
Was ist Trennungsunterhalt?
Trennungsunterhalt ist die Unterhaltszahlung, die ein Ehegatte (bzw. Ex) an den anderen zahlen muss, wenn die Eheleute getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind. Er dient der Sicherung des Lebensunterhalts für den Ehegatten, der über ein geringes Einkommen verfügt. Gesetzlich ist der Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§ 1361, BGB).
(Hausrat, Ehewohnung, Steuererklärung – alle rechtlichen Infos bei Trennung.)
Trennungsunterhalt: Wer bekommt ihn?
In der Regel hat derjenige Ehegatte einen Anspruch, der wirtschaftlich schwächer dasteht, wenn sich beide trennen. Der Zeitraum des Anspruchs besteht ab der Trennung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung. Um Trennungsunterhalt zu erhalten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Trennung: Die Eheleute müssen getrennt leben. Das bedeutet, dass sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr pflegen.
- Bedürftigkeit: Der berechtigte Ehegatte muss bedürftig sein. In dem Sinne, dass er nicht genügend eigenes Einkommen oder Vermögen hat, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
- Leistungsfähigkeit: Der verpflichtete Ehegatte muss leistungsfähig sein. Er muss über ausreichend Einkommen oder Vermögen verfügen, um Unterhalt zu zahlen.
(Lesen Sie hier: Tochter mit Kind bekommt Unterhalt von den Eltern.)
Wie berechnet sich die Höhe des Unterhalts?
Zunächst werden die Nettoeinkommen beider Ehegatten aus allen Einkommensquellen berechnet. Dazu zählen z.B. Arbeitslohn, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen. 45 Prozent der sich daraus ergebenden Differenz gehen an die anspruchsberechtigte Person.
Trennungsunterhalt: Ein Beispiel
Ehegatte 1: Nettoeinkommen 2.500 €
Ehegatte 2: Nettoeinkommen 1.000 €
Differenz: 2.500 € - 1.000 € = 1.500 €
45% von 1.500€ = 675€
Dem Ehegatten Nr. 2 stehen somit 675€ Trennungsunterhalt zu, sofern die oben beschriebenen Kriterien erfüllt sind. Damit die Höhe des zu leistenden Unterhalts korrekt berechnet werden kann, steht beiden Ehegatten ein Auskunftsanspruch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des jeweiligen Partners zu.
(Unterhalt nach Trennung: Einkommenssteigerung muss mitgeteilt werden.)
Darüber hinaus können weitere Faktoren wie zum Beispiel Sonderbedarfe die Bemessung des Unterhalts verändern. Entscheidend ist wie so oft der Einzelfall. Laut Düsseldorfer Tabelle ist der Mindest-Selbstbehalt derzeit 1510€ für Berufstätige und 1.385€ für Arbeitslose.
Die A. Breuninger-Kostoglou, Fachanwältin für Familienrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), erklärt: „Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts muss man differenzieren! Die genannten 45 Prozent gelten nicht überall in Deutschland.“ In einigen Bundesländern werden beispielsweise andere Tabellen oder Leitlinien zur Berechnung verwendet. Mit anwaltlicher Beratung steht man auf der sicheren Seite.
Neue Rechtsprechung entlastet betreuenden Elternteil finanziell
Der Bundesgerichtshof hat 2021 wichtige Aspekte neu geregelt. Nach der neuen Rechtsprechung wird „der betreuende Elternteil in einer Höhe entlastet, die seinem finanziellen Zusatzaufwand durch die Betreuung der Kinder entsprechen dürfte“, sagt Breuninger-Kostoglou. „Die Gesamtbelastung des Mehrverdieners in der Ehe erhöht sich. Allerdings kommt die Erhöhung dem betreuenden Elternteil zugute, dessen finanzielle Aufwendungen nun wohl zutreffender berücksichtigt werden.“ Oder einfach gesagt: Die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Ehegatten werden nun besser abgebildet und können in Einzelfällen zu einer höheren oder niedrigeren Unterhaltszahlung führen.
Wo beantragt man den Unterhalt?
Der Trennungsunterhalt kann nicht direkt bei einer Behörde beantragt werden. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Familienrecht muss den Antrag einreichen.
Trennungsunterhalt rückwirkend?
Viele stellen sich die Frage, ob Zahlungen auch rückwirkend geltend gemacht werden können. „Für die Vergangenheit wird kein Trennungsunterhalt geschuldet“, so Familienrechtlerin Breuninger-Kostoglou. „Erst ab einer Inverzugsetzung (am besten per Einschreiben versandt), kann man Unterhalt auch für vergangene Monate fordern.“ Darauf könne jedoch auch verzichtet werden – ein Verzicht auf zukünftige Zahlungen sei allerdings nicht zulässig.
Ex hat neuen Partner: verfällt Trennungsunterhalt?
Wenn der Ex-Partner einen neuen Partner hat und mit diesem zusammenzieht, ist es nachvollziehbar, dass der Unterhaltsverpflichtete keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen möchte. Er muss dies auch nicht. Üblicherweise entfällt der Unterhaltsanspruch, wenn es eine neue „verfestigte“ Beziehung des Ex-Partners gibt. Wann aber gilt eine Beziehung als „verfestigt“? Viele meinen, das ist der Fall, wenn das Paar zusammenzieht. Aber so einfach ist es nicht.
Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) klärt auf: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt grob unbillig, wenn eine neue, verfestigte Beziehung vorliegt (§ 1579 BGB). Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine solche „verfestigte“ neue Lebensgemeinschaft vorliegt, wenn die Partner zwei Jahre zusammen sind.
Affäre nach Trennung: Kein Anspruch auf Unterhalt
(Unterhalt: Pflicht zu arbeiten trotz Verlust des Arbeitsplatzes?)
„Wenn ein Partner aus einer intakten Ehe ausbricht, gibt es gar keinen Trennungsunterhalt“, warnt Rechtsanwältin Breuninger-Kostoglou. Eine Affäre reiche aus, um den Unterhaltsanspruch zu verwirken.
(Unterhalt: Muss man auch zahlen, wenn das Kind Vermögen besitzt?)
Urteil: Höheres Einkommen wegen Karrieresprung – kein Einfluss auf Berechnung
In einem aktuellen Fall vom März 2019 (9 UF 49/19) urteilte das OLG Brandenburg, dass ein Karrieresprung und damit verbundenes höheres Einkommen des Ehegatten keinen Einfluss auf die Berechnung des Trennungsunterhaltes habe. Die Beförderung auf der Karriereleiter sei im Anschluss an die Vereinbarung mit der Ehegattin erfolgt – und eben nicht eheprägend gewesen. Wäre bereits während der Ehe erkennbar gewesen, dass in naher Zukunft mit wesentlich mehr finanziellen Mitteln zu rechnen ist, hätte dies einen Einfluss gehabt.
Tipp:
Wenn Sie Fragen zum Trennungsunterhalt haben, sollten Sie nicht zögern, sich professionellen Rechtsbeistand zu suchen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Familienrecht klären Sie über Möglichkeiten und Ansprüche auf. Suchen Sie jetzt - in Ihrer Nähe, zu finden in unserer Anwaltssuche.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 20.06.2024
- Autor
- red/dpa