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Unterhalt

Paar getrennt: Recht auf Unterhalt?

Eine Trennung hat oft finanzielle Schwierigkeiten zur Folge.

Ein verhei­ratetes Paar trennt sich. Je nachdem, wer sich vorrangig um den Haushalt und gegebe­nenfalls die Kinder­be­treuung in der Ehe gekümmert hat, erfährt nach der Trennung meist einen finanziellen Nachteil. Welchen Anspruch es dann auf Trennungs­un­terhalt gibt und wie lange er gezahlt werden muss, erklärt anwalt­auskunft.de.

Was ist Trennungs­un­terhalt?

Trennungs­un­terhalt ist die Unterhalts­zahlung, die ein Ehegatte (bzw. Ex) an den anderen zahlen muss, wenn die Eheleute getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind. Er dient der Sicherung des Lebens­un­terhalts für den Ehegatten, der über ein geringes Einkommen verfügt. Gesetzlich ist der Unterhalt im Bürger­lichen Gesetzbuch geregelt (§ 1361, BGB).

(Hausrat, Ehewohnung, Steuer­erklärung – alle rechtlichen Infos bei Trennung.)

Trennungs­un­terhalt: Wer bekommt ihn?

In der Regel hat derjenige Ehegatte einen Anspruch, der wirtschaftlich schwächer dasteht, wenn sich beide trennen. Der Zeitraum des Anspruchs besteht ab der Trennung bis zum Zeitpunkt der rechts­kräftigen Scheidung. Um Trennungs­un­terhalt zu erhalten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Trennung: Die Eheleute müssen getrennt leben. Das bedeutet, dass sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr pflegen.
  • Bedürftigkeit: Der berechtigte Ehegatte muss bedürftig sein. In dem Sinne, dass er nicht genügend eigenes Einkommen oder Vermögen hat, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
  • Leistungsfähigkeit: Der verpflichtete Ehegatte muss leistungsfähig sein. Er muss über ausreichend Einkommen oder Vermögen verfügen, um Unterhalt zu zahlen.

(Lesen Sie hier: Tochter mit Kind bekommt Unterhalt von den Eltern.)

Wie berechnet sich die Höhe des Unterhalts?

Zunächst werden die Nettoein­kommen beider Ehegatten aus allen Einkom­mens­quellen berechnet. Dazu zählen z.B. Arbeitslohn, Einkommen aus selbst­ständiger Tätigkeit, Kapital­vermögen. 45 Prozent der sich daraus ergebenden Differenz gehen an die anspruchs­be­rechtigte Person.

Trennungs­un­terhalt: Ein Beispiel

Ehegatte 1: Nettoein­kommen 2.500 €
Ehegatte 2: Nettoein­kommen 1.000 €

Differenz: 2.500 € - 1.000 € = 1.500 €
45% von 1.500€ = 675€

Dem Ehegatten Nr. 2 stehen somit 675€ Trennungs­un­terhalt zu, sofern die oben beschriebenen Kriterien erfüllt sind. Damit die Höhe des zu leistenden Unterhalts korrekt berechnet werden kann, steht beiden Ehegatten ein Auskunfts­an­spruch über die Einkommens- und Vermögens­ver­hältnisse des jeweiligen Partners zu.

(Unterhalt nach Trennung: Einkom­mens­stei­gerung muss mitgeteilt werden.)

Darüber hinaus können weitere Faktoren wie zum Beispiel Sonder­bedarfe die Bemessung des Unterhalts verändern. Entscheidend ist wie so oft der Einzelfall. Laut Düssel­dorfer Tabelle ist der Mindest-Selbst­behalt derzeit 1510€ für Berufs­tätige und 1.385€ für Arbeitslose.

Die A. Breuninger-Kostoglou, Fachan­wältin für Famili­enrecht und Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV), erklärt: „Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts muss man differen­zieren! Die genannten 45 Prozent gelten nicht überall in Deutschland.“ In einigen Bundes­ländern werden beispielsweise andere Tabellen oder Leitlinien zur Berechnung verwendet. Mit anwalt­licher Beratung steht man auf der sicheren Seite.

Neue Rechtsprechung entlastet betreuenden Elternteil finanziell

Der Bundes­ge­richtshof hat 2021 wichtige Aspekte neu geregelt. Nach der neuen Rechtsprechung wird „der betreuende Elternteil in einer Höhe entlastet, die seinem finanziellen Zusatz­aufwand durch die Betreuung der Kinder entsprechen dürfte“, sagt Breuninger-Kostoglou. „Die Gesamt­be­lastung des Mehrver­dieners in der Ehe erhöht sich. Allerdings kommt die Erhöhung dem betreuenden Elternteil zugute, dessen finanzielle Aufwen­dungen nun wohl zutref­fender berück­sichtigt werden.“ Oder einfach gesagt: Die tatsäch­lichen Lebens­ver­hältnisse der Ehegatten werden nun besser abgebildet und können in Einzel­fällen zu einer höheren oder niedrigeren Unterhalts­zahlung führen.

