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Famili­enrecht

Patchwork-Familien: Wie sieht es rechtlich aus?

Für bunt zusammengewürfelte Familienkonstellationen ist die Rechtslage nicht immer eindeutig. © Quelle: Fälchle/ fotolia.com

Mehr als 10 Prozent aller Kinder leben heute in Patchwork-Familien. In der Regel nimmt der Partner die Kinder des anderen liebevoll auf. Er empfindet die Kinder als seine eigenen, die Kinder nehmen ihn als Elternteil an. Wie aber sehen die Verhältnisse zwischen Stiefkindern und Stiefeltern rechtlich aus?

Häufig bringt ein Partner bereits Kinder mit in eine Beziehung. Diese Kinder werden dann Stiefkinder genannt, unabhängig davon, ob die Partner verheiratet sind oder nicht.

Stiefkinder und Stiefeltern sind gesetzlich nicht miteinander verwandt, sondern lediglich verschwägert. Das mag in vielen Bereichen des Lebens und auch rechtlich kaum einen Unterschied machen. Im Erbschaftsrecht kann dies jedoch weitrei­chende Konsequenzen haben. So steht Stiefkindern etwa kein Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes eines Stiefel­ternteils zu.

Wer aber möchte dass seine Kinder und Stiefkinder rechtlich gleich gestellt sind muss die Stiefkinder adoptieren. Dadurch werden sie zu den eigenen Kindern und sind den leiblichen Kindern vor dem Gesetz gleich.

Nicht rechtlich gleich gestellt werden Stiefkinder allerdings durch die so genannte Einbenennung, also wenn ein Stiefkind den Namen des Stiefel­ternteils annimmt, um auch namentlich zur Familie zu gehören und um den familiären  Zusammenhalt zu symboli­sieren. Das wirkt sich lediglich auf den Namen des Kindes aus, hat also keine rechtlichen Auswir­kungen.

Sorgerecht von Stiefeltern

Mit der Heirat eines Partners, der Kinder mit in die Ehe bringt, erhält auch ein Stiefel­ternteil verschiedene Rechte bezüglich des Stiefkindes.

Hat der leibliche Elternteil des Kindes das alleinige Sorgerecht, so entsteht bei einer erneuten Heirat für den Stiefel­ternteil das so genannte „kleine Sorgerecht“ für das Kind. Dieses beschränkte Sorgerecht erlaubt es dem Stiefel­ternteil bei alltäg­lichen und üblichen familiären Fragen, die das Kind betreffen mitzuent­scheiden. So darf ein Stiefvater zwar mitbestimmen um welche Uhrzeit das Kind ins Bett gehen muss, er darf aber nicht mitent­scheiden welche Schule es besuchen soll.

Sollte Gefahr für das Kind bestehen kann der er auch dann Entschei­dungen treffen, die das Kind schützen, zum Beispiel in eine Notope­ration für das Kind einwilligen.

Haben die Eltern des Kindes jedoch das gemeinsame Sorgerecht so steht dem neuen Ehegatten als Stiefel­ternteil keinerlei Sorgerecht am Kind zu.

Unterhalts­pflicht auch für Stiefkinder?

Im Falle einer Scheidung kann ein Stiefel­ternteil ein Umgangsrecht mit dem Stiefkind erhalten, wenn er schon Verant­wortung für das Kind übernommen oder mit dem Kind über eine längere Zeit hinweg zusammen­gelebt hat. Dies soll das Kind vor unerwartetem Verlust von engen Bezugs­personen schützen.

Unterhalt muss ein Stiefel­ternteil für das Stiefkind jedoch nicht zahlen. Allerdings kann das Kind, im Falle des Todes des leiblichen Elternteils, bei dem Stiefel­ternteil bleiben wenn es das Wohl des Kindes gefährden würde, sollte es von dem Stiefel­ternteil weggenommen und somit aus seiner vertrauen Familie gerissen werden. Dies wird meistens vom Gericht angeordnet und gilt auch nur für eine bestimmte Dauer.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
lsm
Bewertungen
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Themen
Familie Kinder

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