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- Seite 1 – Stiefkinder können keinen Pflichtteil beanspruchen
- Seite 2 – Wie kann man ein Erbe unter leiblichen Kindern und Stiefkindern verteilen?
- Seite 3 – Erbvertrag für die Stiefkinder aufsetzen
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Es scheint, als habe die „klassische“ Familie mit Mutter, Vater, Kind ausgedient. Zumindest gibt es jenseits dieses Modells heutzutage viele andere familiäre Konstellationen, teils werden diese von der Reproduktionsmedizin hervorgebracht.
Zwar ist die Leihmutterschaft in Deutschland verboten, dennoch beauftragen Bundesbürger nicht selten ausländische Leihmütter damit, ein Kind für sie auszutragen. Dabei kann die Leihmutter zum Beispiel die befruchtete Eizelle der beauftragenden Frau austragen, was rechtlich die Frage aufwirft, wer eigentlich die Mutter des Kindes ist. Die Antwort auf diese Frage hat nicht nur Folgen für das Abstammungsrecht, sondern auch für das Erbrecht, wie Experten für Erbrecht immer wieder betonen (siehe Info-Box). Denn erbberechtigt ist ein Kind allein gegenüber seiner Mutter, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das die Frau, die das Kind zur Welt geboren hat.
Mit dem Thema moderne familiäre Konstellationen und erbrechtliche Folgen hat sich auch der 12. Deutsche Erbrechtstag befasst. Diese von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) organisierte Veranstaltung fand vom 30. März bis zum 1. April 2017 in Berlin statt. Im Vorfeld des Deutschen Erbrechtstages hatte Prof. Anatol Dutta von der Universität Regensburg deutlich gemacht, dass Elternschaft sich heutzutage kaum noch auf das klassische Bild von Mutter, Vater, Kind reduzieren lässt. Stattdessen gibt es Prof. Dutta zufolge in aktuellen familiären Konstellationen rechtliche, soziale, intentionale und biologische Eltern. Das sei auch eine Folge reproduktionsmedizinischer Möglichkeiten, Kinder entstehen zu lassen. Damit diese Kinder und ihre Familien erbrechtlich nicht benachteiligt werden, muss sich das Erbrecht modernisieren, betont Prof. Dutta in unserem Interview.
Doch jenseits der Reproduktionsmedizin fordern auch andere familiäre Konstellationen das aktuelle Erbrecht heraus. Das beginnt bereits bei Patchwork-Familien und der Frage, wie Kinder in diesen Familien erben können.
Nach der aktuellen Rechtslage gelten folgende Regeln: Bringt in einer Patchwork-Familie einer der Partner leibliche Kinder mit in die Ehe, werden diese zu Stiefkindern. Im Erbfall kann es nach dem Tod des Stiefelternteils passieren, dass die Stiefkinder nichts von dem Erbe erhalten. Die leiblichen Kinder können demgegenüber mindestens den Pflichtteil des Nachlasses beanspruchen.
Es scheint, als habe die „klassische“ Familie mit Mutter, Vater, Kind ausgedient. Zumindest gibt es jenseits dieses Modells heutzutage viele andere Formen des familiären Zusammenlebens, darunter Paare, die komplett auf eine Ehe verzichten und „einfach so“ mit ihren Kindern zusammenleben. Oder Geschiedene, die wieder heiraten und mit ihrem neuen Partner eine Patchwork-Familie gründen.
Im Alltag vieler Patchwork-Familien interessiert die leibliche Verwandtschaft kaum. Wichtig wird sie aber in bestimmten Situationen, bei einem Erbfall etwa. Stirbt nämlich ein Stiefelternteil, kann es passieren, dass die Stiefkinder nichts vom Erbe erhalten. Die leiblichen Kinder können demgegenüber mindestens den Pflichtteil des Nachlasses beanspruchen.
Diese Rechtslage erklärt sich daraus, dass Stiefkinder und Stiefeltern juristisch betrachtet nicht miteinander verwandt sind, sondern verschwägert. Sie sind allein gesetzliche Erben ihres leiblichen Elternteils, nicht des Stiefelternteils. Stirbt dieses, fallen Stiefkinder nicht unter das Erbrecht und können noch nicht einmal einen Pflichtteil erhalten.