Wo beantragt man den Unterhalt?

Der Trennungs­un­terhalt kann nicht direkt bei einer Behörde beantragt werden. Eine Rechts­an­wältin oder ein Rechts­anwalt für Famili­enrecht muss den Antrag einreichen.

Trennungs­un­terhalt rückwirkend?

Viele stellen sich die Frage, ob Zahlungen auch rückwirkend geltend gemacht werden können. „Für die Vergan­genheit wird kein Trennungs­un­terhalt geschuldet“, so Famili­en­rechtlerin Breuninger-Kostoglou. „Erst ab einer Inverzug­setzung (am besten per Einschreiben versandt), kann man Unterhalt auch für vergangene Monate fordern.“ Darauf könne jedoch auch verzichtet werden – ein Verzicht auf zukünftige Zahlungen sei allerdings nicht zulässig.

Ex hat neuen Partner: verfällt Trennungs­un­terhalt?

Wenn der Ex-Partner einen neuen Partner hat und mit diesem zusammenzieht, ist es nachvoll­ziehbar, dass der Unterhalts­ver­pflichtete keinen Trennungs­un­terhalt mehr zahlen möchte. Er muss dies auch nicht. Üblicherweise entfällt der Unterhalts­an­spruch, wenn es eine neue „verfestigte“ Beziehung des Ex-Partners gibt. Wann aber gilt eine Beziehung als „verfestigt“? Viele meinen, das ist der Fall, wenn das Paar zusammenzieht. Aber so einfach ist es nicht.

Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) klärt auf: Nach dem Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB) ist die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt grob unbillig, wenn eine neue, verfestigte Beziehung vorliegt (§ 1579 BGB). Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine solche „verfestigte“ neue Lebens­ge­mein­schaft vorliegt, wenn die Partner zwei Jahre zusammen sind.

Affäre nach Trennung: Kein Anspruch auf Unterhalt

(Unterhalt: Pflicht zu arbeiten trotz Verlust des Arbeits­platzes?)

„Wenn ein Partner aus einer intakten Ehe ausbricht, gibt es gar keinen Trennungs­un­terhalt“, warnt Rechts­an­wältin Breuninger-Kostoglou. Eine Affäre reiche aus, um den Unterhalts­an­spruch zu verwirken.

(Unterhalt: Muss man auch zahlen, wenn das Kind Vermögen besitzt?)

Urteil: Höheres Einkommen wegen Karrie­re­sprung – kein Einfluss auf Berechnung

In einem aktuellen Fall vom März 2019 (9 UF 49/19) urteilte das OLG Brandenburg, dass ein Karrie­re­sprung und damit verbundenes höheres Einkommen des Ehegatten keinen Einfluss auf die Berechnung des Trennungs­un­ter­haltes habe. Die Beförderung auf der Karrie­re­leiter sei im Anschluss an die Verein­barung mit der Ehegattin erfolgt – und eben nicht eheprägend gewesen. Wäre bereits während der Ehe erkennbar gewesen, dass in naher Zukunft mit wesentlich mehr finanziellen Mitteln zu rechnen ist, hätte dies einen Einfluss gehabt.

Tipp:

Wenn Sie Fragen zum Trennungs­un­terhalt haben, sollten Sie nicht zögern, sich profes­sio­nellen Rechts­beistand zu suchen. Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte mit Schwerpunkt Famili­enrecht klären Sie über Möglich­keiten und Ansprüche auf. Suchen Sie jetzt - in Ihrer Nähe, zu finden in unserer Anwaltssuche.

Unterhalt - Wie lange muss er gezahlt werden?

1:33

Traurig genug, wenn die Ehe in die Brüche geht. Nicht nur persönlich, auch finanziell ändert sich einiges - in der Regel muss Unterhalt für Kinder gezahlt werden. Wie entscheidet sich jedoch, wer zahlen muss, und für wie lange? Die aktuelle Rechtslage erklärt anwalt­auskunft.

Datum
Aktualisiert am
20.06.2024
Autor
red/dpa
Bewertungen
58839
Themen
Ehe Eheähnliche Gemein­schaft Familie Trennung Unterhalt

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