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Erbrecht

So erben Stiefkinder: Was Sie wissen müssen

Erben: Stiefkinder sind nicht automatisch gleichberechtigt
© Quelle: www.corbisimages.com

Viele Menschen gehen nach einer Trennung oder Scheidung irgendwann eine neue Liebes­be­ziehung ein. Daraus werden oft Patchwork-Familien, in denen die Partner mit ihrem eigenen Nachwuchs und den Kindern des Partners, den Stiefkindern, zusammenleben. Die leibliche Verwandt­schaft spielt im Alltag meist keine Rolle, im Erbfall aber schon. Denn in Patchwork-Familien erben leibliche Kinder und Stiefkinder nicht immer gleich.

Es scheint, als habe die „klassische“ Familie mit Mutter, Vater, Kind ausgedient. Zumindest gibt es jenseits dieses Modells heutzutage viele andere familiäre Konstel­la­tionen, teils werden diese von der Reproduk­ti­ons­medizin hervor­ge­bracht.

Zwar ist die Leihmut­ter­schaft in Deutschland verboten, dennoch beauftragen Bundes­bürger nicht selten auslän­dische Leihmütter damit, ein Kind für sie auszutragen. Dabei kann die Leihmutter zum Beispiel die befruchtete Eizelle der beauftra­genden Frau austragen, was rechtlich die Frage aufwirft, wer eigentlich die Mutter des Kindes ist. Die Antwort auf diese Frage hat nicht nur Folgen für das Abstam­mungsrecht, sondern auch für das Erbrecht, wie Experten für Erbrecht immer wieder betonen (siehe Info-Box). Denn erbberechtigt ist ein Kind allein gegenüber seiner Mutter, nach dem Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB) ist das die Frau, die das Kind zur Welt geboren hat.

Erbrecht jenseits der klassischen Familie

Mit dem Thema moderne familiäre Konstel­la­tionen und erbrechtliche Folgen hat sich auch der 12. Deutsche Erbrechtstag befasst. Diese von der Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) organi­sierte Veranstaltung fand vom 30. März bis zum 1. April 2017 in Berlin statt. Im Vorfeld des Deutschen Erbrechtstages hatte Prof. Anatol Dutta von der Universität Regensburg deutlich gemacht, dass Eltern­schaft sich heutzutage kaum noch auf das klassische Bild von Mutter, Vater, Kind reduzieren lässt. Stattdessen gibt es Prof. Dutta zufolge in aktuellen familiären Konstel­la­tionen rechtliche, soziale, intentionale und biologische Eltern. Das sei auch eine Folge reproduk­ti­ons­me­di­zi­nischer Möglich­keiten, Kinder entstehen zu lassen. Damit diese Kinder und ihre Familien erbrechtlich nicht benach­teiligt werden, muss sich das Erbrecht moderni­sieren, betont Prof. Dutta in unserem Interview.

Patchwork-Familien: Sind Stiefeltern und Stiefkinder miteinander verwandt?

Doch jenseits der Reproduk­ti­ons­medizin fordern auch andere familiäre Konstel­la­tionen das aktuelle Erbrecht heraus. Das beginnt bereits bei Patchwork-Familien und der Frage, wie Kinder in diesen Familien erben können.

Nach der aktuellen Rechtslage gelten folgende Regeln: Bringt in einer Patchwork-Familie einer der Partner leibliche Kinder mit in die Ehe, werden diese zu Stiefkindern. Im Erbfall kann es nach dem Tod des  Stiefel­ternteils passieren, dass die Stiefkinder nichts von dem Erbe erhalten. Die leiblichen Kinder können demgegenüber mindestens den Pflichtteil des Nachlasses beanspruchen.

Es scheint, als habe die „klassische“ Familie mit Mutter, Vater, Kind ausgedient. Zumindest gibt es jenseits dieses Modells heutzutage viele andere Formen des familiären Zusammen­lebens, darunter Paare, die komplett auf eine Ehe verzichten und „einfach so“ mit ihren Kindern zusammenleben. Oder Geschiedene, die wieder heiraten und mit ihrem neuen Partner eine Patchwork-Familie gründen.

Stiefkinder können keinen Pflichtteil beanspruchen

Im Alltag vieler Patchwork-Familien interessiert die leibliche Verwandt­schaft kaum. Wichtig wird sie aber in bestimmten Situationen, bei einem Erbfall etwa. Stirbt nämlich ein Stiefel­ternteil, kann es passieren, dass die Stiefkinder nichts vom Erbe erhalten. Die leiblichen Kinder können demgegenüber mindestens den Pflichtteil des Nachlasses beanspruchen.

Diese Rechtslage erklärt sich daraus, dass Stiefkinder und Stiefeltern juristisch betrachtet nicht miteinander verwandt sind, sondern verschwägert. Sie sind allein gesetzliche Erben ihres leiblichen Elternteils, nicht des Stiefel­ternteils. Stirbt dieses, fallen Stiefkinder nicht unter das Erbrecht und können noch nicht einmal einen Pflichtteil erhalten.

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ime/lsm
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