ein Stiefelternteil ein Umgangsrecht mit dem Stiefkind erhalten, wenn er schon Verantwortung für das Kind übernommen oder mit dem Kind über eine längere Zeit hinweg zusammengelebt hat. Dies soll das Kind vor unerwartetem Verlust von engen Bezugspersonen schützen.
Unterhalt muss ein Stiefelternteil für das Stiefkind jedoch nicht zahlen. Allerdings kann das Kind, im Falle des Todes des leiblichen Elternteils, bei dem Stiefelternteil bleiben wenn es das Wohl des Kindes gefährden würde, sollte es von dem Stiefelternteil weggenommen und somit aus seiner vertrauen Familie gerissen werden. Dies wird meistens vom Gericht angeordnet und gilt auch nur für eine bestimmte Dauer.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- lsm